Urteil gegen Airbnb - Haste mal `ne Genehmigung?

Viele Touristen buchen Ferienwohnungen in Großstädten über Airbnb. Die Plattform verschlimmert jedoch den Wohnungsmangel. Der Europäische Gerichtshof hat deshalb nun entschieden: Städte dürfen mit strengen Auflagen gegen die Zweckentfremdung vorgehen.

Für viele eine nette Alternative zum Hotel, für andere Plattform zur Gewinnmaximierung: Airbnb
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Kay Walter arbeitet als freier Journalist in Frankreich

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Das wird teuer. Sowohl für einige private Vermieter, als auch für Airbnb dürfte ein auf den ersten Blick eher unscheinbares Urteil des Europäischen Gerichtshofs erhebliche Folgen haben. Der EuGH in Luxemburg hat in letzter Instanz entschieden, dass kommunale Genehmigungspflichten für die Vermietung von Wohnungen im allgemeinen Interesse und daher zulässig sind. Das dürfte Konsequenzen haben, die weit über den konkreten Fall hinausreichen, auch für deutsche Großstädte. Denn Zweckentfremdungsgesetze für Wohnraum gibt es in vielen Kommunen, nicht nur in Paris, Berlin oder Madrid.

Zweckentfremdungsgesetz soll Wohnraum schützen

Die europäischen Metropolen beklagen einen eklatanten Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Die beständig steigenden Mieten können sich viele Normalverdiener schon lange nicht mehr leisten. Die Vermietung von Zimmern und ganzen Appartements durch die sogenannten Share-Angebote verknappt den verfügbaren Wohnraum noch weiter. Und deshalb gehen viele Bürgermeister gegen Plattformen wie Airbnb oder Wimdu vor. Sie verfügen Obergrenzen für die Dauer der Vermietung und verlangen zudem von den privaten Anbietern die Registrierung ihrer Wohnungen, dazu eine Genehmigung und natürlich Steuern. Von den Plattform-Betreibern fordern die Verwaltungen, nur noch solche Anzeigen mit gültiger Registrierungsnummer zu veröffentlichen und dazu die Weitergabe ihrer Daten.

In Berlin gilt ein Zweckentfremdungsgesetz seit August 2018. Kurz zuvor hatte schon Frankreich eine Genehmigungspflicht für Städte über 200.000 Einwohner eingeführt. Paris hat gleich Nägel mit Köpfen gemacht und gegen Airbnb und Wimdu Klagen in Millionenhöhe angestrengt und zudem Urteile mit Strafen von bis zu 15.000 Euro pro Einzel-Vermieter erreicht. Zwei verurteilte Eigentümer riefen daraufhin Frankreichs oberstes Gericht, den Kassationshof, an, der seinerseits die Regelung vom EuGH prüfen ließ. 

EuGH: Milde Regelungen unzureichend

Dessen Urteil ist eindeutig. Das Gericht hat ein zwingendes Allgemeininteresse daran festgestellt, dass Wohnungen nicht dauerhaft dem Mietmarkt entzogen werden dürfen. Die Maßnahme sei daher verhältnismäßig. Mehr noch: Das angestrebte Ziel könne durch eine mildere Regelung nicht erreicht werden, so die Luxemburger Richter.

Und das ist der eigentliche Schlag ins Kontor mit Wirkung über den konkreten Fall von zwei Pariser Vermietern hinaus. Denn auch wenn die Details der Regelungen durchaus unterschiedlich sind – in Berlin ist die Untervermietung maximal 90 Tage im Jahr gestattet in Paris 120 – das Prinzip ist juristisch einwandfrei. Im Kern bedeutet das: Das Recht der Bürger einer Stadt auf bezahlbaren Wohnraum darf nicht dadurch beschränkt werden, die Wohnungen mutwillig dem Markt zu entziehen. 

Keine Gewinnmaximierung durch dauerhafte Kurzvermietung

Eine gelegentliche Vermietung ist möglich, die betreffenden Wohnungen müssen jedoch weiter als solche genutzt und nicht als De-Facto-Ferienwohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden, so das Urteil. Eigentümer müssen ihre Wohnungen mithin dauerhaft dem Mietmarkt anbieten. Leerstand einer Zweitwohnung für den Großteil des Jahres bleibt legal.

Aber der Gewinnmaximierung durch dauerhafte Kurzvermietung sind Grenzen gesetzt. Das sei im Interesse der Städte und der Mieter. Nicht nur in Paris, wo schon die „normalen Mieten“ schnell das doppelte des in Deutschland möglichen betragen können. Auch Hoteliers werden sich im Übrigen über das Urteil freuen, weil es unfaire Konkurrenz (keine Steuern, keine Versicherungen, keine Personalkosten) vom Markt nimmt.

Mängel an Wohnraum wird das Urteil nicht beheben

Generell mehr Wohnungen wird es durch das Urteil natürlich weder auf dem Pariser noch dem Berliner Markt geben, die muss man schon bauen. Aber die Tendenz gerade in Innenstadtlagen, den verfügbaren Wohnraum zusätzlich zum objektiven Mangel noch künstlich zu verknappen, die wird gebrochen.

Ganz bitter für Airbnb ist ein zweites Urteil, das zudem vor 3 Wochen in Irland gefällt worden ist, ebenfalls letztinstanzlich. Bislang hatte Airbnb sich standhaft geweigert, den Steuerbehörden – egal ob in Deutschland oder in Frankreich – die Daten der Wohnungsanbieter auf ihren Seiten zur Verfügung zu stellen. Dies mit Hinweis darauf, dass die Server des Unternehmens in Irland stünden, der eigentliche Anbieter der Leistungen also Airbnb Irland sei, und dass die irischen Datenschutzregeln eine Weitergabe der Kundendaten untersage. Unzulässig, entschied das irische Gericht und verdonnerte Airbnb erstmals, Daten über Vermietungen an den deutschen Fiskus zu übermitteln. Das könnte so manchem privaten Anbieter Ärger mit der Steuerfahndung einbringen. Das wird teuer.

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