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BVG-Urteil zur Anti-Terror-Datei - Erfassungsschutz

Die Anti-Terror-Datei ist im Ganzen verfassungskonform, sagen die Verfassungsrichter. Aber einzelne Teile davon sind es nicht. Sie müssen nachgebessert werden

Autoreninfo

Frank Jansen ist Journalist beim Berliner Tagesspiegel. Er schreibt über Rechtsextremismus sowie andere radikale Gruppierungen

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Das Gesetz über die Anti-Terror-Datei muss von der Bundesregierung nachgebessert werden. Einzelne Passagen sind nicht verfassungskonform.

Was ist die Anti-Terror-Datei?

Sie ist eine sogenannte erweiterte Indexdatei. Das heißt, es werden keine neuen Daten erhoben, sondern bereits vorhandene Daten von 38 Polizei- und Geheimdienstbehörden gebündelt. Derzeit sind rund 16000 Personen darin erfasst. Gespeichert werden neben den Grunddaten (Namen, Adressen) auch Fotos der Betroffenen, besondere körperliche Merkmale, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen der Computer, Bankverbindungen sowie „terrorismusrelevante Fähigkeiten“ wie Ausbildung, Beruf, Waffenbesitz, Gewaltbereitschaft, Führer- und Flugscheine sowie Daten zu besuchten Orten.

Erhält ein Nutzer der Datei einen Treffer, kann er die entsprechenden Merkmale entweder direkt ablesen oder er bekommt einen Hinweis, welche Behörde Informationen hat und kann sich mit ihr in Verbindung setzen.

Was moniert das Gericht?

Das Gericht beanstandet vor allem, dass Bürger in die Datei geraten könnten, die dort nichts zu suchen haben. Das wären Menschen, die unwissentlich Kontakt mit Unterstützern islamistischer Gewalttäter hatten. Das kann beispielsweise passieren, indem man einen Kindergarten eines Moschee-Vereins unterstützt – nicht wissend, dass der Verein bei den Sicherheitsbehörden im Verdacht steht, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen. Ein solcher Fall wurde in der mündlichen Verhandlung geschildert. Das Gericht sagt nun, dass die Folgen einer Erfassung in der Datei „erhebliche belastende Wirkung haben“ kann. Das kann die Abweisung eines Visa-Antrages sein, aber auch der Arbeitsplatzverlust, wenn die betreffende Person in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeitet, zum Beispiel auf einem Flughafen.

Die Richter stärkten zudem die Befugnisse der Datenschutzbeaufragten. Ihnen wird eine Art Vermittlungsrolle zugeschrieben. Sie sollen regelmäßige Kontrollen durchführen und der Staat soll ebenfalls regelmäßig Auskunft über den Datenbestand erteilen. Was regelmäßig heißt, soll der Gesetzgeber festlegen. Das Gericht schreibt ein Höchstmaß von zwei Jahren vor. Außerdem soll das Bundeskriminalamt gegenüber Parlament und Öffentlichkeit über Datenbestand und Nutzung der Datei informieren.

Das Gericht moniert auch die sogenannte Inverssuche. Dabei handelt es sich um eine merkmalsgenaue Suche. Zugrifssberechtigte können bestimmte Begriffe kombinieren, also beispielsweise Religionszugehörigkeit, Ausbildung und Ort, und sie erhalten daraufhin nicht nur Hinweise auf bestehende Akten, die sie bei einer bestimmten Behörde anfordern können, sondern sie erhalten Namen, Adressen und detailliertere Informationen von Personen, auf die die Merkmale zutreffen. Das gehe zuweit, so das Gericht. Gerechtfertigt sei dies aber bei Eilverfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Gefahr eines Terroranschlags bestehe. Die größten Probleme dürfte aber der folgende Punkt bereiten: Das Verfassungsgericht entschied, dass das bloße „Befürworten von Gewalt“ nicht für die Erfassung von Personen in der Anti-Terror-Datei reicht. Dieses Kriterium erhebe die „subjektive Überzeugung“ als solche zum Maßstab. Damit würden Kriterien zugrunde gelegt, die vom Einzelnen kaum beherrscht werden könnten und die man mit „rechtstreuem Verhalten“ auch nicht beeinflussen könne. Das heißt, jemand der prinzipiell Gewalt befürwortet, sich aber nichts zu Schulden kommen lassen hat, würde auch erfasst, was nach Ansicht des Gerichts nicht in Ordnung sei.

