Deepfake von Ilse Aigner (CSU)
Künftig strafbar? Deepfakes von Politikern (hier die bayerische Landtagspräsidentin Ilse Aigner) / picture alliance/dpa | Leonie Asendorpf

Sollten Deepfakes verboten werden? - Zwischen Schutzlücke und Überregulierung

Der geplante Straftatbestand gegen Deepfakes soll Betroffene besser schützen – droht aber selbst zum Problem zu werden. Zwischen berechtigtem Anliegen und erheblichen Risiken für Meinungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit offenbart der Entwurf gravierende Schwächen.

Autoreninfo

Frauke Rostalski ist Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln. Sie ist Mitglied des Deutschen Ethikrats.

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Seit über zwei Wochen wird der Fall Ulmen/Fernandez genutzt, um über die Strafbarkeit sogenannter Deepfakes – KI-generierter Bilder und Videos, die ein vermeintlich reales Geschehen zeigen – zu diskutieren. Der Aufhänger ist freilich recht lose, wirft doch Collien Fernandez ihrem Ex-Mann Christian Ulmen gar nicht vor, sexualisierte Deepfakes von ihr hergestellt und verbreitet zu haben. In ihrem Fall geht es vielmehr darum, dass falsche Accounts in ihrem Namen eröffnet worden sein sollen, über die dann Dritten Videos und Bilder gesendet wurden, die den Anschein erwecken sollten, Collien Fernandez zu zeigen, in Wirklichkeit aber von einer anderen Frau stammten. 

Sollte sich dies bestätigen, gibt dies strafrechtlich nur recht wenig her. Weder der Straftatbestand der Nachstellung noch ein Ehrschutzdelikt dürfte hier wirklich passen. Unabhängig davon, soll es heute aber gerade nicht um Ulmen/Fernandez gehen – auch wenn Collien Fernandez zuletzt bei Caren Miosga auch für das, was sie ihrem Ex-Mann vorwirft, (harte) Strafen fordert. Rechtspolitisch steht dies allerdings auf einem ganz anderen Blatt als das, was aus dem Hause des Bundesjustizministeriums derzeit vorgeschlagen wird: eine Strafbarkeit von Deepfakes, für die gleich zwei neue Straftatbestände eingeführt werden sollen. Schauen wir uns die Pläne also zum Sonntag einmal etwas genauer an.

Dabei sei so viel Manöverkritik erlaubt: Einen aktuellen Fall zu nutzen, über den bislang weder eine Staatsanwaltschaft, geschweige denn ein Gericht abschließend befunden hat und der mit dem konkreten Gesetzesentwurf allenfalls lose durch das Thema „Gewalt gegen Frauen“ verknüpft ist, um sich zur besten Sendezeit in eine reichweitestarke Abendsendung zu setzen und in der Rolle der Bundesjustizministerin für eine von ihr geplante Gesetzesänderung zu werben, ist nicht bloß gewöhnungsbedürftig, es löst ein Störgefühl aus. Sollten Gesetze nicht durch ihren Inhalt überzeugen? Im Fall eines neuen Strafgesetzes also insbesondere dadurch, dass die vorgeschlagene Regelung eine Lücke schließt, die offen zu lassen nicht länger angemessen erscheint? Bedarf es stattdessen im Jahr 2026 einer breiten medialen Kampagne, um ein Gesetz zu „promoten“? Und könnte dies damit zusammenhängen, dass das Gesetz für sich genommen – also ohne Rekurs auf Gleichstellungsfragen, Gewalt gegen Frauen und das Patriarchat – schlicht wenig überzeugt?

Bereits die Herstellung solcher Deepfakes soll unter Strafe gestellt werden

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist zunächst die Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes. In der Strafrechtswissenschaft wird hier seit Längerem auf eine bestehende Lücke hingewiesen. Dass es angemessen ist, diese zu schließen, folgt bereits daraus, dass das Phänomen mehr und mehr um sich greift und gleichzeitig einen nicht unerheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person darstellt. Insoweit ist das Grundanliegen des Entwurfs in diesem Punkt zu begrüßen. 

Der Teufel liegt wie immer im Detail. So soll auf der Basis des Entwurfs bereits die Herstellung solcher Deepfakes unter Strafe gestellt werden. Richtigerweise geht damit ein Risiko für die Betroffenen einher – was einmal hergestellt ist, kann leicht versendet werden und damit Verbreitung erfahren. Allerdings ist bei der Frage der Ausgestaltung neuer Strafgesetze stets an die Ultima-ratio-Funktion des Strafrechts zu erinnern. Sie besagt, dass Strafrecht stets das letzte staatliche Instrument zur Regulierung individuellen Verhaltens sein soll – weil Strafe das „schärfste Schwert des Staates“ ist, mithin besonders intensiv in die Rechte Einzelner eingreift.

