Wohin nach der Promotion? Es mangelt an unbefristeten Stellen im akademischen Mittelbau / dpa

Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - Ein kritischer Blick aus der akademischen Praxis

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), insbesondere seine neue Reform, schränkt den wissenschaftlichen Nachwuchs in seinen Entfaltungsmöglichkeiten erheblich ein. Am besten sollte das Gesetz ganz abgeschafft werden.

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Henrieke Stahl ist Professorin für Slavische Literaturwissenschaft an der Universität Trier. 

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Tobias Unruh ist Professor am Institut für Physik der Kondensierten Materie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

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Die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) wurde vom Bundeskabinett am 27. März 2024 beschlossen. Am 17. Mai 2024 nahm der Bundesrat Stellung. Noch vor der Sommerpause soll der Gesetzesvorschlag zur ersten Lesung in den Bundestag.

Der Gesetzesentwurf hat zum Ziel, „die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern“, indem „die Planbarkeit und Verbindlichkeit von Karrierewegen“ erhöht, „kurzzeitige Befristungen“ vermieden und „Beruf und Familie“ besser vereinbart werden sollen. Das klingt sehr gut und unterstützenswert. Wird der Gesetzesentwurf jedoch mit dem Blick aus der akademischen Praxis geprüft, stellt er sich als kontraproduktiv heraus: Das novellierte WissZeitVG schadet der Attraktivität einer wissenschaftlichen Laufbahn noch mehr, als dies seine frühere Fassung bereits tat, und wirkt perspektivisch der Innovationskraft in der Forschung zuwider.  

Die Reform in der Diskussion

So wandte sich noch am Tag des Beschlusses das „Bündnis gegen Dauerbefristung in der Wissenschaft“ mit einem vernichtenden Urteil gegen den Reformbeschluss: „Dieser Entwurf bedroht sowohl die Vereinbarkeit von Leben und Beruf als auch die Qualität von Forschung und Lehre massiv.“ Allerdings verkennt das „Bündnis gegen Dauerbefristung in der Wissenschaft“ u.a. mit der Forderung nach einer „Regelvertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren für studentische Beschäftigte“ das Grundproblem des neuen WissZeitVG. Denn diese Novelle des Gesetzes ignoriert, dass freie Wissenschaft eine Vielfalt von Rahmenbedingungen benötigt, die nicht für alle Disziplinen, Aufgaben und Situationen gleichermaßen gelten können. Wissenschaft ist an disziplinär unterschiedliche Bedingungen geknüpft und braucht entsprechend angepasste Zeiträume für ihre Entfaltung.

Keineswegs ist auch, wie dagegen #profsfuerhanna meinen, für alle Fächer die Qualifikationsphase sinnvoll bereits mit der Promotion abgeschlossen. Für Nachwuchskräfte vieler Disziplinen, die eine akademische Karriere anstreben und nicht einen außerakademischen Beruf wählen, braucht es gerade nach der Promotion ein geschütztes Zeitfenster mit dem Bonus reduzierter Verpflichtungen in Lehre und akademischer Selbstverwaltung, um eine gewisse thematische Breite in der Forschung zu gewinnen, mindestens einen neuen Forschungsschwerpunkt jenseits des Dissertationsthemas aufzubauen und die internationale Zusammenarbeit auszuweiten. Dem Nachwuchs wird, wenn die Promotion als Ende der Qualifikation angesehen wird, dieser Schutzraum zur Selbstentwicklung genommen. Nicht zuletzt dient die Zeit nach der Promotion dafür, den Sprung auf eine unbefristete Stelle bzw. auf eine Professur zu schaffen – auch für die Bewerbungsphase braucht es einen ausreichend langen geschützten Zeitraum.

