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Wichtigkeit der Schuldenbremse - Die missachtete Verfassung

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtragshaushalt als eine Absage an den Klimaschutz zu lesen, verkennt die Zusammenhänge. Man muss die verbindende Klammer erkennen: In beiden Fällen geht es um Generationengerechtigkeit.

Müller-Franken

Autoreninfo

Sebastian Müller-Franken ist ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er ist seit 2006 Professor für Öffentliches Recht an der Philipps-Universität in Marburg.

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Die Nichtigerklärung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes zum Haushalt 2021 durch den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung in eine Krise gestürzt. Die Führungen der sie bildenden Parteien sind fest davon ausgegangen, Kreditermächtigungen, die noch von der vormaligen Bundesregierung im Jahre 2021 unter Nutzung der Notlagenklausel der Schuldenbremse zur Finanzierung von Entschädigungen für Corona-Lockdowns ausgebracht worden waren, in das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) verschieben zu können. In den folgenden Jahren wollten sie diese dann für die Aufnahme von Krediten nutzen, um ihre Klimaschutzpolitik zu finanzieren – ohne diese Kredite auf die dann für diese Jahre wieder geltende Regelgrenze der Schuldenbremse anrechnen zu müssen.

Da es klimaschutzpolitische Maßnahmen waren, die mit den Krediten hätten bezahlt werden sollen, ist die Frage gestellt worden, wie sich dieses Urteil des Zweiten Senats zur Entscheidung des Ersten Senates des Gerichts aus dem Jahre 2021 verhält, die dem Grundgesetz ein für alle staatlichen Organe verbindliches Staatsziel „Klimaneutralität“ entnommen hat. Denn das für weite Teile der Klimaschutzpolitik der Regierung gedachte Geld stand nun nicht mehr zur Verfügung. „Diese beiden Urteile sind“, so befand denn auch Vizekanzler und Wirtschaftsminister Habeck in der ZDF-Talkshow von Markus Lanz, „nicht so ganz leicht zueinander zu bringen“.

Verschiebung der Kreditermächtigungen

Die Entscheidung des Zweiten Senats des Gerichts zur Schuldenbremse als eine Absage an den Klimaschutz und damit als einen Widerspruch zur Entscheidung des Ersten Senates aus dem Jahre 2021 zu lesen, verkennt indes die Zusammenhänge. Die Entscheidungen passen vielmehr sehr gut zusammen, wenn man die sie verbindende Klammer erkennt: beide Entscheidungen sind getragen vom Gedanken des Schutzes künftiger Generationen, der Generationengerechtigkeit. 

Im Klimabeschluss ging es darum, dass wenn bis zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt für den Klimaschutz einschneidende Freiheitseinschränkungen zwingend notwendig werden, die Hauptlast dieser Freiheitsbeschränkungen nicht auf die nächste Generation verschoben werden darf, sondern die notwendigen Einsparleistungen auch von der jetzt aktiven Generation erbracht werden müssen. Bei der Entscheidung zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ging es darum, dass durch die Verschiebung der Kreditermächtigungen in ein Sondervermögen Verschuldungsmöglichkeiten unter Umgehung der Schuldenbremse in Folgejahren geschaffen werden sollten. 

Gedankens der Generationengerechtigkeit

Die Schuldenbremse ist jedoch ebenso Ausdruck des Gedankens der Generationengerechtigkeit, denn Kredite beschränken die politische Gestaltungsfähigkeit künftiger Generationen, in dem sie ihr die Last der Tilgung und der Entrichtung der Zinsen dieser Kredite auferlegen. Notlagenkredite dürfen daher nur in dem Jahr, für das die Notlage erklärt worden ist, aufgenommen werden, nicht dürfen sie dies später. Die Kredite müssen zudem durch die Notlage veranlasst sein. 

Davon abgesehen dürfen Nachtragshaushalte nicht im Folgejahr rückwirkend verabschiedet werden. Allein den hierin liegenden drei Umgehungen der Schuldenbremse hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben, zum Klimaschutz verliert es kein Wort. Dieser bleibt weiter ein Staatsziel, nur muss er betrieben werden in den Grenzen der Verfassung und damit unter Einhaltung der Schuldenbremse.
 