Das Strafgesetzbuch kennt schon an anderer Stelle strafbewehrte Besitzverbote, man denke nur an Kinderpornographie. Jedoch sollte zumindest einmal kritisch gefragt werden, ob der Besitz von sexualisierten Deepfakes tatsächlich vergleichbar ist mit dem Besitz von Kinderpornographie. Der Unterschied besteht zumindest darin, dass Kinderpornographie unter allen Umständen verboten und strafbar ist, dass es sich also nicht um etwas handelt, das irgendwie den Bereich des Legalen erreichen kann. Anderes gilt für Erwachsenenpornographie. Wer nun also künstlich solche Aufnahmen herstellt und diese sodann ausschließlich auf dem eigenen Computer belässt, soll sich künftig dennoch strafbar machen. Dass mit diesem Verhalten eine Gefahr einhergeht, die so groß ist und so schwer wiegt, dass Strafe gerechtfertigt ist, erscheint zumindest fragwürdig. 

Eine Vorschrift, die die Politikerbeleidigung des § 188 StGB um eine weitere Dimension ergänzt

Und noch eine weitere Formulierung des Gesetzentwurfs macht stutzig. So heißt es darin, dass durch die Aufnahme der „Anschein erweckt“ werden muss, es seien sexuelle Handlungen oder Körperteile einer anderen Person darin abgebildet. Nun ließe sich im Sinne der bereits genannten Ultima-ratio-Funktion des Strafrechts wissenschaftlich-naiv annehmen, es handelte sich hierbei um ein Tatbestandsmerkmal, das der Begrenzung des Tatbestandes dient – ihn also einschränkt gegenüber drohender Ausuferung. Wenn also zum Beispiel ein pornographischer Deepfake hergestellt würde und der Hersteller ein Wasserzeichen darüber laufen ließe, das klar kennzeichnet: hier handelt es sich um eine KI-generierte Aufnahme, dann sollte eben jener „Anschein“ doch nicht mehr erweckt werden und die Strafbarkeit entfallen. Doch: Weit gefehlt, wie wir aus der bereits erwähnten Sendung „Miosga“ von der Bundesjustizministerin selbst erfahren. Eine Kennzeichnung der KI soll gerade nicht ausreichen, um die Strafbarkeit entfallen zu lassen. Eine Begrenzung ist mit dem Tatbestandsmerkmal also gerade nicht intendiert. 

Aber ist dies sachgerecht? Ist die sexuelle Selbstbestimmung wirklich so sehr verletzt, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Deepfake-Porno dargestellt wird, der für jeden Betrachter ohne weiteres als KI-generierte Fälschung erkennbar ist? Ich habe meine Zweifel. Wieder fragt sich, ob die Tatsache, dass Strafrecht notwendig einen fragmentarischen Charakter hat, also eben gerade nicht jede unliebsame Lebensäußerung erfassen soll, im Bundesjustizministerium hinreichend beachtet wird. 

Kommen wir aber zu dem eigentlichen Problemfall des Gesetzentwurfs. Meine bisherige Kritik lässt sich schließlich dadurch einfangen, dass bloß die Verbreitung sexualisierter Deepfakes unter Strafe gestellt wird, und dass deren Kennzeichnung als KI-generiert die Strafbarkeit entfallen lässt. Weniger Hoffnung für gesichtswahrende Umformulierung sehe ich in folgendem Fall: In einem neuen § 201b StGB soll die „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“ unter Strafe gestellt werden. Erfasst sind davon sämtliche(!) Deepfakes über eine andere Person, die geeignet sind, „dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden“. Geboren ist damit eine Vorschrift, die insbesondere die Politikerbeleidigung des § 188 StGB, aber eben auch alle anderen Ehrschutzdelikte um eine weitere Dimension ergänzt. 

Der Staat mischt sich (wieder einmal) mit einem Strafgesetz in die Meinungsfreiheit ein

Die Regelung greift in die Meinungsfreiheit ein, sie erfasst durch Computerbilder zum Ausdruck gebrachte Meinungsinhalte und stellt sie anknüpfend an das Medium, das dabei verwendet wird – der Deepfake – unter Strafe. Sie bedeutet außerdem eine Vorverlagerung gegenüber bestehenden Strafvorschriften wie insbesondere der Verleumdung nach § 187 StGB, der falsche, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen unter Strafe stellt. Hier haben viele Zweifel, dass ein Deepfake, der als solcher ohne weiteres erkennbar ist, überhaupt dem Tatbestand unterfällt. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, stellt die geplante Vorschrift nunmehr jeden Deepfake pauschal unter Strafe.