Die #profsfuerhanna haben mit einem anderen Punkt Recht: Wir brauchen mehr entfristete Planstellen in den Hochschulen. Genau dies aber wird durch das neue WissZeitVG nicht erreicht. Die Wurzel des Problems für schlechte Bedingungen des wissenschaftlichen Nachwuchses liegt aus unserer Sicht genau hier – im Mangel an unbefristeten Stellen des sogenannten akademischen Mittelbaus. Er hängt mit der zunehmenden Verlagerung des Budgets in die Drittmittelförderung zusammen, die wiederum befristete Stellen schafft. Wir brauchen kein Befristungsgesetz für den Nachwuchs, sondern eine Umkehrung dieses Trends hin zu einer neuen Stärkung der Grundfinanzierung der Hochschulen.

Im Folgenden betrachten wir die Kernpunkte der vom Bundeskabinett beschlossenen Reform des WissZeitVG nach unserem Verständnis des Wortlauts und reflektieren sie aus der Sicht der akademischen Praxis.  

Ein Jahr Mindestlaufzeit für studienbegleitende Hilfskrafttätigkeiten

Die Novellierung sieht für studienbegleitende Hilfskrafttätigkeiten Verträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr vor. Ausnahmen sind klagefest zu begründen. Damit werden flexible Lösungen erschwert. Angesichts ständiger Budgetknappheit der Fächer werden unter diesem Gesetz aller Voraussicht nach insgesamt weniger Verträge für Hilfskräfte vergeben. (*)

Ergo: Talentierte Studierende werden vermehrt ihr Studium mit z.B. Kellnern oder Paketauslieferungen finanzieren, statt Erfahrungen im Fach sammeln zu dürfen.  

Mindestvertragslaufzeiten und Höchstbefristung in den Qualifizierungsphasen

Für Promovierende ist neu, dass sie eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren bekommen sollen. Weiterhin gilt die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren vor der Promotion.  

Für Postdocs wird eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vorgesehen, die nur in „begründeten Ausnahmefällen“ kürzere Verträge erlaubt. Die maximale Befristungsdauer aber wird verkürzt. Statt bisher sechs sollen nur noch maximal vier Jahre vergeben werden, und dann heißt es für die Postdocs: „Hopp oder Top“, raus oder direkt auf eine unbefristete Stelle. Der Bundesrat schlägt jedoch vor, für die Option einer Habilitation „auch ohne Anschlusszusage die Höchstbefristungsdauer für die Postdoc-Phase weiterhin bei sechs Jahren zu belassen“ (S. 3). Dafür gibt es aus unserer Sicht gute Gründe.

Die Reduktion der maximalen Befristungsdauer verstärkt den Druck auf den akademischen Nachwuchs massiv – und das in einem Lebensabschnitt (30-35 Jahre), in dem viele Weichen, beruflich wie im Privatleben, zu stellen sind. Es wird nicht berücksichtigt, dass Postdocs, ggf. neben der Arbeit an einer zweiten Monografie und eventuell mit dem Ziel einer Habilitation, hochrangig qualifizierte wissenschaftliche Arbeiten zur Ausweitung ihres Forschungsspektrums (Aufsätze in hochrangigen Fachzeitschriften) verfassen und außerdem Verpflichtungen in der Lehre wahrnehmen sollen. Zeit für ein freiwilliges Engagement in der akademischen Selbstverwaltung bleibt dann kaum noch. Mit der vorgesehenen Verkürzung der maximalen Beschäftigungsdauer entstehen Benachteiligungen für Fachkulturen und Themen, die hohe zeitliche Anforderungen stellen. Die wissenschaftlichen Ansprüche werden dem neuen Zeitfenster angepasst werden müssen. Das akademische Genre der Monografie, das für die Geistes- und die Rechtswissenschaften nach wie vor zentral ist, wird unter den Rahmenbedingungen der verkürzten Befristungsregeln nicht mehr zu leisten sein. Auch kumulative Habilitationen, die in manchen Disziplinen als besonderer Ausweis der Exzellenz geschätzt sind, werden erschwert. Denn in diesem Fall sollten Artikel verwendet werden, die in referierten Zeitschriften publiziert wurden. Der Publikationsprozess im Rahmen eines Reviewverfahrens aber ist oftmals extrem langwierig, sodass die zeitliche Beschränkung des WissZeitVG diese Art von Habilitation benachteiligen wird.  

