Staatsrechtler im Interview - „Hier wird eine Art Blockwart-System errichtet“

Von Meldestellen gegen Antifeminismus bis zum Selbstbestimmungsgesetz – die Gesellschaftspolitik ist der Kitt der Ampel. Der Staatsrechtler Christian Hillgruber warnt vor dem Veränderungsfuror der Bundesregierung.

Staatsrechtler Christian Hillgruber bewertet die Gesellschaftspolitik der Ampelkoalition kritisch / Frank Schoepgens
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Autoreninfo

Volker Resing leitet das Ressort Berliner Republik bei Cicero. Er ist Spezialist für Kirchenfragen und für die Unionsparteien. Von ihm erschien im Herder-Verlag „Die Kanzlermaschine – Wie die CDU funktioniert“.

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Christian Hillgruber ist Professor für öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Seine Schwerpunkte sind Staatsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie. Zuletzt sind von ihm eine Monografie zur Religionspolitik und ein Herausgeberband zur Hohenzollerndebatte erschienen. 

Herr Hillgruber, die „Fortschrittskoalition“ hat sich die Modernisierung von Rechtsnormen vorgenommen. Wie fällt Ihre rechtspolitische Zwischenbilanz der Ampelregierung aus?

Der Ampelregierung fällt es in vielen Politikfeldern schwer, Kompromisse zu finden und Entscheidungen zu treffen. Aber sie haben ein Feld, nämlich das Feld der Gesellschaftspolitik, in dem sie sich mehr oder weniger alle einig sind und das sie zusammenhält. Hier wird die Agenda relativ zügig abgearbeitet. 

Was ist ein aktuelles Beispiel dafür?

Ich erinnere an die Aufhebung von Paragraf 219a Strafgesetzbuch. Die Abschaffung des Verbots der Werbung für Abtreibungen wurde als Triumph gefeiert. Auch plant die Regierung, das Transsexuellengesetz durch ein sogenanntes Selbstbestimmungsgesetz abzulösen. Mir scheint genau das der Kitt zu sein, der diese sonst sehr disparaten politischen Partner zusammenschweißt. Deswegen ist dieses rechtspolitische Feld der Ampelkoalition so wichtig.

Sie sprechen das Selbstbestimmungsgesetz an. Das Personenstandsrecht soll geändert werden. Der Eintrag des Geschlechts soll nicht an die Biologie, sondern an die Entscheidung des Einzelnen geknüpft werden. Wie bewerten Sie das Vorhaben?

Der Selbstbestimmung des Einzelnen auch in geschlechtlicher Hinsicht zum Durchbruch verhelfen zu wollen, ist für sich genommen nicht anfechtbar. Die Problematik aber liegt meines Erachtens in der vorgesehenen Regelung, dass auch Minderjährige ab der Vollendung des 14. Lebensjahrs selbst eine Änderungserklärung abgeben können. Grundsätzlich zwar nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten, aber unter Umständen auch durch das Familiengericht. Das halte ich für falsch.

Welche Rolle sollte der Staat denn hier einnehmen?

Der Gesetzgeber sollte hier mit einer Regelung seiner Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht von Jugendlichen gerecht werden. Denn es ist nun einmal so, dass gerade in der Phase der Pubertät bei einigen Unsicherheiten über die geschlechtliche Identität auftauchen. Doch diese Phase ist in aller Regel von vorübergehender Natur. In etwa 80 bis 90 Prozent der Fälle wächst sich das gewissermaßen wieder aus. Für diese Phase der Unsicherheit müsste der Staat sich in Zurückhaltung üben und grundsätzlich eben nicht das Selbstbestimmungsparadigma vorantreiben, sondern den nötigen Schutz vor übereilten Entscheidungen geben und die Entwicklung abwarten.

Steht geschlechtliche Selbstbestimmung im Widerspruch zu dem Anliegen der Gleichberechtigung, bei der die Biologie der Bipolarität der Geschlechter zunächst der Ausgangspunkt ist?

Wir haben es hier in der Tat mit inkonsistenten politischen Zielen zu tun. Wenn wir an Quotenregelungen und Ähnliches denken, wird sich das nicht mehr in vorgesehener Form verwirklichen lassen, wenn das biologische Geschlecht sozusagen für bedeutungslos erklärt wird. Nehmen wir die Paritätsgesetze, die darauf zielen, die gleiche Zahl von Männern und Frauen im Parlament zu haben. Das lässt sich unter den Bedingungen einer absolut gesetzten autonomen sexuellen Selbstdefinition nicht umsetzen. Landesverfassungsgerichte haben Paritätsgesetze auch schon als verfassungswidrig verworfen, aber Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hat diese für den Bundestag schon wieder ins Spiel gebracht.

