Frauke Brosius-Gersdorf
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Causa Brosius-Gersdorf - Für einen neuen Umgang mit Plagiatsvorwürfen

Sollten nachgewiesene Plagiate in Doktorarbeiten noch nach Jahrzehnten zum Verlust eines Lehrstuhls führen? Das scheint unverhältnismäßig. Eine Verjährungsfrist wäre angemessen. Auch die Veröffentlichung von Plagiatsvorwürfen kurz vor einer Wahl sollte unterbunden werden.

Autoreninfo

Prof. Dr. Michael Hippeli, LL.M., MBA ist Ministerialrat und Referatsleiter im Hessischen Wirtschaftsministerium. 

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Es ist wieder einmal passiert. Seit der Plagiatsaffäre um den früheren Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg im Februar 2011 erschüttern immer wieder neue Plagiatsaffären die deutsche Gesellschaft. Diesmal sollte am 11.07.2025 im Bundestag über den Wahlvorschlag des Wahlausschusses für drei neue Richter am Bundesverfassungsgericht abgestimmt werden, darunter die Potsdamer Juraprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf. 

Doch am Vorabend wies ein bekannter österreichischer Plagiatsjäger auf Textparallelen zwischen der Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf und der Habilitationsschrift ihres Ehemanns Hubertus Gersdorf hin. Die Folge ist bekannt: Teile der Unionsfraktion erklärten, Frauke Brosius-Gersdorf auch deswegen nicht wählen zu wollen. Aufgrund der unsicheren, aber erforderlichen Zweidrittelmehrheit wurde die Wahl aller drei Kandidaten dann zunächst verschoben. 

Nachdem jener Plagiatsjäger am 04.08.2025 sein ursprüngliches Vorbringen mit einem Abschlussbericht noch weiter vertieft hatte, erklärte Frauke Brosius-Gersdorf drei Tage später, für eine Kandidatur nicht weiter zur Verfügung zu stehen. Ihr Verzichtsschreiben erwähnt zwar die Ghostwriter- oder Plagiatsvorwürfe nicht und gibt vielmehr andere Gründe wie den fehlenden Rückhalt in der Unionsfraktion, eine Kampagne gegen sie durch Teile der Medien und von rechtsaußen sowie Missverständnisse mit Blick auf einige ihrer Positionen etwa zum Lebensschutz an. Der zeitliche Konnex zu den Vorwürfen vom 04.08.2025 spricht allerdings für sich.

Mittlerweile prüft auch die Universität Hamburg nach mehrfach eingegangenen Hinweisen die Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf. Dabei gilt selbstredend die Unschuldsvermutung, was die Universität Hamburg auch in redlicher Weise nochmals ausdrücklich betont hat. Wie immer in derartigen Fällen droht als akademische Konsequenz der etwaige Entzug des Doktorgrads.

Konsequenzen eines Entzugs des Doktorgrads

In Deutschland hat es schon mehrere Fälle von Universitätsprofessoren gegeben, deren Dissertation Plagiatsvorwürfen ausgesetzt war (bspw. an den Wirkungsstätten Flensburg, Gießen, Mainz und Marburg). Diese Fälle gingen sehr unterschiedlich aus, teilweise war auch die Habilitation von Plagiatsvorwürfen oder sogar rechtskräftig festgestellten Plagiaten betroffen. Aber auch wenn die Habilitation wissenschaftlich einwandfrei ist, kann dies zu einem Problem werden. Denn die Landeshochschulgesetze legen fest, dass als Einstellungsvoraussetzung für eine Universitätsprofessur grundsätzlich eine Promotion vorliegen muss. Die entsprechende Stellenausschreibung sieht zumeist sogar verpflichtend eine Promotion vor. 

Das Berufungsverfahren wurde aber letztlich unter einer falschen Voraussetzung durchgeführt, wenn der Stelleninhaber nachträglich betrachtet über keine Promotion (mehr) verfügt. In der Folge wird regelmäßig die Ernennung des verbeamteten Professors bindend zurückzunehmen sein (vgl. § 12 BeamtStG). Damit kann ein Universitätsprofessor nachgelagert zum Entzug des Doktorgrads sowohl seinen Lehrstuhl als auch die Titelführungsbefugnis als Professor verlieren. Letzteres hängt individuell vom jeweiligen Landeshochschulrecht ab. Eine sehr harte Konsequenz für wissenschaftliche Fehler, die womöglich Jahrzehnte zurückliegen.

