Corona-Maßnahmen - Bundestag verschärft - Impfpflicht kommt schrittweise

Der Bundestag hat eine begrenzte Impfpflicht für Mitarbeiter in Pflegeheimen und Kliniken beschlossen und gibt den Ländern Möglichkeiten für verschärfte Maßnahmen an die Hand. Der CDU/CSU geht das noch nicht weit genug, Kritik kommt von der Linken.

In Baden-Württemberg wird die Ausgangssperre für Nichtgeimpfte kontrolliert. / dpa
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Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hat der Bundestag eine erste begrenzte Impfpflicht und weitere Krisenregelungen beschlossen. Den Gesetzesplänen der neuen Koalition von SPD, Grünen und FDP stimmte am Freitag – trotz Zweifeln – auch die CDU/CSU zu. Sie sehen vor, dass Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken bis Mitte März 2022 nachweisen müssen, dass sie geimpft oder genesen sind. Möglichkeiten für die Länder zu regional härteren Regelungen werden ergänzt und verlängert. Für das Gesetz stimmten 571 Abgeordnete. Es gab 80 Nein-Stimmen und 38 Enthaltungen.

In seiner ersten Bundestagsrede als Gesundheitsminister sagte Karl Lauterbach: „Wir geben das Instrument, was notwendig ist, lokal, aber auch bundesweit, die Delta-Welle zu brechen und die Omikron-Welle so gut, wie wir können, zu verhindern.“ Sprecher der CDU/CSU kritisierten, dass es keine Rückkehr zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebe. Auch jetzt erhielten die Länder nicht alle nötigen Befugnisse, sagte der CDU-Abgeordnete Volker Ullrich. Für die Linke kritisierte Susanne Ferschl, dass zu wenig für die unter starkem Druck stehenden Pflegekräfte getan werde. „Die neue Bundesregierung bringt innerhalb von vier Tagen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht auf den Weg, kann sich aber nicht auf eine Prämie für Pflegekräfte verständigen.“

Auch Tierärzte dürfen impfen

Der Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll später am Freitag auch noch der Bundesrat in einer Sondersitzung zustimmen. Ein Überblick über die Maßnahmen:

- Spezial-Impfpflicht: Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen müssen bis Mitte März 2022 Nachweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen – oder eine ärztliche Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen das ab dann von vornherein.

- Mehr Impfungen: Neben Ärzten dürfen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte Menschen ab 12 Jahren impfen. Voraussetzungen sind eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder die Einbindung in mobile Impfteams.

- Regionale Maßnahmen I: Bei sehr kritischer Lage können die Länder ohnehin schon härtere Vorgaben für Freizeit oder Sport anordnen, aber keine Ausgangsbeschränkungen oder pauschalen Schließungen von Geschäften und Schulen. Nun wird präzisiert, dass Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind – besonders bei Sport mit größerem Publikum. Schließungen etwa in der Gastronomie sind möglich, aber nicht von Fitnesscentern und Schwimmhallen.

- Regionale Maßnahmen II: Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können nun bis zum 19. März verlängert werden.

Kliniken erhalten Ausgleichszahlungen

- Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher von Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Nun wird präzisiert, dass Patienten und „Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten“ nicht als Besucher gelten. Das gilt zum Beispiel für Eltern beim Kinderarzt oder Helfer bei Menschen mit Behinderung.

- Kliniken: Kliniken erhalten wieder Ausgleichszahlungen – etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.

- Kurzarbeitergeld: Es wird ermöglicht, das schon bis Ende März verlängerte Kurzarbeitergeld aufzustocken. Ab dem vierten Bezugsmonat werden 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt – wenn ein Kind im Haushalt lebt 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 und mit Kind 87 Prozent geplant. Dies gilt für Beschäftigte, die bis Ende März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.

- Masern-Impfpflicht: Teil des Gesetzes ist auch eine Änderung bei der Masern-Impfpflicht, die seit März 2020 für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen gilt. Die Frist zur Vorlage von Impfnachweisen für Kinder, die davor schon in den Einrichtungen waren, wird nun bis Ende Juli 2022 verlängert.

Quelle: dpa

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