Verstoß gegen Parteiengesetz - Mehr als 400.000 Euro Strafe für AfD

Die Bundestagsverwaltung bestraft die AfD wegen illegaler Parteispenden. Die finanziellen Zuwendungen für den Bundesvorsitzenden Jörg Meuthen und das Bundesvorstandsmitglied Guido Reil in Höhe von 89.800 und 44.500 Euro hätten diese nicht annehmen dürfen

Jörg Meuthen (AfD), Spitzenkandidat für die Europawahl, spricht beim Auftakt zum Europawahlkampf der AfD / picture alliance
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Die AfD muss wegen illegaler Parteispenden eine Strafe von insgesamt 402 900 Euro zahlen. Das hat die Bundestagsverwaltung entschieden. Konkret geht es dabei um finanzielle Zuwendungen für den Bundesvorsitzenden Jörg Meuthen und das Bundesvorstandsmitglied Guido Reil. In den Landtagswahlkämpfen von 2016 und 2017 haben sie das Geld von der Schweizer Goal AG.

Damit Sie sich selbst ein Bild machen können, stellen wir Ihnen hier den Wortlaut der Begründung der Bundestagsverwaltung für die Maßnahme dar:

Vor den genannten Landtagswahlen hat die in der Schweiz ansässige PR-Agentur Goal AG zur Unterstützung des Wahlkampfes der damaligen Landtagskandidaten Professor  Dr. Jörg Meuthen, MdEP, und Guido Reil Wahlwerbemaßnahmen ausgeführt, die jeweils von Dritten finanziert worden sind. Der Wert der Wahlkampfunterstützung belief sich nach Angaben der Goal AG auf einen Betrag von 89.800 (Meuthen) beziehungsweise 44.500 Euro (Reil).

Die Überprüfung der Vorgänge hat in beiden Fällen ergeben, dass es sich um Parteieinnahmen im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 Parteiengesetz (PartG) handelt. Danach gilt als Einnahme auch die "Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird". Da es sich um unentgeltlich gewährte geldwerte Zuwendungen gehandelt hat, waren diese zugleich als Parteispenden im Sinne von §§ 25, 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 PartG zu werten.

Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens hat sich bestätigt, dass diese geldwerten Zuwendungen von der AfD nicht hätten angenommen werden dürfen, da die Spender zum Zeitpunkt der Spendenannahme nicht feststellbar waren (§ 25 Absatz 2 Nummer 6 PartG). Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Parteiengesetz entsteht gegen die AfD gemäß § 31c Satz 1 PartG ein Zahlungsanspruch in Höhe des Dreifachen der unzulässig angenommenen Spendenbeträge, somit in Höhe von 269.400 (Meuthen) beziehungsweise 133.500 Euro (Reil).Entsprechende Bescheide hat die Bundestagsverwaltung heute der Partei übermittelt.

In der AfD ist inzwischen ein interner Streit darüber ausgebrochen, wie mit der Bezahlung der Strafe umgegangen werden soll. So fordert die Bayern-AfD, dass die Verantwortlichen Reil und Meuthen selbst für die Zahlungen aufkommen sollten und nicht die Partei.

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