Ewige Entzugsmöglichkeit sinnvoll?

Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob derart harte Konsequenzen sinnvoll sind. Sie können schließlich noch nach vielen Jahren die bürgerliche Existenz ruinieren. Gerade bei Universitätsprofessoren dürften die Folgen auch ungleich härter ausfallen als für bestimmte andere Berufsgruppen, für die der Doktorgrad nicht schlechterdings entscheidend für die Berufsausübung ist.

Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin liegen, im Sinne einer gesellschaftlichen Befriedungsfunktion analog der straf- und zivilrechtlichen Verjährung eine Art zeitliche Obergrenze für den Entzug akademischer Grade einzuführen. Verankert werden müsste dies einerseits in den Landeshochschulgesetzen, andererseits in den Ordnungen der Universitäten, insbesondere den Promotions- und Habilitationsordnungen, sowie in den Satzungen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten. 

Die meisten Universitäten verlangen bei Einreichung einer Promotion oder Habilitation entweder bloß eine ehrenwörtliche Erklärung oder aber eine eidesstattliche Versicherung, wonach die Arbeit selbst verfasst wurde. Der bei Zuwiderhandlung in Rede stehende Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) verjährt fünf Jahre nach Tatbeendigung. Diese fünf Jahre könnten dann auch die Grundlage dafür sein, dass fünf Jahre nach Abgabe jener Versicherung bei Einreichung der Arbeit die Obergrenze für den Entzug insbesondere des Doktorgrads bilden. 

In diesem Zusammenhang ist daran zu denken, dass die jeweilige Universität auch eine Art Mitverschulden daran trifft, dass ein etwaiges Plagiat weder im Rahmen der Betreuung oder Begutachtung noch im Rahmen eines Plagiatsscans bei Einreichung entdeckt wurde. Auch wenn den Täuschenden natürlich die Hauptschuld trifft und sein wissenschaftliches Fehlverhalten dadurch nicht entschuldigt werden kann oder soll. Jedenfalls würden mit einer solchen Obergrenze existenzvernichtende Plagiatsenthüllungen zu einem späteren Zeitpunkt vermieden. Ebenfalls vorstellbar sind natürlich auch längere Fristen von etwa zehn oder 20 Jahren.

Heruntergebrochen auf die Causa Brosius-Gersdorf etwa geht es um eine fast 30 Jahre alte Dissertation. Die etwaigen Folgen eines Entzugs des Doktorgrads wären erheblich, eigentlich bei Lichte betrachtet völlig unverhältnismäßig. Niemand spricht ihr schließlich etwa die umfangreichen wissenschaftlichen Leistungen ab, die sie seither erbracht hat. Gäbe es derzeit bereits eine zeitliche Obergrenze für den Entzug eines Doktorgrads, hätte sich die Causa auch ganz anders fortentwickeln können. Ohne im Jahr 2025 noch den Entzug des Doktorgrads fürchten zu müssen, hätte Frauke Brosius-Gersdorf öffentlich erklären können, wie die Übereinstimmungen in den beiden Arbeiten in den 1990er Jahren zustande gekommen sind. Denn möglicherweise gibt es eine entlastende Version, und zumindest die Plagiatsvorwürfe wären dann kein Hindernisgrund für ihre Wahl mehr gewesen.