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Wenn hier etwas nicht zusammenzubringen ist, dann ist es die Einstellung der Bundesregierung, mit der sie beiden Themen begegnet. Geht es um den Klimabeschluss, so leitet die Regierung aus ihm die Legitimation ab, den Bürgern Einschränkungen und Verbote auferlegen zu können (Wärmepumpe). Geht es dagegen um die Entscheidung zur Schuldenbremse, heißt es, so Kanzler Scholz im Deutschen Bundestag, im Alltag der Bürger ändert „hier und heute das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts“.

Eine solche Reaktion verwundert, weil nicht nur dem Sondervermögen für Energie- und Klimaausgaben, über den das Gericht entschieden hatte, die Mittel gestrichen worden sind. Vielmehr ergab sich aus dem Urteil, dass auch die im Jahre 2022 auf die Notlagenklausel der Schuldenbremse gestützten Kreditermächtigungen über weitere 200 Mrd. Euro (in der Diktion des Bundeskanzlers ein sog. „Doppelwumms“) von der Entscheidung betroffen waren, da diese Mittel nach der gleichen Methode in das Sondervermögen „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ (WSF) für eine Verausgabung in Folgejahren geschoben worden waren. Angesichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass die Regierung innehält, ihre Ausgabenprogramme prüft, sie priorisiert und ihre Prioritäten dann mit den vorhandenen Mitteln in Deckung bringt.

„Außergewöhnlichen Notsituation“

Doch dazu kam es nicht. In den Tagen nach der Verkündung des Urteils hieß es zwar in den Medien, der Bundesfinanzminister hätte eine Haushaltssperre verhängt. Der hierdurch entstandene Eindruck, die Koalition werde den notwendigen Haushaltsausgleich durch Ausgabenkürzungen bewerkstelligen, täuschte indes. So bezog sich schon die Haushaltssperre nur auf die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen, das Tätigen von im Haushalt vorgesehenen Ausgaben blieb hiervon unberührt. 

Nach nur einer Woche zeigte sich dann vor allem, dass sich die Regierung auf das verständigt hatte, was der Finanzminister unmittelbar nach dem Urteil noch ausgeschlossen hatte: die nachträgliche Feststellung einer „außergewöhnlichen Notsituation“ für das Jahr 2023 – und damit eine Kreditaufnahme über die Regelgrenze hinaus.

An der Verfassungsgemäßheit der auf die Folgen des Krieges in der Ukraine und der Überschwemmung im Ahrtal gestützten Begründung für die außergewöhnliche Notsituation sowie an der Verfassungsmäßigkeit des Nachtragshaushaltes für 2023 selbst bestehen allerdings wiederum Zweifel. So stellt sich die Frage, ob eine außergewöhnliche Notsituation überhaupt nachträglich erklärt werden kann, da der Haushaltsplan dann keine lenkende Wirkung mehr für die Haushaltswirtschaft entfalten kann. 

Jetzt herrscht Rechtsklarheit

Der jährliche finanzielle Bedarf für die Beseitigung der Schäden im Ahrtal in Höhe von 1,6 Mrd. Euro besitzt kaum eine Größenordnung, die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt. Schließlich müssten, worauf der Bundesrechnungshof in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, nach den Aussagen des Gerichts auch solche kassenwirksamen Kredite, die nicht auf eine Notsituation gestützt sind, in die Nettokreditaufnahme einberechnet werden, was im Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 aber unterblieben ist.

Gewiss herrscht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt Rechtsklarheit. Jedoch hatte immerhin mit dem Hessischen Staatsgerichtshof schon ein Landesverfassungsgericht im Jahre 2021 eine Verlagerung von Schulden in ein Sondervermögen zwecks Verausgabung in späteren Jahren als Verstoß gegen die Regeln der vergleichbaren hessischen Schuldenbremse betrachtet. 

Sodann hatte auch der Bundesrechnungshof in seiner Stellungnahme vom Februar 2022 zum Zweiten Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 genau bei den Punkten einen Konflikt mit der Schuldenbremse gesehen, die das Bundesverfassungsgericht moniert hat. Um zu erkennen, dass ein Nachtragshaushalt nicht rückwirkend im Folgejahr verabschiedet werden kann, wie bei dem vom Gericht verworfenen Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 geschehen, bedarf es keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern genügt ein Blick in das Grundgesetz. Die handelnden Akteure hatten es also darauf ankommen lassen.