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Was hat die Datei bisher gebracht?

Bei allen Ermittlungen zu islamistischem Terror wird die Datei genutzt. Mit welcher Intensität die Sicherheitsbehörden die Datei einsetzen, zeigte sich nahezu exemplarisch in den Monaten vor der Bundestagswahl 2009. Das islamistische Terrornetz, von Al Qaida über die Taliban bis zur „Islamischen Bewegung Usbekistans“, überzog Deutschland mit fast einem Dutzend Anschlagsdrohungen, um die Wähler zu ängstigen. Damit sollte der Druck auf die Bundesrepublik erhöht werden, den Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan zu beenden. Die Behörden waren alarmiert, die Zahl der Suchanfragen in der Anti-Terror-Datei stieg drastisch. Hatten Polizei und Nachrichtendienste bis 2008 jährlich fast 50 000 Anfragen gestellt, waren es 2009 ungefähr 67 000.

Die Sicherheitsbehörden interessierte vor allem, ob die „dschihadistische Medienoffensive gegen Deutschland“, wie der Verfassungsschutz das Szenario bezeichnete, zu Anschlägen führen würde. In den Blick geriet vor allem das mutmaßliche Umfeld des Al-Qaida-Kaders Bekkay Harrach, das über die Anti-Terror-Datei abgefragt wurde. Der in Bonn aufgewachsene Deutschmarokkaner hetzte im Internet von Januar bis September 2009 mit zwei Videos und einer Audiobotschaft gegen Deutschland. Harrach sprach sogar von einem Selbstmordanschlag, den er selbst verüben wollte. Die deutschen Behörden fürchteten, Islamisten aus dem früheren Bonner Milieu Harrachs bereiteten einen Anschlag vor oder Al Qaida hätte bereits Attentäter geschickt. Entsprechend intensiv griffen Polizei und Nachrichtendienste auf die Anti-Terror-Datei zu, um mögliche Täter und Unterstützer ausfindig zu machen.

Aus Sicht der Behörden sind die AntiTerror-Datei und das 2004 gegründete „Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ)“ zwei wesentliche Faktoren im bislang weitgehend erfolgreichen Kampf gegen militante Islamisten. In der Bundesrepublik gab es bislang nur einen Anschlag, der Menschenleben forderte. Im März 2011 erschoss der Kosovare Arid Uka am Frankfurter Flughafen zwei US-Soldaten. Einer solchen Tat, verübt von einem unauffälligen Einzelgänger, können die Behörden aber weder mit der Anti-Terror-Datei noch mit einem anderen Instrument vorbeugen.

Was bedeutet das Urteil für die Rechtsextremismus-Datei?

Die im September 2012 als eine Reaktion auf den NSU-Schock installierte Rechtsextremismus-Datei ähnelt der Anti-Terror-Datei. Sollte das Verfassungsgericht sich auch mit dieser befassen müssen, wäre ein vergleichbares Urteil zu erwarten. Sicherheitskreise sehen schon dasselbe Problem, das sich nach dem Urteil aus Karlsruhe bei der Anti-Terror-Datei ergibt. Da es dort nicht ausreicht, dass ein Islamist Gewalt bloß befürwortet, um in der Datei erfasst zu werden, dürfte das auch bei einem Neonazi so sein, der sich für Militanz ausspricht. Das halten Sicherheitskreise für problematisch – auch vor dem Hintergrund, dass Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe schon Gewalt befürwortet hatten, bevor sie in den Untergrund gingen und die Terrorzelle NSU gegründet wurde. Derzeit sind nach Angaben des Gerichts aber keine Beschwerden gegen die Rechtsextremismus-Datei in Karlsruhe anhängig.

 

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