Veröffentlichung von Plagiatsvorwürfen zur Unzeit

Der Fall Brosius-Gersdorf wirft aber noch ein weiteres Schlaglicht auf häufig auch kritisch zu sehende Plagiatsvorwürfe. Denn erneut wurde nun durch den konkreten Zeitpunkt der Vorwürfe Einfluss auf Wahlen und Abstimmungen genommen. So wurden schon 2024 kurz vor der Landtagswahl in Thüringen Plagiatsvorwürfe gegen den CDU-Spitzenkandidaten und jetzigen Ministerpräsidenten Mario Voigt veröffentlicht. Die dortige Koalition aus drei Parteien unter CDU-Führung verfügt nun nach jener Wahl über 44 von 88 Mandaten im Thüringer Landtag. Es ist nicht auszuschließen und wohl sogar überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Ergebnis gerade mit Blick auf die CDU durch den Zeitpunkt der hinsichtlich der Dissertation von Mario Voigt erhobenen Plagiatsvorwürfe verzerrt wurde und dass ohne diese Vorwürfe just kurz vor der Wahl stabilere Mehrheitsverhältnisse in Thüringen bestünden. 

Auch in der Causa Brosius-Gersdorf muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Vorwürfe am Vorabend und damit wenige Stunden vor der Richterwahl im Bundestag stutzig machen und demokratietheoretisch Anlass zur Sorge hinsichtlich künftiger Wahlen und Abstimmungen geben. Denn auch hier lässt sich ein konkreter Einfluss auf die Verschiebung der Richterwahl im Bundestag nicht ableugnen.

Womöglich kann dieses Problem dadurch gelöst werden, dass derartige Veröffentlichungen zur Unzeit künftig unter Strafe gestellt werden. Möglich wäre etwa eine Erweiterung von § 107 des Strafgesetzbuchs (Wahlbehinderung) um Veröffentlichungen zu Kandidaten bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb von Verfassungsorganen, die Einfluss auf das Ergebnis nehmen oder nehmen können. 

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors dar.

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Stefan | So., 24. August 2025 - 14:51

Plagiate bleiben Plagiate auch wenn es lange her ist.
Deshalb sollte daran gesetzmäßig nichts zum Vorteil derer etwas geändert werden, die bei ihren Arbeiten nachweislich "beschissen" haben.
Dann würde das Plagiat zum Normalfall.

Ingofrank | So., 24. August 2025 - 18:07

Antwort auf von Stefan

Beschiss ist Beschiss und bleibt Beschiss und wenn den durch Beschiss erlangten Dr. - Titel noch der höher dotierte Professor hinzu kommt, der im Regelfall noch höhere Einkünfte u n d wie in diesem Fall ein nochmaliger Kariereschub an das BVG folgt, ist das auch in meinen Augen eine Benachteiligung derer, die ehrlich zu ihren akademischen Graden gekommen sind.
Dieses „mehr scheinen als sein“ greift immer mehr um sich und gipfelt letztlich in einer Politikerkaste die meinen ein Volk regieren zu können ohne mit einem erlernten Beruf je einen € verdient zu haben. Und das wollen wir, und soll zur Regel werden ? Das wäre die Konsequenz des Bescheißens ……
Man möge mir die „deutlichen“ Worte nachsehen .
Mit besten Grüßen aus der Erfurter Republik

Thomas Veit | Mo., 25. August 2025 - 09:26

Antwort auf von Stefan

bürgerliches Leben in Wohlstand und Ehren..., es ist eine BESONDERE HERAUSRAGENDE Qualifizierung, welche auch idR herausragend vergütet wird..., oft mit Steuermitteln.

Es gibt keinen erkennbaren Grund, dass es für den erschlichenen Status eines Promovierten:innen irgendwelche Verjährugen geben sollte..., DENN der letzte Betrug in dieser Sache war unbestreitbar DIE LETZTE GEHALTSZAHLUNG!! Ein Fakt! [...eigentlich müssten die letzten 10 Jahre Übergeht zurück gezahlt werden..., NICHT erlassen, wie der Autor indirekt vorschlägt!]

>> Regeln gelten weil sie einzuhalten sind...!! 🤔
>> Und: Plagiatsbetrug ist eindeutig regelwidrig!
>> Und: Plagiatsbetrug ist ein Schlag ins Gesicht für alle regelkonform Promovierten... - (staatlich) akzeptierter erst recht!!!

