Otto Schily und Kollege Hans-Heinz-Heldmann bei einer Pressekonferenz zum Baader-Meinhof-Prozess 1977
Der Star der Prozessanwälte ist Otto Schily. Rhetorisch brillant, schlagfertig, souverän/ picture alliance

RAF Anwälte - Verteidiger, Verführer, Menschenfänger

Ohne die Rechtsanwälte der ersten RAF-Generation hätte es die zweite Generation nicht gegeben – und auch nicht das deutsche Terrorjahr 1977

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Autoreninfo

Dr. Butz Peters ist Publizist und Rechtsanwalt in Dresden. Er ist einer der führenden deutschen Experten zur Geschichte der RAF und hat mehrere Bestseller zum Thema Innere Sicherheit geschrieben.

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Den Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele kennt die Öffentlichkeit seit vielen Jahren als hartnäckigen Aufklärer. Geht es um die Arbeit der Geheimdienste, um tatsächliche oder vermeintliche Verfehlungen von Verfassungsschutz, BND oder NSA, ist der Grünen-Politiker immer einer der Ersten, der einen „Skandal“ wittert, „Aufklärung“ fordert und „umfassende Akteneinsicht“ verlangt. Geht es um eigene Verfehlungen, ist Ströbele sehr viel wortkarger. Seine Verstrickung in den RAF-Terror redet er klein, eine zehnmonatige Bewährungsstrafe erklärt er mit seinem „Einsatz als Verteidiger für die Gefangenen aus der RAF“.

Dabei fand das Landgericht Berlin 1982 deutliche Worte. Es verurteilte Hans-Christian Ströbele wegen „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ zu zehn Monaten Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung –, weil der Rechtsanwalt von Juni 1973 bis Mai 1975 die RAF-Gruppe unterstützt hatte. Ein „besonders schwerer Fall“ von Unterstützung, urteilte die 10. große Strafkammer, da die von Ströbele unterstützte Vereinigung darauf ausgerichtet gewesen sei, „Straftaten des Mordes und Sprengstoffdelikte zu begehen“. Es fehlte nicht viel, und Ströbele hätte vor dem Landgericht Berlin auch seine Anwaltszulassung verloren. „Hätte das Verfahren nach Eingang der Anklageschrift beschleunigt durchgeführt werden können, wäre durch Urteil ein Berufsverbot gegen den Angeklagten zu verhängen gewesen“, heißt es in dem unveröffentlichten Strafurteil, auf das der Autor nach intensiven Recherchen stieß. „Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der festgestellten recht erheblichen Straftat seine Verteidigerrechte als Rechtsanwalt in besonders einschneidender Weise missachtet hat.“ 

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