Hans-Christian Ströbele und die RAF - Tief verwickelt

Waren die Anwälte der RAF mehr als nur Verteidiger, nämlich Unterstützer des Terrorismus? Im Fall des Grünen-Politikers Hans-Christian Ströbele entschied ein Gericht mit „Ja“. Das geht aus einem Urteil von 1982 hervor, aus dem „Cicero“ in seiner Februar-Ausgabe erstmals Auszüge veröffentlicht

Mehr als nur Anwälte der RAF? Kurt Grönewold, Klaus Croissant und Hans-Christian Ströbele 1975 / picture alliance
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Der Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele war tiefer in die Unterstützung der RAF verwickelt als bislang bekannt. Dies geht aus dem unveröffentlichten Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1982 hervor, aus dem das Magazin Cicero in seiner Februar-Ausgabe erstmals Auszüge veröffentlicht. Das Landgericht hatte den heutigen Bundestagsabgeordneten damals wegen „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ in den Jahren 1973 bis 1975 zu zehn Monaten Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt. Für die 10. große Strafkammer des Landgericht Berlin war Ströbeles Verstrickung in die RAF ein „besonders schwerer Fall“ von Unterstützung, da die von ihm unterstützte Vereinigung darauf ausgerichtet gewesen sei, „Straftaten des Mordes und Sprengstoffdelikte zu begehen“.

Der Bundestagsabgeordnete hingegen erklärt die Strafe auf seiner Internet-Homepage mit seinem „Einsatz als Verteidiger für die Gefangenen aus der RAF“ und erklärt sein „besonderes Engagement“ als RAF-Verteidiger „aus den damaligen außergewöhnlichen Umständen“. „Ich habe es damals für richtig und notwendig gehalten und sehe es heute nicht viel anders“, schreibt Ströbele.

Fast Anwaltszulassung verloren

Dabei fehlte nicht viel, und Hans-Christian Ströbele hätte 1982 vor dem Landgericht Berlin auch seine Anwaltszulassung verloren. „Hätte das Verfahren nach Eingang der Anklageschrift beschleunigt durchgeführt werden können, wäre ein Berufsverbot gegen den Angeklagten zu verhängen gewesen“, heißt es in dem Urteil. „Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der festgestellten recht erheblichen Straftat seine Verteidigerrechte als Rechtsanwalt in besonders einschneidender Weise missachtet hat.“ Weiter urteilte das Landgericht: „Ohne die festgestellte schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Angeklagten als Strafverteidiger (im Zusammenspiel mit seinen Mittätern) wäre der festgestellte Zusammenhalt der RAF-Gruppe als kriminelle Vereinigung nicht möglich gewesen.“

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