Mangelndes Bewusstsein für den Verfassungsstaat

Möchte die Regierung nicht sparen, steht sie freilich vor einem Dilemma. Würde sie den Nachtragshaushalt nicht verabschieden, wäre ihr Haushalt nicht ausgeglichen. Da ein unausgeglichenes Budget aber offen verfassungswidrig ist, steht der lediglich mit den beschriebenen Zweifeln behaftete Nachtragshaushalt einem verfassungsgemäßen Zustand insgesamt „näher“, so dass man angesichts dessen seine Verabschiedung als noch vertretbar ansehen mag.

Deutlich wird hier ein grundsätzlicheres Problem. In Fragen des Umganges mit Geld fehlt das Bewusstsein, dass in einem Verfassungsstaat die staatliche Macht durch die Verfassung begründet und begrenzt und dies unter dem Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht kontrolliert wird. Wenn der Vizekanzler jüngst auf der Bundesdelegiertenkonferenz seiner Partei in einem Ton der Klage davon spricht, dass „wir uns mit der Schuldenbremse, so wie sie ist, die Hände auf den Rücken gefesselt haben und in einen Boxkampf“ ziehen, dann ist dieses Bild zwar durchaus richtig: die Verfassung ist eine Selbstbindung des Staates. Der Staat legt sich in der Verfassung Regeln auf, die seine Macht begrenzen. 

Diese Regeln gilt es jedoch aus Sicht des Ministers nicht zu beachten, sondern abzustreifen. Die Einstellung, die alldem zugrunde liegt, wird deutlich in einer Erläuterung der Frage, wie der gewünschte Ausbau von Stromnetzen, Kraftwerken und Erneuerbaren Energien nach Beginn des Krieges in der Ukraine finanziert werden soll: „Dann nehmen wir Geld auf. Am Ende ist es nur Geld“. 

Parlamente sind an Regeln gebunden

Die Kontrolle der Bindung an das Verfassungsrecht durch das Verfassungsgericht wird offen negiert, wenn ein langjähriger SPD-Landesvorsitzender, unwidersprochen vom Moderator und anderen Gästen der Sendung, in einer Fernsehdiskussion über die Folgen des Urteils zur Schuldenbremse erklärt, dass „Parlamente jedes Jahr über Haushalte entscheiden“ sollen „und nicht Gerichte“. 

Über den Haushalt entscheiden in der Tat Parlamente, sie sind dabei jedoch an Regeln gebunden, und die Einhaltung dieser Bindung kontrollieren Verfassungsgerichte. Beim Haushaltsverfassungsrecht handelt es sich nicht, was das Bundesverfassungsgericht offenbar für nötig hielt zu sagen, um „minder verbindliche Regelungen“ im Sinne von „soft law“. Verfassungsnormen können freilich in Widerspruch zum Zeitgeist geraten. Dies ist zwar kein Anlass, sie zeitgeistgemäß umzuinterpretieren, wohl aber kann dies ein Anlass sein, darüber nachzudenken, sie zu ändern. Solange die Verfassung aber nicht formal geändert worden ist, ist sie zu beachten, so wie sie ist.

Ein selektives Befolgen der Verfassung durch die Politik kann hingegen das Verfassungsbewusstsein insgesamt erodieren lassen, was am Ende abfärben könnte auf die Gesellschaft. Einen solchen Verlust des Verfassungsbewusstseins sollte eine Regierung vermeiden. Es ist nämlich nicht in Stein gemeißelt, dass die Bürger etwa die an sie gerichtete Verfassungserwartung dauerhaft erfüllen, die unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht aus der Verfassung abgeleiteten Freiheitseinschränkungen für den Klimaschutz klaglos zu erdulden.