Wo stößt also die geschlechtliche Selbstbestimmung aus Ihrer Sicht an ihre Grenzen?

Überall dort, wo es nicht nur um den Einzelnen, sondern auch um Dritte geht, die nicht einfach für individuelle Selbstverwirklichung in Mithaftung genommen werden dürfen, etwa beim besonderen Schutz von Frauen. In Frauenhäusern etwa sollen ja gerade Frauen vor Misshandlungen durch Männer geschützt werden. Können dort dann auch Transfrauen Aufnahme finden? Aber auch in der Medizin hat das biologische Geschlecht eine herausragende Bedeutung für die Frage, welche Erkrankungen in welcher Form auftreten und wie sie therapiert werden können. Das biologische Geschlecht muss in diesem Fall bekannt sein, sonst würden da schwerwiegende Fehler passieren. Und es gibt eben noch andere Felder, wie der Sport, bei dem sich Fairnessfragen stellen.

Wie lässt sich das lösen, wenn sich Selbstbestimmung und Gleichberechtigung entgegenstehen? 

Mir scheint die ganze Genderideologie, auf der das Dilemma ja basiert, höchst problematisch zu sein. Das biologische Geschlecht lässt sich nicht einfach durch abweichendes Selbstverständnis eliminieren und auch nicht einfach ausblenden und für bedeutungslos erklären. Die Unterscheidung von Mann und Frau ist nicht nur in der Biologie grundgelegt, sondern auch als Ordnungsmuster tief im Bewusstsein der Menschen verankert. Hier findet daher nicht nur ein rechtspolitisches Experimentieren statt, sondern es besteht die Absicht, ganz grundlegende gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen.

Die Regierung hat ja ein neues Wahlrecht verabschiedet. Wie ist Ihre juristische Bewertung? 

Zunächst würde ich gerne vorwegschicken, dass Regelungen des Wahlrechts nie ohne Eigeninteressen betrachtet werden können. Deswegen kann mir auch niemand erzählen, dass es bei dieser jetzt getroffenen Wahlrechtsreform vor allem um die Reduktion der Anzahl der Mitglieder des Bundestags gegangen wäre. Das zeigt sich schon daran, dass die ursprünglich angepeilten 598 Abgeordneten flink auf 630 aufgestockt wurden. Offenbar sollen so auch Hinterbänkler, insbesondere bei den Sozialdemokraten, hinreichend versorgt werden. Diese Reform ist gezielt gegen die CSU und die Linke gerichtet

Aber welche Probleme sehen Sie in der Sache beim neuen Wahlrecht?

Das eine betrifft die Gleichheit beim passiven Wahlrecht. Die Bedingungen, unter denen im Wahlkreis Bewerberinnen und Bewerber den Wahlkreis gewinnen können, sind nicht mehr für alle gleich. Vielmehr kann es passieren, dass man, obwohl man gewonnen hat, nicht mehr in den Bundestag einzieht. Das andere Problem ist der Wegfall der Grundmandatsklausel bei Aufrechterhaltung der Fünf-Prozent-Hürde; das verletzt die Chancengleichheit regionaler Parteien. 

Die Regierung will Diskriminierungen entgegenwirken. Was halten Sie etwa von den sogenannten Meldestellen, beispielsweise gegen Antifeminismus?

Mich erinnert das in fataler Weise an unsägliche Zeiten, wenn hier eine Art Blockwartsystem etabliert wird, mit dem „falsche“ Auffassungen erfasst werden sollen. Ich halte diese Meldestellen für hochproblematisch und auch für verfassungswidrig. Der dem Grundgesetz verpflichtete Staat darf sich eigentlich gar kein eigenes Werturteil über die politischen Meinungen seiner Bürger anmaßen.

 

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Der Staat hat die Ausübung von Meinungsfreiheit durch seine Bürger nicht als gut oder schlecht zu bewerten, er darf sich nicht zum Meinungsrichter in einem Meinungskampf aufschwingen wollen. Und Meinungsbildung darf eben nicht undemokratisch von oben gelenkt werden, denn dann wird sie unfrei. Das hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder bekräftigt. 

Die Gleichberechtigung der Geschlechter wäre aber ein Verfassungsziel, oder?

