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Pressefreiheit - Journalisten haben Auskunftsrecht

Wenn Medien den Behörden kritische Fragen stellen, erhalten sie oft keine Antwort. Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade den Auskunftsanspruch eines Journalisten abgelehnt – und die Pressefreiheit trotzdem gestärkt. Wie geht das?

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Müller-Neuhof, Jost

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Vor dem Bundesverwaltungsgericht stand am Mittwoch erstmals die Frage zur Debatte, ob Journalisten ein Auskunftsrecht gegenüber Bundesbehörden haben. Ein Reporter der „Bild“-Zeitung hatte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Antwort auf seine Fragen verlangt. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Denn bisher waren die Gerichte davon ausgegangen, dass Pressevertretern ein solcher Informationsanspruch nach den Landes-Pressegesetzen zusteht.

Warum wies das Gericht die Klage im konkreten Fall ab?

Unabhängig vom generellen verfassungsrechtlichen Informationsrecht, das allerdings nur einen „Mindeststandard“ gewähre, habe es sich nicht um den Wunsch nach einer Auskunft, sondern eher um einen Untersuchungsauftrag gehandelt, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann.

Die Behörde sei jedoch nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, über die sie aktuell nicht verfüge. Die erbetene Auskunft müsste zudem mit „erheblichem Aufwand“ in den alten Personalakten des beklagten Nachrichtendienstes recherchiert werden.

Warum haben Journalisten bei Bundesbehörden kein Presserecht auf Auskunft?

Die Leipziger Richter betonten, den Ländern fehle es an der Gesetzgebungskompetenz, um Behörden des Bundes zu verpflichten und Auskunftsansprüche verbindlich zu regeln. Für den BND habe der Bund die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis. Nur er könne das Informationshandeln der Behörde gesetzlich festschreiben. Gegenüber Journalisten habe der Bund von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch gemacht. „Diese Lücke musste geschlossen werden“, sagte der Vorsitzende Richter. Sie werde nun durch das grundgesetzliche Auskunftsrecht gefüllt.

Ist das Urteil gut für die Pressefreiheit?

Ob die Pressefreiheit eher gestärkt oder geschwächt sei, ließ ein Gerichtssprecher nach Verkündung des Urteils offen. Der Anwalt des Klägers, Christoph Partsch, sprach dagegen von einem „großen Erfolg für die Pressefreiheit“, weil der Auskunftsanspruch unmittelbar aus der Verfassung nun anerkannt sei. „Die Bundesbehörden bleiben zur Auskunft verpflichtet“, sagte Partsch. Trotzdem kündigte er an, für seinen Mandanten voraussichtlich eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erheben zu wollen. Er sei überrascht, dass die Anfrage seines Mandanten nicht als journalistischer Auskunftsanspruch behandelt worden sei. Die erbetenen Informationen lägen in der Behörde vor, sie müssten nur zusammengeführt werden.

Muss die Politik auf das Urteil reagieren?

Sie kann, aber sie muss nicht. Der vom Gericht gesetzte „Mindeststandard“ an Information soll in etwa auf demselben Niveau wie das bisherige Auskunftsrecht liegen. Ob die Vorgaben genügen, werden die schriftlichen Urteilsgründe zeigen – und es wird sich letztlich in neuen Prozessen erweisen müssen. Zunächst dürfte es den Behörden leichter fallen, Auskünfte zu verweigern. Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) hat angekündigt, möglichen Gesetzgebungsbedarf prüfen zu lassen. Die SPD-Fraktion hat einen eigenen Entwurf angekündigt.

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Wie könnte man die Auskunft neu regeln?

Das Presserecht ist seit der Föderalismusreform 2006 Ländersache. Aber das Parlament könnte ein Gesetz verabschieden, dass das Informationshandeln der bundeseigenen Verwaltung regelt. Denkbar wäre auch, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes um Auskunftsansprüche zu erweitern. Bislang beschränkt es sich auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Kam das Urteil überraschend?