 

Thomas Sattelberger im Gespräch mit Volker Resing
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Karl-Heinz Weiß | Di., 12. Dezember 2023 - 11:12

Wie beim Klimaschutz, ist auch beim Thema "Schuldenbremse " die Diskussion fast durchweg auf die deutsche Sichtweise fixiert. Die weit höhere Staatsverschuldung, beispielsweise in Frankreich und Italien wird weitestgehend ausgeblendet. Man darf gespannt sein, ob die anstehende Kampagne zur Wahl des Europäischen Parlaments dazu Erhellendes bringt. Aber wahrscheinlich geht es eher um politische Selbstbeweihräucherung im Stil der Kommissionspräsidentin. Spätestens im November 2024 dürfte damit Schluss sein.

Herr Weiß, "funktioniert" aber nur, solange der Euro auf einen"lender of last resort" vertrauen kann. Als Italien und Frankreich vor der Einführung des Euro ihre Staatsverschuldung immer höher trieben, mussten sie das irgendwann mit ständig fallenden Wechselkursen (d.h. höheren Importpriesen)und immer höheren Zinsen für ihre Staatsanleihen bezahlen. Weil ihnen das stark mißfiel, setzte Frankreich als Bedingung für seine Zustimmung zur Wiedervereinigung die vorzeitige Einführung des Euro ohne die zum Funktionieren eigentlich erforderliche Fiskalunion durch. Italien versprach das Blaue vom Himmel, um in den Euro zu kommen, obwohl es die Bedingungen nicht erfüllte und auch nie beabsichtigte, sie jemals einzuhalten. Wenn jetzt Deutschland die Rettung des Weltklimas weiter so priorisiert, daß seine Wirtschaft vollends abschmiert und wir deshalb als "lender of last resort" ausfallen, wird man sehen, wie "gut" es Frankreich und Italien mit ihrer horrenden Staatsverschuldung ergeht.

Maria Arenz | Di., 12. Dezember 2023 - 11:42

Wenn nur noch Parteikarrieren maßgeblich sind für die Besetzung höchster Staatsämter. Daß sowohl das Klimaschutzurteil als auch das Urteil zur Schuldenbremse die Regierung unmittelbar binden, geht über den Horizont der überwiegend aus Studienabbrechern und Absolventen von Kappes-Fächern bestehenden Grün-Roten Truppe hinaus. Das verfassungstheoretisch z.T. nicht unproblematische Klimaschutzurteil haben sie bejubelt, weil es ihnen in den Kram passte, das im hier relevanten Punkt auf denselben Grundgedanken beruhende Urteil zur Schulden-bremse denunzieren sie als "Absage an den Klimaschutz" und Staatsstreich aus Karlsruhe, weil sie zu doof sind den einfachen Abstraktionsvorgang nachzuvollziehen, den Müller -Franken so überzeugend erklärt. Weil ihnen zum Regieren elementare Fähigkeiten wei dei zur Priorisierung fehlen, flüchten sie sich jetzt in Urteilsschelte und den Versuch, mit immer neuen, offensichtlich ebenfalls illegalen Tricks das GG zu umgehen.

Jürgen Rachow | Di., 12. Dezember 2023 - 11:57

...daß diese Verfassungsrelativierer die Verfassungsmäßigkeit konkurrierender Parteien in Frage stellen dürfen.

Stefan Jarzombek | Di., 12. Dezember 2023 - 12:06

"Um zu erkennen, dass ein Nachtragshaushalt nicht rückwirkend im Folgejahr verabschiedet werden kann, wie bei dem vom Gericht verworfenen Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 geschehen, bedarf es keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern genügt ein Blick in das Grundgesetz. Die handelnden Akteure hatten es also darauf ankommen lassen.
Wenn ich eine Straftat mit Vorsatz begehe, wirkt sich das dann vor Gericht eher strafmildernd oder verschärfend aus? 🤔
Was ist das für eine Regierung, die scheinbar nach den Grundsätzen von Parksündern oder Schwarzfahrern agiert ... Motto, wenn ich nicht erwischt werde alles gut.

Thomas Pfirrmann | Di., 12. Dezember 2023 - 12:12

Haette man zwischen Investitionen und Schulden unterschieden gaebe es das Problem nicht. Subventionen fuer die Buerger zum Beispiel in Solaranlagen sind Investitionen von denen der Staat bei Einspeisung alleine wegen der Mehrwertssteuer profitiert. Subentionen in KFZ Autos sind Ausgaben die als Schulden deklariert werden muessen, das Geld kommt nie wieder zurueck .