Gewiss gibt es dieses Ziel, und es wird auch von niemandem infrage gestellt. Aber die Ampelregierung will „antifeministische“ Äußerungen auf den Index setzen. Seit wann muss man feministisch gesinnt sein? Und was heißt „antifeministisch“? Hier wird mit Begriffen hantiert, die jede Trennschärfe vermissen lassen. Gleiches gilt für das zur Alltagsvokabel für alles Unerwünschte gewordene Wort „Rassismus“. Mir fällt jedenfalls immer wieder auf, dass diejenigen, die Begriffe wie Pluralismus und Diversität ständig im Munde führen, auf dem Gebiet der Meinungen nicht einmal kleinste Abweichungen zu tolerieren, geschweige denn zu akzeptieren bereit sind. Diese Meldestelle Antifeminismus müsste sofort gestoppt werden.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung richtet sogenannte Meldestellen ein, die sich mit Queerfeindlichkeit, antimuslimischem Rassismus, Antiziganismus und generell Rassismus beschäftigen. Vorfälle, die gemeldet werden, sollen ausdrücklich unterhalb der Strafbarkeitsgrenze liegen. Wie beurteilen Sie diese Einrichtungen?

Es ist nicht Aufgabe des Staates, solche Bewertungen vorzunehmen, deswegen sind meines Erachtens solche Meldestellen verfassungswidrig. Die Tatsache allein, dass eine Meinung als problematisch oder gefährlich angesehen werden kann, ist eben gerade kein hinreichender Grund, die Meinungsfreiheit zu beschränken. Und in die Meinungsfreiheit wird auch dann ungebührlich eingegriffen, wenn Maßnahmen staatlicherseits ergriffen werden, die einschüchternd wirken, also dazu veranlassen könnten, von der Meinungsfreiheit nicht so unbefangen Gebrauch zu machen, wie das gerade Sinn und Zweck dieser Freiheitsgarantie ist. 

Nun würden die Befürworter argumentieren, dass es nicht um Meinungsfreiheit geht, sondern um demokratiegefährdende gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. 

Zunächst ist der Ausdruck „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ auch eine Art politischer Kampfbegriff. Wir kennen natürlich den Tatbestand der Volksverhetzung, wenngleich es diesem selbst teilweise an der gerade im Strafrecht besonders notwendigen Bestimmtheit ermangelt. Aber alles andere, was sich unterhalb dieser Schwelle bewegt, ist grundsätzlich kein hinreichender Grund für den Staat, Meinungsfreiheit zu beschränken. Es wird argumentiert, Rassismus sei keine Meinung, Frauenfeindlichkeit sei keine Meinung, sondern ein Verbrechen. Das ist aber juristisch gesehen unzutreffend. Offenbar soll hier ein öffentlicher Pranger errichtet werden. 

Die Meldestelle Antifeminismus hat in den ersten Wochen 700 Eingaben erhalten, wo Frauen sich beschweren, dass sie auf der Straße belästigt werden, dass es ein aggressives oder ungebührliches Verhalten gegeben habe. Wie verhält es sich damit?

Nehmen wir den Begriff „Belästigung“. Die Bandbreite dessen, was darunter verstanden wird, ist mittlerweile sehr groß; dabei täte Differenzierung not. Handelt es sich um ein misslungenes Kompliment? Ist es eine Anzüglichkeit? Liegt eine ungebührliche körperliche Berührung vor oder sind wir schon im strafrechtlichen Bereich sexueller Nötigung oder Vergewaltigung? Die Grenzen verschwimmen bei der politischen Betrachtungsweise und Bewertung immer mehr. Aber wir müssen wissen, worum es geht. Wenn Rechtsgüter verletzt werden, kann es eine Beschränkung der Meinungsfreiheit geben, aber auch dann nur in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren und nicht auf Zuruf Betroffener. 

In den Formularen der Meldestellen heißt es, man solle keine Namen nennen. Was bedeutet das, welche Relevanz hat es dann?

Hier liegt genau die Problematik, es geht nicht um Fälle, die geklärt werden sollen. Vielmehr wird staatlicherseits ein Meinungsklima generiert, das sagt: Sei vorsichtig bei dem, was du sagst oder auch tust. Big Brother is watching you! Und wenn du die falsche Vokabel verwendest, dann wird das notiert werden. Die Anonymität allein würde mich jetzt auch nicht beruhigen und würde vor allem nichts daran ändern, dass der Staat hier, indem er solche Meldeportale schafft, Einschüchterung betreibt und die Freiheit der Meinungsäußerung beschränkt.