Der Versuch der Relativierung, welcher der Autor hier das Wort redet, ist schädlich - speziell für jeden Promovierten, gehobene! bürgerliche Existenz hin oder her.

manfred westphal | So., 24. August 2025 - 15:13

Einer Verjährungsfrist von 20 Jahren stimme ich zu, wenn entsprechende wissenschaftliche Leistungen vorliegen. Zu bedenken gilt es m.E., dass durch eine Lehrtätigkeit auch Unheil angerichtet worden sein kann.
Eine "Veröffentlichung zur Unzeit" lehne ich absolut ab. Es betrifft die Meinungsfreiheit/-Bildung, die gerade vor Wahlen wichtig ist.

Rainer Mrochen | So., 24. August 2025 - 15:49

...aus Interessenlage oder Schutz potentiell "Hilfebedürftiger" im Jetzt und in der Zukunft gepredigt?
Mit den "Titeln" ist das nämlich so eine Sache. Ich frage mich durchaus worin der wissenschaftliche Mehrwert manch einer Promotionsarbeit/gar Habilitation besteht? Gewiss ist mir jedoch eines: Dr.med., ein Hausarzt um die Ecke, trägt seinen Titel doch eher als Respekt einflössend gegenüber dem schnöden Patienten; nur ein Bsp.. Echte Könner, wie zum Bsp. ex-Chirurg Prof. Sauerbruch sind in ihrer Erkenntnis um ihrer Selbstwillen dahin gelangt, das ein guter Chirurg eben zu 50% auch ein guter Handwerker sein muss, auch nur ein Bsp..
Nein, wer abschreibt kann nichts! Das muss zu jedem Zeitpunkt deutlich gemacht werden. Wo kommen wir denn hin wenn Nieten in Nadelstreifen Verantwortung tragen? Eigentor.
Immunität gegen gesunden Menschenverstand hat ja unter Corona gezeigt, was ein Titel wert sein kann. Nämlich genau gar nichts.

steht hier eindeutig im Vordergrund der Ausführungen des Autors, das ist ja wohl offensichtlich.

Bei tatsächlich nachgewiesenen Plagiatschaft und Verlust des Titels sollten die Betroffenen Betrüger:innen insb. im öffentlichen Dienst (Steuergrld) ganz einfach 10 Jahre rückwirkend die Differenz zur entsprechend ohne Titel niedrigeren Gehaltsgruppe zurück zahlen, wie der/die ertappte Bürgergeldjetrüger:innen auch. Betrug ist Betrug und nach erst nach 10 Jahren verjährt, meines Wissens.

Gerechter geht's nicht, der Staat/Kommune etc. muss/müsste diese Forderungen bei derart erwiesenem GEHALTS-BETRUG! - um nichts anderes handelt es sich hier...(u.a.) - einfach nur wie jede andere Forderung (nicht gezahlten Unterhalt, Steuerhinterziehung, Parkbetgehen ... ...) einziehen, notfalls per Gerichtsvollzieher - wie sich das gehört, in Deutschland.

>> Gegenstimmen?

Markus Michaelis | So., 24. August 2025 - 16:09

Mein Hauptgrund dafür solche Verfehlungen nicht mehr ganz so hoch zu hängen wären aber nicht die übertrieben harten Konsequenzen für den Betroffenen (das kann auch ein Grund sein und ist einzeln abzuwägen).

Mein Hauptgrund wäre, dass es um politische Fragen geht und die sollte man auch politisch diskutieren und entscheiden.

Auch bei den politischen Fragen finde ich, dass zuviel vermengt wird. Man ist ganz für oder gegen eine Person, dabei steht die Person für alle möglichen Standpunkte in allen möglichen Fragen. Halte ich die Person für einen reinen Mitläufer einer politischen Gruppe, würde ich sie ohnehin für ungeeignet als Verfassungsrichter halten.

Meine Hauptfrage an Frau Brosius-Gersdorf wäre, ob sie sich prinzipiell eine politischere Rolle des BVerfG wünscht und die mehr aktive Durchsetzung von Grundwerten, die sie für nicht verhandelbar hält. Das würde ich ablehnen, auch wenn ein Richter meine Ziele durchsetzen wollte.

Walter Bühler | So., 24. August 2025 - 16:14

Das ist mMn von Anfang an und auch heute noch die entscheidende Frage.

