Björn Höcke im Landgericht Halle, 18.04.2024 / dpa

Anklage wegen SA-Parole - Antrag im Höcke-Prozess führt zu Verzögerungen

Seit Donnerstag steht AfD-Politiker Björn Höcke in Halle vor Gericht, weil er in einer Rede eine Parole verwendete, die die nationalsozialistische SA als Losung nutzte. Durch einen Antrag seiner Verteidigung verzögerte sich die Verhandlung.

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Wegen verschiedener Anträge und Beschwerden der Verteidigung hat sich der Beginn des Prozesses gegen den AfD-Politiker Björn Höcke am Donnerstag deutlich verzögert. So hatten Höckes Rechtsanwälte unter anderem beantragt, dass die Verhandlung vollständig per Tonaufnahme dokumentiert werden soll. Zudem hatten sie gefordert, dass das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden soll, ob das Landgericht in Halle oder das Amtsgericht in Merseburg für die Verhandlung zuständig ist.

Die Unterbrechungen durch die Verteidigung fanden noch vor Verlesung der Anklage statt. Der Vorsitzende Richter und die Kammer hatten den Antrag auf Aufzeichnung der Verhandlungen per Beschluss abgelehnt. Vor der Mittagspause zweieinhalb Stunden nach offiziellem Beginn des ersten Hauptverhandlungstages stand die Entscheidung der Kammer über die Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts noch aus.

Die Staatsanwaltschaft brachte ihren Ärger über das Vorgehen der Verteidiger zum Ausdruck. So etwas habe er noch nie erlebt, sagte Staatsanwalt Benedikt Bernzen. Gerichtssprecherin Adina Kessler-Jensch sagte, es sei denkbar, dass die Verhandlung in Halle auch dann fortgeführt werde, wenn dem Antrag stattgegeben werde, dass das Bundesverfassungsgericht über die Zuständigkeit entscheiden soll.

Dem Thüringer AfD-Chef Höcke wird vorgeworfen, Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verwendet zu haben. Konkret geht es um eine Rede, in der der 52-Jährige eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA), der paramilitärischen Kampforganisation der NSDAP, verwendet haben soll. Höcke hatte seine Wortwahl kurz vor Beginn des Prozesses verteidigt. Das Strafmaß liegt zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

dpa

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