Die Bundesjustizministerin verweist zwar darauf, dass eine Strafbarkeit entfällt, wenn durch den Deepfake überwiegende berechtigte Interessen wahrgenommen werden, insbesondere der Kunst, der Wissenschaft, der Berichterstattung und ähnlicher Zwecke, womit auch die Machtkritik gemeint ist. Allerdings übersieht sie dabei die erheblichen Freiheitsgefährdungen, die gleichwohl mit einer solchen Vorschrift einhergehen. Nachgewiesen sind zum einen Chilling Effects, die allein dadurch eintreten, dass der Staat sich (wieder einmal) mit einem Strafgesetz in die Meinungsfreiheit einmischt. Menschen greifen zu Formen der Selbstzensur, selbst da, wo sie zulässigerweise ihre Meinung äußern dürften – schon allein, weil sie nicht das Risiko eingehen möchten, ein Strafverfahren auszulösen. 

Die jüngere Vergangenheit insbesondere in Bezug auf § 188 StGB zeigt, wie berechtigt diese Sorge ist. Insoweit hilft es auch nicht, wenn öffentlichkeitswirksame Verfahren wie etwa die Verurteilung des Chefredakteurs des Deutschlandkuriers zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung für ein Meme der früheren Bundesinnenministerin Nancy Faeser („Ich hasse die Meinungsfreiheit“) in zweiter Instanz zu einem Freispruch führen. Allein die Tatsache, dass es zu einem Strafverfahren gekommen ist und sogar in erster Instanz verurteilt wurde, schreckt viele von zulässigen Meinungskundgaben und Machtkritik ab. Eben jene Effekte sind von der neuen Vorschrift wieder zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der gegenwärtigen, sehr umfangreichen Strafverfolgungspraxis, die allzu oft durch private Unternehmen, Anwaltskanzleien oder NGOs unterstützt wird, schafft auch die Rückausnahme bei Wahrnehmung berechtigter Interessen wenig Abmilderung. Denn im Grunde heißt dies: Erst einmal ist jeder Deepfake, der mit einem Ansehensverlust für das Opfer einhergehen kann, verboten und strafbewehrt. Ob damit legitime Ziele verfolgt wurden, ist erst der zweite Schritt der Prüfung, womit das Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt wird. Zur Regel wird, dass die auf Deepfakes beruhende Meinungsäußerung mit potentiell ehrverletzendem Charakter verboten und strafbewehrt ist. Ausnahmsweise kann das Gegenteil der Fall sein. In einer Gesellschaft und einer Stimmung, in der Menschen im Hinblick auf so vieles, aber eben auch den Ehrschutz, immer weniger großzügig miteinander sind, dürfen die gravierenden Folgen hiervon für die Meinungsfreiheit nicht unterschätzt werden.

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IngoFrank | So., 5. April 2026 - 20:36

verstehe, sollen mit KI hergestellte offensichtlich „falsche“ Behauptungen, unter Strafe gestellt werden ?
Wenn denn das so ist, und ich es richtig begriffen habe, was passiert mit ZDF …& ARD bei KI generierten Falschmeldungen in Zukunft ?
Bleibt es ungesühnt, weil es moralisch zur richtigen staatspolitischen Erziehung gehört , in dessen Auftrag sich der ÖRR sieht ?
Oder ist die strafrechtliche Relevanz nur für die gedacht, die Kritik am grün-, rot-, schwarzen-,
politisch gesellschaftlich herrschenden Einheitsblock üben ? & damit weiter der Weg in die „Ein- Meinungs- Diktatur“ „autoritärer Staatsstrukturen“ gegangen werden ? Und das mit nicht absehbaren Folgen ?
MfG a d Erfurter Republik

G. Fischer | Mo., 6. April 2026 - 10:03

In der BZ hat vor Kurzem ein Rechtsanwalt dazu seine Sichtweise auf den Fall sehr plausibel dargelegt. Er meinte, dass der §238 Strafgesetzbuch (sogenannter Stalkingparagraf) ausreicht. Insbesondere §238 (1) Nr. 6 und 7 StGB erfassen explizit das Verbreiten von
Abbildungen des Opfers und stellen unter Strafe, wer Inhalte unter Vortäuschung der Urheber-schaft des Opfers verbreitet, um diese Person verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. In schweren Fällen können Freiheitsstrafen bis 5 Jahre verhängt werden.
Warum also immer wieder neue Regelungen, an deren Auslegungen sich dann wieder Heerscharen von kommentierenden Juristen abmühen? Oder steckt doch mehr politisches Kalkül dahinter?