Man muss hoffen, dass die Prüfer diesen Aspekt wirklich ernst nehmen, obwohl niemand subjektive Einflüsse vollständig ausschließen kann.

In „strengen“ Wissenschaften können fachkundige Prüfer in einem ernsthaften mündlichen „Rigorosum“ idR sehr schnell Klarheit herstellen, ob der Aspirant das versteht, was in seiner Arbeit steht, und ob er fremde Quellen ordnungsgemäß erwähnt.

Es gibt aber universitäre Disziplinen, die weit weg vom Vorbild der „strengen“ Wissenschaft (der Mathematik) verortet sind. Insbesondere im Bereich der wortreichen und vom „networking“ durchdrungenen Kultur- und Geisteswissenschaften (etwa in Politik- und Sozialwissenschaften) gibt es viel größere Probleme.

Zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung könnte man dort das Einverständnis unterschreiben lassen, dass die Fakultät einen Plagiatsjäger konsultieren darf.

Vielleicht hilft das in den dafür anfälligen Bereichen.

Thomas Hechinger | So., 24. August 2025 - 16:40

Dieser Beitrag des Gastautors läßt mich fassungslos zurück. Ich hätte so viel dazu zu sagen, leider ist das wegen der Zeichenbegrenzung nicht möglich. Dabei gibt es sogar Punkte, in denen ich dem Autor zustimme. In der Summe aber sind seine Ausführungen verheerend.

Halten wir erst mal fest: Wer bekundet, seine Doktorarbeit selbständig verfaßt zu haben, obwohl das gar nicht stimmt, lügt. Er hat seinen Doktor durch Betrug erworben. Es geht hier nicht um ein paar kleinere Ungenauigkeiten, sondern um das Plagiieren im großen Stil. Natürlich hat keiner der Betrüger in den Neunzigerjahren damit gerechnet, daß es im Jahre 2025 Software geben würde, die diesen Betrug aufdeckt. Macht es ihn deshalb weniger schlimm?

Am schlimmsten aber finde ich den letzten Absatz. Der Autor will tatsächlich das Aussprechen der Wahrheit unter Strafe stellen, nur weil es einem Kandidaten zur Unzeit kommt. Das kennen wir schon vom Selbstbestimmungsgesetz. Es ist Zeichen eines totalitären Staates.

Gruselig...

Danke Herr Hechinger. Klug und pointiert die beiden Punkte: Lüge bleibt Lüge und damit Unrecht und vor allem die zu vermeidende 'Äußerung zur Unzeit'. Was sollen wir alles noch hinnehmen beim Schleifen der Meinungsfreiheit. Dass dieser Gastautor der SPD angehört ist dann auch nur noch 'ach so'.

Thomas Hechinger | So., 24. August 2025 - 16:52

Ich bin nicht dafür, jemanden zu vernichten, nur weil er einmal einen schweren Fehler begangen hat. Sollten sich die Vorwürfe gegen Frau Brosius-Gersdorf bewahrheiten, muß sie ihren Doktortitel und ihre Professur abgeben. Ihre Lebensleistung ist aber gegenzurechnen. Es gibt so viele Möglichkeiten, sie auch ohne Professur in Lehre und Forschung an der Universität weiterzubeschäftigen, ohne daß sie ins Bürgergeld getrieben würde.

Also: Konsequenz in der Bestrafung des Vergehens, Milde bei den Folgen für die berufliche Existenz.

Walter Bühler | So., 24. August 2025 - 17:16

Herr Hippeli ist SPD-Mitglied und leitet unter dem grünen Wirtschaftsminister Al-Waziri das Referat III.6. Man kann daher wohl vermuten, dass seine politischen Sympathien auf Seiten von Frau Brosius-Gersdorf liegen. Das ist natürlich sein gutes Recht.

Herr Hippeli schreibt aber hier im Cicero. Ich hoffe, dass er die Debatte zur Kenntnis nimmt, die im Cicero und im Forum sehr ausführlich und sehr gründlich über die Kandidatur von Frau Brosius-Gersdorf geführt worden ist.

