- Ein Aufschub schadet nur
Mit nur mit 18 statt 61 Listenplätzen darf die AfD bei der Landtagswahl in Sachsen antreten. Grund sind Mängel bei der Wahl der Kandidaten. Klagen darf die AfD dagegen erst nach der Wahl. In diesem speziellen Fall aber sei eine Ausnahme nötig, schreibt Christian Rath in der taz
Die AfD in Sachsen kann zu der Landtagswahl Anfang September nur mit 18 statt mit 61 Listenplätzen antreten. Das liegt an Fehlern bei der Erstellung der Liste. Die Wahl fand an zwei verschiedenen Tagen statt und laut Landeswahlleiterin war der Zusammenhang zwischen den beiden Terminen nicht gegeben. Sie werden demnach als zwei einzelne Veranstaltungen gewertet und nur eine von ihnen mit der Wahlliste zugelassen.
Dagegen kann die AfD gerichtlich jedoch erst nach der Landtagswahl in Sachsen vorgehen. Doch dieser Aufschub gerichtlicher Prüfung ergebe wenig Sinn, schreibt Christian Rath in der taz. Das sächsische Landesverfassungsgericht sollte in diesem Fall eine Ausnahme machen und den Fall prüfen.