Allerdings sieht der Gesetzesentwurf – neben familien- und inklusionspolitischen Regelungen – auch Trostpflaster für die Postdocs vor: Sie können noch zwei weitere Jahre Vertragslaufzeit bekommen, wenn sie zuvor die Zusage für eine anschließende Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (sog. Anschlusszusage) erhalten: den aus dem Beamtenrecht im Rahmen der Juniorprofessuren bereits bekannten Tenure-Track. Die Tenure-Idee scheint verlockend, denn wer einmal ins System aufgenommen ist, kann nahtlos Karriere machen. Eine Umwidmung von Qualifikationsstellen zu Dauerstellen würde jedoch perspektivisch die Nachwuchsförderung abbauen, da sie Rotationen braucht. Auch der Wettbewerb um Qualität würde beeinträchtigt, denn Nachwuchstalente können aus den Hochschulen verdrängt und zufällig zur rechten Zeit am rechten Ort Platzierte bevorteilt werden. Es fragt sich, wie ausgeschlossen wird, dass die Anschlusszusage auf die Beförderung von Personen hinausläuft, die in der jeweiligen Forschungsinstitution gut angeschrieben sind, sodass diese neue Möglichkeit einen Konformitätsdruck erzeugt. Innovationstalente, die gegen den Strom schwimmen oder Ordnungssysteme aufbrechen, bleiben im Tenure-Modell leichter auf der Strecke als im freien Wettbewerb um Stellen. Der Wettbewerb um Stellen und damit das Leistungsprinzip wird beeinträchtigt.  

Das andere Trostpflaster sind Drittmittel. Denn Drittmittelstellen sind, wenn sie nicht unter die Qualifizierungsbefristung fallen, von der Maximalbefristung ausgenommen. Für den Nachwuchs ist die Drittmittelschiene nicht von Vorteil – denn es werden Postdocs von Projekt zu Projekt jagen müssen, um dann plötzlich doch durch das Sieb und ins Loch zu fallen, weil der eingereichte Antrag abgelehnt wird. Im Drittmittelwettbewerb darf der Nachwuchs also weiterhin verheizt werden, und mehr noch: Die Verengung des Markts staatlicher Budget-Stellen durch die Befristungsregelung treibt unseren Nachwuchs genau in dieses Feuer.  

Ergo: Die zeitliche Beschränkung der Postdoc-Phase auf maximal vier Jahre gefährdet komplexe Fach- und Themengebiete und damit die Innovationskraft in der Forschung. Für den Nachwuchs erhöht sie den psychischen Druck und verschlechtert insgesamt die Qualifikationsbedingungen. Die Tenure-Option begünstigt zeitliche Selektion gegenüber Wettbewerb um Qualität.  

Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung

Durch das novellierte Gesetz soll ein „verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung etabliert“ (S.2) werden. Diese Aussage wird in engem Zusammenhang mit der Frage nach der „Geltung der familien- und inklusionspolitischen Instrumente des WissZeitVG für Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Forschungsprojekte“ getroffen. Anliegen des Entwurfs ist es, dass „insbesondere wegen familienbedingter Ausfallzeiten“ durch „die Etablierung eines Vorrangs der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung“ nun auch im Fall von Drittmittelbefristungen Vertragsverlängerungen im Fall etwa von Mutterschutz und Elternzeit angewendet werden können. Unklar erscheint, ob die Vorrangstellung der Qualifizierungsbefristung grundsätzlich oder nur speziell für die „familien- und inklusionspolitischen Instrumente“ gelten soll. So betont der Bundesrat, dass das Verhältnis von Qualifizierungsbefristung und Drittmittelbefristung genauer geklärt werden müsse.  