Für die meisten Teilnehmer an der Diskussion ging es nicht so sehr um den Plagiatsvorwurf, sondern um den inhaltlichen Begriff von „Menschenwürde“, die Frau Brosius-Gersdorf vertritt.

Deshalb lese ich aus dem Artikel von Herrn Hippeli in Bezug auf Frau Brosius-Gersdorf nichts heraus, was meine Meinung über ihre Eignung zu einer BVerfG-Richterin ändern könnte.

Mehrheit des BT erforderlich. Damit sollte eigentlich eine „parteiübergreifende“ Mehrheit gesucht werden. Wenn natürlich bei dieser Prozedur die zahlenmäßig größte Oppositionspartei auf Grund der Brandmauer ausgeschlossen wird, is dies die eine Seite der Medallie. Die andere Seite der gleichen Medaille ist aber, dass genau dieser Beschluss die Linkspartei m i t einschließt…., aber mit der Linkspartei kooperiert und sich auch noch deren Bedingungen unterwirft wie das Sommer- Interview von heute Abend im ÖRR bestätigte.
Ein mehr als seltsames Verständnis von Demokratie…. Was sich hoffentlich am kommenden Gang zu den Wahlurnen bestraft werden wird !
MfG aus der Erf. Republik

Elisa Laubeth | So., 24. August 2025 - 17:56

Die Veröffentlichung „zur Unzeit“ unter Strafe zu stellen halte ich für völlig überzogen, gerade im Fall Brosius- Gersdorf. Der Name tauchte schließlich erst im Zusammenhang mit der Richterwahl in der breiten Öffentlichkeit auf. Diese hat ein Recht darauf zu erfahren, wie sorgfältig künftige Richter am BVG ihre Dissertation erstellt haben. Sauberes wissenschaftliches Arbeiten und Zitieren ist schließlich keine Geheimwissenschaft und kein Hexenwerk.
Der Autor weist aber zurecht auf das Versagen der Betreuer (nicht der Universität!) hin. Es gibt Professoren, die glauben ihren Ruf durch eine beeindruckende Zahl von Doktoranden und Habilitanden steigern zu können. Dabei muss die Qualität zwangsläufig leiden.In der Regel kann man die wissenschaftliche und intellektuelle Potenz von Studenten ganz gut einschätzen. Wenn man seine Aufgabe ernst nimmt, dann prüft man eine Arbeit auch gründlich. Im Übrigen gibt es heute automatisierte Möglichkeiten. Plagiate dürften bald Vergangenheit sein.

Bernhard Homa | So., 24. August 2025 - 17:58

1.) Plagiate treffen den Kern von Wissenschaft, die beamtenrechtlichen Folgen sind da erst mal sekundär. Eine pauschale Verjährungsfrist würde dazu führen, dass ab Fristablauf Plagiate unkommentiert in der Wissenschaft kursieren könnten, auf Kosten der Plagiierten und der wiss. Gemeinschaft.
2.) Man kann sicher über Verjährungsfristen bzgl. Beamtenstatus nachdenken – wobei zu bedenken ist, dass der Plagiator damit für Schädigungen Dritter belohnt wird: denn den von ihm besetzten Professoren-/Beamtenposten hätte sonst jemand anderes erhalten.
3.) Grotesk ist der Vorschlag am Schluss: ein unbestimmter Straftatbestand ("Veröffentlichungen zur Unzeit"), durch den einfach mal so Verfassungsprinzipien aus Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 zur Disposition gestellt werden – noch gar nicht davon zu reden, wie sowas im Zeitalter digitaler Massenmedien praktisch funktionieren soll.

Christoph Schnörr | So., 24. August 2025 - 18:58

und das dumpfe Geraune des Autors zur Ablenkung sind genauso fehl am Platz wie eine Kandidatin für das BVG, die eine falsche eidesstattliche Erklärung in eigener Sache abgibt (Dissertation ausschließlich selbst verfasst), wonach es nach Faktenlage ausschaut. Worüber man sich Sorgen machen muss ist der Vorschlag des Autors als Mitglied eines Landesministeriums, das zuständige Gesetz so zu ändern, dass Aufdeckungen solches Fehlverhaltens in Zukunft verhindert werden.