Wo liegen für Sie genau die Grenzen der Meinungsfreiheit? Was ist mit Meldestellen gegen sogenannte Hasskommentare im Netz? 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt das Ziel der Verhinderung einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ für sich genommen noch keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Auch das Ziel, Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, so sagt das Verfassungsgericht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Auch hier kommt es aus meiner Sicht wieder darauf an, ob klar definierte strafrechtliche Grenzen überschritten werden. Ich bin gewiss kein Freund dieser enthemmt geführten Debatten im Netz. Tatsächlich finden sich da viele abstoßende Äußerungen. Das ist zum Teil schlicht widerlich. Aber Begriffe wie „Hass und Hetze“ sind viel zu unpräzise und erlauben keine klare juristische Abgrenzung. 

Schließlich plant die Bundesregierung gravierende Einschnitte im Bereich Lebensschutz. Es wird gefordert, Abtreibung nicht mehr im Strafrecht zu verankern. Ist das verfassungsrechtlich möglich?

Die Streichung der Paragrafen 218 und folgende im Strafgesetzbuch in der jetzt angedachten Weise wäre nicht verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner zweiten Fristenlösungsentscheidung geurteilt, dass das Strafrecht zwar partiell zurückgenommen werden kann, aber dass die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben einen generellen Verzicht auf das Strafrecht nicht erlaubt. Die derzeit verpflichtende Beratung, die einen danach vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch straffrei ausgehen lässt, wird selbst mit dem Strafrecht abgesichert. Beratungsorganisationen wie Pro Familia sprechen hier von einer Zwangsberatung, gegen die sie sich wenden. Aber das ist eben genau der verfassungsrechtliche Preis, der für die Beratungslösung und die Straffreiheit gezahlt werden muss. Fällt die Beratungspflicht weg, so gibt es gar keine Handhabe mehr, die auch nur potenziell lebensschützend wirken könnte.

Die Debatte um das Abtreibungsrecht war und ist immer politischer Polarisierung ausgesetzt und zudem auch dem zeitlichen Wandel unterworfen. Können Sie noch einmal erklären, warum Ihrer Ansicht nach Abtreibung grundsätzlich strafbar bleiben soll und nur in Ausnahmefällen straflos bleiben kann?

Mir kommt es gar nicht primär auf die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs für die Schwangere selbst an, weil ich mir davon auch relativ wenig Schutzwirkung für das ungeborene Leben verspreche. Entscheidend ist vielmehr, dass das Lebensrecht des Ungeborenen im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung wieder breit verankert werden muss. Die Einsicht, dass auch der ungeborene Mensch bereits Träger von Menschenwürde ist und ein abgeleitetes Lebensrecht auch gegenüber seiner Mutter hat, ist leider weitestgehend verloren gegangen. Erst vor diesem Hintergrund entsteht bei ungewollten Schwangerschaften ja ein Konflikt, der aber nicht einseitig durch ein postuliertes Recht auf Abtreibung aufgelöst werden kann.

Ein anderes Thema im Bereich Lebensschutz ist die Suizidassistenz beziehungsweise die sogenannte Sterbehilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Selbstbestimmungsrecht eine so weitreichende Geltung zugesprochen. Was kann der Gesetzgeber noch tun?

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Paragrafen 217 Strafgesetzbuch halte ich für wirklich schwer nachvollziehbar. Karlsruhe hat hier das Hohelied der Selbstbestimmung und sogar der Menschenwürde in einer Konstellation gesungen, in der die realen Voraussetzungen für Selbstbestimmung bei fast allen Betroffenen hochgradig prekär sind. Eine suizidale Situation ist eben in aller Regel bei den allermeisten Menschen nicht von Autonomie und Selbstbestimmung geprägt, sondern mindestens von einer depressiven Verstimmung, wenn nicht gar von einer veritablen Depression. Deswegen halte ich das Urteil schon im Ansatz für fragwürdig. Nun hat das Verfassungsgericht allerdings durchaus in dieser Entscheidung auch betont, dass dem Gesetzgeber zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben in Bezug auf das Phänomen organisierter Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offenstehe. Sie reichten von der Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. 

Was muss das laufende Gesetzgebungsverfahren leisten?

Zwei der drei vorliegenden Gesetzentwürfe sehen den Staat nur noch als Vollstrecker des suizidalen Willens eines Menschen. Das geht an der Lebensrealität vorbei. Vielmehr müsste der Staat versuchen, sicherzustellen, dass Menschen in dieser Situation nicht völlig ohne Schutz bleiben vor ihrer eigenen, möglicherweise eben doch gar nicht so freien Willensentscheidung, aus dem Leben zu scheiden. Aber nur einer der Entwürfe nimmt das ernst und versucht, die Möglichkeiten, die das Verfassungsgericht benannt hat, näher auszubuchstabieren.  

Das Gespräch führte Volker Resing.

 

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