In der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte war ein landesgesetzlicher Auskunftsanspruch auch gegenüber den Bundesbehörden stets anerkannt. Aus dem Haus von Minister Friedrich war allerdings überraschend der Vorstoß gekommen, diese Praxis vor dem Bundesverwaltungsgericht infrage zu stellen. Das Ministerium hatte sich auch dagegen gesperrt, einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Informationen anzuerkennen.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

2010 trat der „Bild“-Journalist Hans-Wilhelm Saure an den BND heran. Ihn interessierte, wie viele NS-belastete Mitarbeiter der Geheimdienst zwischen 1950 und 1980 beschäftigte, sowohl im hauptamtlichen Dienst als auch inoffiziell Tätige. Die Behörde sollte dafür die alten Personalakten auswerten und nach Hinweisen auf SS, Gestapo und NSDAP suchen. Der BND reagierte, wie es bei ihm nicht unüblich ist: durch Schweigen. Ansonsten wurde erklärt, die Recherche sei zu aufwendig. Außerdem forsche bereits eine Historikerkommission zum Thema. Damit würde den Informationspflichten der Öffentlichkeit Genüge getan. 2011 hatte der Reporter das Warten satt und erhob eine Untätigkeitsklage gegen den BND, für die in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

Welche Position bezog die Bundesregierung in dem Streit?

Durch die Einmischung des Innenministeriums wurde der Prozess zu einem ungewöhnlichen Fall. Der sogenannte Vertreter der Bundesinteressen beim höchsten Verwaltungsgericht, der im Innenministerium angesiedelt ist, reichte eine unerwartete Stellungnahme ein: Die Landespressegesetze könnten den Bund und seine Behörden zu nichts verpflichten. Bundeskriminalamt, Bundesrechnungshof, Kanzleramt, Präsidialamt, die Ministerien – sie alle wären von den in den Landesgesetzen statuierten Informationspflichten befreit. Zugleich könnten sich die Journalisten auch nicht auf die Pressefreiheit berufen. Sie sei ein klassisches Abwehrrecht, etwa wenn die Exekutive Einfluss auf Berichterstattung nehmen will, gewähre aber keine Leistungsansprüche. Die Stellungnahme beruhte auf einem sieben Jahre alten wissenschaftlichen Aufsatz des Juristen Jan Hecker, der zu dieser Zeit seinen Dienst als Ministerialrat im Innenministerium versah. Hecker ist nun Richter in Leipzig und entschied den Fall mit.

Wie auskunftsfreudig waren die Bundesbehörden bisher?

Das richtete sich nach ihrer Zuständigkeit. Ein Bundeskriminalamt oder ein Bundesamt für Verfassungsschutz muss qua Aufgabe Wert auf Geheimschutz legen. Auch in allen Behörden, die mit Finanzen oder Finanzkontrolle zu tun haben, ist man traditionell zugeknöpft. Es kommt auch vor, dass Behörden auf Antworten lange warten lassen oder sich auf Anfragen der Presse hin überhaupt nicht melden. So soll auch gelegentlich wohl einmal deutlich gemacht werden, wer am längeren Hebel sitzt.

Wie haben sich die Gerichte bisher verhalten?

Überwiegend transparenzfreundlich. Zuletzt wurde das deutlich, als ein Journalist das Finanzministerium auf Auskünfte über Geldflüsse an eine Anwaltskanzlei befragte, bei der der frühere Minister und heutige Kanzlerkandidat Peer Steinbrück (SPD) später als Redner auftrat. Umstandslos gab das Berliner Verwaltungsgericht dem Ersuchen statt. 1995 hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt, dass das hiesige Landespressegesetz die Bundesbehörden mitumfasst – schließlich spreche es ganz allgemein von „Behörden“, die nach dem Gesetz zur Auskunft verpflichtet seien. Auch Friedrichs Ministerium wurde schon zu Auskünften verurteilt.
 

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