Das „Komitee Forschung mit Neutronen“ äußert sich in einer Stellungnahme an Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger vom 13.5.2024 besorgt, dass eine grundsätzliche Vorrangstellung der Qualifizierungsbefristung in Drittmittelprojekten aufgrund der Kollision von Mindestvertragslaufzeiten und Projektanforderungen mit üblicher Personalfluktuation „zu einem dramatischen Abfall der Projekterfüllungsquote“ führen und „das Ungleichgewicht zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungszentren“ verstärken wird. Wir schließen uns diesem Votum zur „Beibehaltung von projektbezogenen Befristungen ohne Mindestvertragslaufzeiten“ an: Die stets projektgebundene Drittmittelforschung ermöglicht lediglich befristete Beschäftigung und braucht vor dem Hintergrund der damit notwendig verbundenen hohen Personalfluktuation im Sinne aller Beteiligten höchstmögliche Flexibilität für Befristungen.  

Jedoch würde auch eine begrenzte Vorrangstellung der Qualifizierungsbefristung im Zusammenhang mit den „familien- und inklusionspolitischen Instrumenten“ zu Problemen führen. Denn für Drittmittelbeschäftigte nach Ablauf der Qualifikationsfristen würde dieser Schutz nicht gelten. Gesetzt, jemand hat die sechs Jahre befristete Tätigkeit vor der Promotion ausgeschöpft und trat nach weiteren vier Jahren Postdoc-Tätigkeit dann mit Anfang 30 noch eine Drittmittelstelle an: Diese Person hat weder für Mutterschutz noch für Elternzeit Anspruch auf eine Vertragsverlängerung. Hat die Person die sechs Jahre vor der Promotion nicht ausgeschöpft, kann sie von der neuen Regelung profitieren (gesetzt, die noch offenen Fragen der Finanzierung dieser Verlängerungen, auf welche der Bundesrat aufmerksam gemacht hat (S. 5f.), können gelöst werden). Das heißt im Klartext aber: Ein mustergültiger akademischer Karriereweg würde durch diese Regelung genauso erschwert wie die Familienplanung.  

Wir brauchen kein WissZeitVG, sondern eine bessere Grundfinanzierung

Das WissZeitVG, insbesondere seine neue Reform, schränkt den wissenschaftlichen Nachwuchs in seinen Entfaltungsmöglichkeiten erheblich ein. Dies wird die ohnehin schwindende wissenschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschulen weiter negativ beeinträchtigen. Es darf nicht übersehen werden, dass die Universitäten mit der Privatwirtschaft im Wettbewerb um die besten Nachwuchskräfte stehen. Dies bezieht sich nicht nur auf die materiellen Arbeitsbedingungen. Werden die Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs zunehmend unattraktiver, besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer adverse selection nicht mehr die besten und fähigsten Nachwuchskräfte für eine wissenschaftliche Karriere zur Verfügung stehen.  

Die aktuelle Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ist daher abzulehnen. Aus unserer Sicht sollte dieses Gesetz sogar ganz abgeschafft und stattdessen die Stellenvergabe und ihre Befristung zu Qualifikationszwecken in die volle Autonomie der Beteiligten geben werden.  

Eine blühende, innovationskräftige Forschung lebt von Exzellenz und Enthusiasmus der Forschenden, die den Erfolg und die Sichtbarkeit des Wissenschaftsstandorts Deutschland ausmachen. Eine solche hohe Motivation braucht Perspektiven auf langfristige Beschäftigung mit Chancen, im Wettbewerb um Stellen und Professuren aufzusteigen. Hierfür müsste die Stellenstruktur der Hochschulen mit einem (Wieder-)Ausbau entfristbarer akademischer Planstellen verbessert werden. Solche Stellen mit einem reduzierten Lehrdeputat, das ausreichend Freiraum für Forschung eröffnet, sind für den wissenschaftlichen Nachwuchs eine Absicherung und zugleich das Sprungbrett für eine Karriere als Hochschullehrer und Wissenschaftler. Ein stabiler akademischer Mittelbau wird am Ende nicht nur die Forschung, sondern auch die Lehre sowie die akademische Selbstverwaltung signifikant stärken.

Hochschulen sollten außerdem dazu motiviert werden, einen – noch auszuhandelnden – proportionalen Mindestprozentsatz von Qualifikationsstellen pro Fach vorzuhalten. Die Entfristung von Qualifikationsstellen („Tenure“) sollte grundsätzlich möglich sein, aber nur in dem Fall umgesetzt werden können, wenn eine neue Qualifikationsstelle zum Ersatz eingerichtet wird.  