Walter Bühler | Di., 12. Dezember 2023 - 12:29

Herr Müller-Franken hat klar dargelegt, dass nicht das BVerfG für die Probleme der Ampel-Koalition verantwortlich ist.

Was er nicht ausspricht: Verantwortlich sind weniger die Krisen, sondern die Regierungsparteien, die nicht solide haushalten wollen (oder können). Die regierenden Parteifunktionäre haben sich daran gewöhnt, (Steuer-)Geldverteilung für das einzige Mittel der Politik zu halten, und viele glauben inzwischen ernsthaft, mit dem "Sondervermögen" eine unbegrenzte, märchenhafte Gelddruckmaschine im Besitz zu haben. Gegen diesen Kinderglauben wendet sich das Gericht.

Seitdem basteln Rot-Grün im Jammerton an einer neuen Dolchstoßlegende: Das BVerfG ist schuld, dass unser Land große Schwierigkeiten hat.

In Wahrheit bringen die Funktionäre der Regierungsparteien keine strukturellen Reformen mehr zustande (Kompetenzen Bund / Länder; Bezirke/Senat in Berlin; Verwaltung, Wehrpflicht, usw....), weil sie die eigenen Besitzstände und die ihrer Kollegen nicht anzutasten wagen.

Ronald Lehmann | Di., 12. Dezember 2023 - 13:14

Faust für unsere deutsche Regierung umgewandelt

"Sie sind ein Teil von jener Kraft,
Die stets das Gute wollen
& stets das Übel schaffen

Ja, lieber Cicero, wie ihr bereits geschrieben habt:

Den Boden unter den Füßen - schon lange verlassen

hoch oben in der Luft - bejubeln sie sich selbst

was interessieren Gesetze & Verfassungen
da oben - ist ein anderer Blick

da ist Platz da - zum illusionieren
zum propagieren - manifestieren

oh ihr Möchtegern - ihr Selbstdarsteller

habt ihr noch gar nicht - es bemerkt

das Volk ist in dieser Höhe

dem IHR ja DIENEN sollt - ohh weh

schon lange nicht mehr - zu sehen ist 😰

Gerhard Lenz | Di., 12. Dezember 2023 - 13:30

und übergab den Deutschen ihre Verfassung, in der die "gottgewollte" Schuldenbremse festgeschrieben war! Man kann es auch anders nennen: Wer keine Probleme hat, der macht sich welche, und das mit deutscher Gründlichkeit.
Da haben Liberal-Konservative mit sozialdemokratischer Zustimmung ("Sparen kommt immer gut beim Wähler an...") in wirtschaftlich guten Zeiten selten überheblich sich selbst das Schulden machen verboten. Und jetzt, wo längst nicht mehr alles Geld ist, was auf den Bäumen wächst, hat man den Salat. Kreditaufnahme? Verboten, wenn sie nicht durch Notlagen gerechtfertigt ist, oder/ und eine bestimmte Höhe übersteigt. Schon geht das Gekeife nach Hausfrauenart los, was denn eine Notlage sei. Mehr noch: Da wird eine höchst eigenartige Argumentation herangezogen: Verteidigung der Schuldenbremse dient genauso der Generationengerechtigkeit wie Klimaschutz. Und was ist mit dem riesigen Investitionsstau, den wir zusammen mit der tollen Schwarzen Null hinterlassen? Zählt wohl nicht.

H. Stellbrink | Di., 12. Dezember 2023 - 13:36

Ich finde das nicht stimmig. Beim Urteil geht es nicht um zukünftige Generationen, sondern um die Einhaltung einer klaren grundgesetzlichen Regelung. Diese ist zwar vom Parlament mit eben diesem Argument beschlossen worden, aber der Akt der Rechtsprechung beruht auf dem Gesetz und nicht seinem Grund.
Im Klima-Urteil des BVerfG hingegen maßt sich dieses an, wie ein Gesetzgeber zu fungieren: Nicht die Grundrechte als Abwehrrechte der Bürger gegen einen übergriffigen Staat (aus der Erfahrung der Nazizeit heraus) stellen die Grundlage des Urteils dar. Nein, die vermeintlichen Rechte zukünftiger noch Ungeborener werden herangezogen, um Grundrechtseinschränkungen für die aktuell Lebenden zu rechtfertigen. Das verkehrt die Rolle der Grundrechte in ihr Gegenteil und schafft Grundpflichten. Insofern ist es aus meiner Sicht ein unverzeihlicher Bruch mit der deutschen Demokratie und - angesichts der fehlenden Anhörung anderer Experten - eine katastrophale, folgenschwere Fehlentscheidung.

