Testpflicht für Ungeimpfte - Bald gilt 3G am Arbeitsplatz, in Bussen und Bahnen

Die künftige Ampel-Koalition hat strengere Corona-Regeln in Betrieben durchgesetzt. Arbeitgeber dürfen den Impfstatus abfragen und Ungeimpfte nur noch mit Test ins Büro. Auch im Nah- und Fernverkehr gilt bald bundesweit eine Testpflicht.

Wer nicht geimpft ist, darf nur noch getestet zur Arbeit und in öffentliche Verkehrsmittel / dpa
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Jonas Klimm studierte Interdisziplinäre Europastudien in Augsburg und absolvierte ein Redaktionspraktikum bei Cicero.

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Angesichts rasant steigender Infektionszahlen müssen sich vor allem Ungeimpfte auf weitere Corona-Restriktionen einstellen. Am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen soll künftig die 3G-Regel gelten. So sehen es Gesetzesänderungen der zukünftigen Ampel-Koalitionäre vor, denen am heutigen Freitag nach dem Bundestag auch der Bundesrat zugestimmt hat. Die 3G-Regeln am Arbeitsplatz gelten ab kommendem Mittwoch. Wann genau die Änderungen im Nah- und Fernverkehr in Kraft treten, ist noch nicht klar. Wir beantworten schon jetzt die wichtigsten Fragen.

An welchen Arbeitsstätten gilt die 3G-Regel?

In die Regelung eingeschlossen sind laut geändertem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich alle Betriebe, in denen „physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“. Es sind also so gut wie alle Arbeitsstätten betroffen, ob Büros, Fabrikhallen, Werkstätten oder Geschäfte. Mitarbeiter müssen dann nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G), sonst dürfen sie dort nicht arbeiten. Ungeimpfte Arbeitnehmer können der Nachweispflicht mit einem Antigen-Schnelltest nachkommen, der eine Gültigkeit von 24 Stunden hat. Ein negatives PCR-Testergebnis aus dem Labor gilt für 48 Stunden.   

Wer muss die Kosten der Tests tragen?

Wer die Tests bezahlt, war zunächst unklar. Nach der bisherigen Regelung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Zudem hat seit kurzer Zeit jeder Bürger wieder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest wöchentlich. 

Der neue Gesetzestext eröffnet aber wohl einigen Interpretationsspielraum. Darüber berichtet aktuell Welt. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitnehmerverbände (BDA) sieht demnach keine Verpflichtung für Arbeitgeber, kostenlose Tests im Sinne der neuen 3G-Regeln zur Verfügung zu stellen. Denn bisher können Arbeitgeber ihren Angestellten auch lediglich Selbsttests anbieten, die ohne Aufsicht angewandt werden. Dies reicht aber künftig nicht mehr, um als Ungeimpfter den eigenen Arbeitsplatz betreten zu dürfen. Der Test muss unter Aufsicht erfolgen. Ob es bei dieser verwirrenden Regelung bleibt, wird jedoch von weiteren Verordnungen des Bundesarbeitsministeriums abhängen.

Auf die Kostenfrage bezogen bedeutet dies, dass ungeimpfte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, dass ihr Arbeitgeber die Kosten für die verpflichtend durchzuführenden Tests trägt. Angestellte müssen somit selbst dafür zahlen. Als Ausweg bleiben ihnen aber die kostenlosen Bürger-Schnelltests, die mindestens einmal pro Woche jedem zur Verfügung stehen. In der Praxis wurde bisher nicht kontrolliert, wie oft ein Bürger diese Testangebote wahrnimmt. Es bleibt daher wahrscheinlich auch möglich, sich in solchen Bürger-Testzentren täglich kostenlos testen zu lassen. 

Wer überprüft die Umsetzung der Regeln am Arbeitsplatz?

Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben täglich zu überprüfen und zu dokumentieren. Kommt der Arbeitgeber seiner Kontrollpflicht nicht nach, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, sollten sie die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen. 

Dem Arbeitgeber soll es künftig gestattet sein, den Impfstatus seiner Beschäftigten zu erfragen. Das war bislang aus Datenschutzgründen nicht möglich. Diesen Schritt der Ampel-Parteien begrüßt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitnehmerverbände (BDA) als wichtige Voraussetzung, „um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten“.

Können Angestellte auch von zuhause aus arbeiten?

Ja. Die Ampel-Koalitionäre haben sich auf eine Homeoffice-Pflicht geeinigt und orientieren sich dabei an den Regeln, die bereits im ersten Halbjahr galten. Im geänderten Infektionsschutzgesetz heißt es dazu: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Das bedeutet: Büromitarbeitern muss Homeoffice ermöglicht werden. Es sei denn, dass etwa Post bearbeitet oder Material ausgegeben werden muss. Die Beschäftigten sind zwar dazu angehalten, dass Homeoffice-Angebot anzunehmen. Doch dies ist für Arbeitnehmer keine wirkliche Pflicht. Denn wer seinem Chef sagt, dass er von zu Hause aus nicht arbeiten kann, etwa weil dort ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz fehlt oder weil es zu laut ist, kann nicht dazu gezwungen werden.

Bei der BDA stößt die Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber auf wenig Gegenliebe. Der Verband bezeichnete die Pläne von SPD, Grünen und FDP als „kontraproduktiv und unverhältnismäßig“. Viele Arbeitgeber hätten ihren Beschäftigten schon frühzeitig und überall, wo es möglich sei, das mobile Arbeiten angeboten.

Was kommt auf Bus- und Bahnfahrer zu?

Künftig gelten bundesweit einheitliche Regeln im Nah- und Fernverkehr. Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht auch dort eine 3G-Pflicht vor. Mit „Ausnahme von Schülerinnen und Schülern und der Beförderung in Taxen“ dürften künftig nur noch „geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen“ öffentliche Verkehrsmittel nutzen. 

Verkehrsunternehmen haben dies bisher stets abgelehnt, da die Einhaltung der 3G-Regel kaum zu kontrollieren sei. Im beschlossenen Gesetzestext ist nun lediglich von „stichprobenhaften Nachweiskontrollen“ die Rede. Die Beförderer, also etwa die Deutsche Bahn, Nahverkehrsbetriebe oder Fluggesellschaften, sollen diese Kontrollen übernehmen. Alle beförderten Personen werden verpflichtet, „auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis“ vorzulegen.

Ab wann treten die Regelungen in Kraft?

Am Freitagvormittag passierten die Gesetzesänderungen auch den Bundesrat. Sobald der Bundespräsident es unterzeichnet hat, kann es veröffentlicht werden. Einen Tag darauf tritt es in Kraft.

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