Wir fordern eine massive Erhöhung der Grundfinanzierung der staatlichen Hochschulen insbesondere für den Bereich von Qualifikations- und Dauerstellen im akademischen Mittelbau. Staatliche gesteuerte Drittmittelprogramme, die stets nur kurzzeitige Beschäftigung in zeitlich befristeten Forschungsprojekten schaffen, könnten hingegen ebenso wie der Verwaltungsapparat im Rahmen eines massiven Bürokratieabbaus reduziert und weitere Quellen der Hochschulfinanzierung erschlossen werden. Es zeigt sich also, dass die Ursachen für die verbesserungswürdigen Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft, die schlechte Planbarkeit und Verbindlichkeit von Karrierewegen sowie die vielen kurzzeitig befristeten Arbeitsverhältnisse wohl kaum durch die vorgeschlagene Gesetzesreform adressiert oder gar beseitigt werden: Hierfür bräuchte es eine fundamentale Reform der gesamten Hochschulstruktur. Gibt es eine politische Kraft in diesem Land, die sich einer solchen Herausforderung stellen würde?

(*) In einer früheren Version dieses Textes war irrtümlich zu lesen, das die Laufzeit der Verträge für Hilfskräfte auf mögliche Fristen der Weiterbeschäftigung in der Promotion sowie in der Postdoc-Phase angerechnet würden. Diese Darstellung ist nicht korrekt. Wir haben das im Text geändert.

Das Autorenteam hat diesen Artikel privat und in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verfasst.

Korrespondierende Autorin ist Henrieke Stahl. Zuschriften an: Henrieke.Stahl@posteo.de

Prof. Dr. Klaus Buchenau (Geschichte)

Associate Prof. Dr. Jan Dochhorn (Ev. Theologie)

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Dr. Matthias Fechner (Komparatistik)

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Dr. Angelika Schmitt (Slavische Literaturwissenschaft)

Prof. Dr. Henrieke Stahl (Slavische Literaturwissenschaft)

Prof. Dr. Wolfgang Stölzle (Logistik und Supply Chain Management)

Prof. Dr. Tobias Unruh (Physik)

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Ernst-Günther Konrad | So., 26. Mai 2024 - 17:57

Da müssen Professoren/Doktoren "außerhalb" ihrer Dienstzeit sich zu einem sie dienstlich betreffenden Thema äußern, dies auch noch betonen, dass es ihre Privatmeinung ist, damit man sie dienst- bzw. arbeitsrechtlich nicht belangen kann? Hoffentlich liest nicht irgendein "Faktenfinder" ein "böses" Wort in dem Artikel und man rückt diese Kritiker in die rechte Ecke.
Nein , ich verstehe vom Thema nicht viel, kann aber wenigstens sagen, dass mir das, was diese Damen und Herren formuliert haben für mich schlüssig und eingängig ist und von den Entscheidungsträgern beachtet und berücksichtigt gehört. Immerhin wird es für den Nachwuchs dieser Akademiker gemacht. Nur fürchte ich, dass auch, wie bei allen Themen niemand auf die hört, die es betrifft. Zeigt mir einen Politiker, der nicht ideologiegesteuert und vernagelt und verbohrt nur sein Ding verfolgt, koste es was es wolle. Die behaupten etwas für den akad. Nachwuchs zu tun und machen was?
Wiedermal völlig das Gegenteil von dem was nötig ist

Ronald Lehmann | So., 26. Mai 2024 - 18:31

in Form der
Reglementierzng
Bevormundung
des ausgeliefert sein der Staats-Ideologie
des Maulkorbes
der Karriere 👍👎

Alles ein Zeichen

Vorwärts in die Alternativlise
TOTALITÄRE PLANWIRTSCHAFT mit. ORWELL-KONSTRUKTION

J ORWELL > der Film "1984" ist zu sehen auf YouTube & Amazon
Sollte Pflichtlektüre wie "Farm der Tiere" oder der "Untertan" von Heinrich Mann werden

um zu verstehen, wie Politik & Menschen funktionieren