Enka Hein | Di., 12. Dezember 2023 - 14:21

...so wie der Autor es gerne zwischen den beiden Urteilen des BGH sehen will.
Es ist eher blinde Ideologie der Klimahysteriker.
Die Schuldenbremse und deren Umgang und Handhabung können direkt durch D geregelt und ausgeführt werden.
Also nur auf D bezogen.
Das hinwirken auf Klimabeeinflussung, was sowieso nicht möglich ist, bei dem wir einen Anteil von ca. 2% weltweit zu verantworten haben, kann ohne der restlichen Teil der Welt überhaupt nicht gelingen.
Unsere "Klimaneutralität" wird uns Kopf und Kragen, sprich Wohlstand und technischen Vorsprung kosten.
Das BGH ist beim Klimaurteil einer politischen Ideologie gefolgt, vermutlich eher dahin gedrängt worden.
Denn alleine in Bezug auf dem Anteil D beim CO2 und den bisherigen Klimagedöns hätte ein normal denkender Mensch an Hand der Fakten anders entschieden. Also war dieses Urteil nur politischer Natur.
Wenn ein Keller mit 200 L/min vollläuft, nehme ich kein Schnapsglas zum Wasser schöpfen.

Dorothee Sehrt-Irrek | Di., 12. Dezember 2023 - 15:06

elaborierte Argumentation, der Problemlage angemessen, allein, ich stimme in diesem Fall dem Vizekanzler zu und meine, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einfach Punkt für Punkt entscheiden sollte, sondern auch darauf achten sollte, diese und zwar selbst, schlüssig miteinander zu verbinden.
Das hat es m.E. nicht getan, denn die erste Entscheidung gab der Nachfolgeregierung, also der Ampel einen sehr guten Grund, gewissermassen vertrauensvoll nach vorne zu gehen.
Wenn das Verfassungsgericht für sich selbst - es wird deutlich, dass der Autor es vermag - in den Entscheidungen ein Dilemma zweier gleichrangig zu betrachtender Grundsätze erkannt hätte, hätte sich gewiss für den Übergang eine bessere Lösung finden lassen, die eben keine Haushalts-, ja Regierungskrise hervorgerufen hätte?
Ich bin also mit der Rechtssprechung des BVG nicht zufrieden, war es aber immer zu Zeiten von Prof. Dr. Voßkuhle.
Ich hoffe, dass die Ampel das vlt. vom BVG geschaffene Dilemma zu lösen in der Lage ist.

Ernst-Günther Konrad | Mi., 13. Dezember 2023 - 07:08

Der wievielte Artikel zu dem Thema noch? Alles was Sie schreiben ist ja richtig und wurde von verschiedenen Autoren bereits schon beleuchtet. Wir wissen es jetzt, ob die Politik es wissen will ist fraglich. Dieser Ampel ist zu zutrauen, dass sie neue Wege bzw. alte Wege mit neuen Begriffen gehen wird, um wieder die Verfassung zu umgehen. Die wollen nicht sparen, die wollen nicht wirklich sich rechtskonform verhalten. Die wollen ihr Ding weiter machen, egal wen und was es kostet. Und selbst wenn die Basis der FDP die Koalition mehrheitlich beenden will, ist die Bundes FDP nicht daran gebunden. Und auch wenn sich Lindner scheinbar ziert. Die werden auch weiterhin helfen, die Ampel am Leben zu halten und damit sich selbst noch das Dasein sichern. Ein Aus der Ampel könnte das Aus für die FDP bedeuten. Das weiß auch Lindner. Und ob die UNION nicht irgendwelche Tricksereien mitmacht, man will ja in eine wie auch immer geartete "neue" Koalition, scheint auch für mich sehr wahrscheinlich.