Gisela Hachenberg | So., 24. August 2025 - 21:32

Für mich läuft dieser Artikel unter „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Gut, dass unter dem Artikel steht, dass er ausschließlich die persönliche Meinung des Autors darstellt! Wie man an den bisherigen Kommentaren der Foristen sieht, sehen viele es anders als der Autor. Im Übrigen waren die Plagiatsvorwürfe nicht der alleinige Grund dafür, dass man Brosius-Gersdorf, zumindest die CDU, als Verfassungsrichterin abgelehnt hat. Es war eher ihr Auslegen des Begriffs „Menschenwürde“, der sie für viele CDUler unwählbar machte. Wenn jemand trotz eidesstattlicher Erklärung plagiiert, ist er ein Betrüger. Ohne wenn und aber. Wenn ein kleiner, oder auch großer Angestellter oder Arbeiter betrügt, und es fliegt auf, wird er gefeuert. So einfach ist das. Und wenn ein Politiker vor einer Wahl als Betrüger, egal auf welchem Level, entlarvt oder verdächtigt wird, dann muss das ans Licht. Ich möchte nicht, dass ein Betrüger ein wichtiges politisches Amt übernehmen kann. Wo kämen wir da hin?

Gisela Hachenberg | So., 24. August 2025 - 21:41

Zweiter Teil meines Kommentars:
Was mich außerdem am Artikel irritiert, ist der Vorschlag des Autors, denjenigen unter Strafe zu stellen, der die Aufklärung fordert. Das ist gruselig und so absurd, dass es mir die Sprache verschlägt. Steht dann bei demjenigen im Morgengrauen die Polizei vor der Tür? So lesen wir es ja inzwischen des öfteren, wenn es um die falsche Meinung geht. Nein, Prof. Hippeli, ich bin ganz und gar nicht Ihrer kruden Meinung!!!

Ernst-Günther Konrad | Mo., 25. August 2025 - 10:26

Der Verlust des Lehrstuhles und das Verbot des Führens des Doktortitels halte ich egal wie lange das her ist, für richtig und wichtig. Für nicht wenige wäre deren beruflicher Werdegang eben nicht mit einer Professur oder einem hoch bezahlten anderen Job beendet worden, wenn sie diesen Titel nicht erschlichen hätten. Andererseits kann man auch in der obersten Liga mitspielen, wenn man eben nicht promoviert hat. Solche erschwindelte Karrieren, insbesondere in der Rechtslehre, wo es doch gerade um die Einhaltung von Gesetzen geht, würden genau das falsche Signal senden. Nein, keine Verjährung für einen solchen Betrug. Ja aber, was die Prüfung solcher Arbeiten immer dann, wenn Wahlen anstehen. Hier müsste der Gesetzgeber ein Jahr vorher solche Prüfungen nicht zu lassen bzw. aussetzen und auch deren öffentliche Bekanntmachung ein Jahr vorher verbieten. Es ist doch klar, egal von welcher Partei derjenige ist oder ihr Nahe steht, was die wahre Absicht ist. Abwahl aber nach Betrugsnachweis.

Günther Anderer | Mo., 25. August 2025 - 11:46

und wird auch nach einer erlösenden "Verjährung" Schwindel bleiben und das muss jeder wissen, wenn er Dritte täuscht. Verjährung ist völlig unangemessen.

Volker Peters | Mo., 25. August 2025 - 12:28

Oder man verzichtet bei seiner Doktorarbeit einfach aufs Betrügen.

Man stelle sich vor, jemand gibt sich als Arzt aus und niemand beanstandet seine Arbeit. Nach 30 Jahren fliegt es auf. Soll der dann weiter praktizieren dürfen?

Ausserdem ist die Doktorarbeit nicht nur ein Qualitätsmerkmal für eine wissenschaftliche Laufbahn, sondern es geht auch darum, ob jemand aus ethischen Gründen qualifiziert ist, gerade im Rechtsbereich. Der Staat will ja auch niemanden als Steuerbeamten einstellen, der des Betrugs überführt wurde.