Glaswand mit Art. 1 Grundgesetz
Das Lebensrecht ist für viele Verfassungsrechtler leider nicht unantastbar / picture alliance / W2Art / Thorsten Wagner | Thorsten Wagner

Anmerkungen zum Fall Brosius-Gersdorf - Menschenwürde und Lebensrecht

Die argumentative Trennung von Menschenwürde und Lebensrecht ist keine Sondermeinung von Frauke Brosius-Gersdorf, sondern gibt die juristische Mehrheitsmeinung wieder. Doch diese beruht auf einem Missverständnis des grundgesetzlichen Begriffs der Menschenwürde und hat fatale Folgen weit über die Abtreibungsproblematik hinaus.

Autoreninfo

Markus Rothhaar ist Professor für Angewandte Ethik an der Hochschule Döpfer. Er war 2002 bis 2005 als Referent der SPD-Bundestagsfraktion für die Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ tätig und hat seine Habilitationsschrift zur Menschenwürde als Rechtsprinzip verfasst.

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Die Nominierung der Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf als Richterin am Bundesverfassungsgericht durch die SPD-Fraktion hat in den vergangenen Wochen eine erhebliche Diskussion über deren Aussagen zu Menschenwürde und Lebensrecht ausgelöst. Dabei wurden einige der Positionen, die Brosius-Gersdorf vertritt, in der Tat zwar unsachlich und verzerrt dargestellt, im Kern ist die Kritik an Brosius-Gersdorf aber dennoch berechtigt. Sie betrifft aber nicht nur die Äußerungen von Brosius-Gersdorf, sondern ein grundlegendes Problem der deutschen Verfassungsrechtsdogmatik: das Verhältnis von Menschenwürde und Lebensrecht.

Brosius-Gersdorf geht es, wie es scheint, primär darum, den Schwangerschaftsabbruch in Deutschland weitgehend zu liberalisieren und rechtlich auszuweiten. Dafür führt sie zwei unabhängige und eigentlich einander widersprechende Argumente an, die nur gemeinsam haben, dass jedes einzelne von beiden Argumenten eine solche Liberalisierung ermöglichen würde. Erstens das Argument, dass Menschen erst durch die Geburt zu Trägern von Menschenwürde würden. Zweitens das Argument, dass die vorsätzliche Tötung eines Menschen „ohne herabwürdigende Begleitumstände, die ihm seine Subjektqualität absprechen“, keine Menschenwürdeverletzung sei.

Diese beiden Argumente verknüpft Brosius-Gersdorf, indem sie das zweite Argument als Rückfallposition zum ersten Argument einführt: Selbst wenn menschlichen Lebewesen bereits vor der Geburt Menschenwürde zukommen würde, sei ihre Tötung im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs keine Menschenwürdeverletzung, weil und sofern dadurch ihre „Subjektqualität“ nicht beeinträchtigt werde. Über das erste Argument wurde bereits viel gesagt. Es ist ein Argument, das man durchaus vertreten kann, wenngleich die besseren Gründe wohl dagegensprechen. 

Das Verständnis der Menschenwürde als eigenständigem Recht ist problematisch

Interessanter und folgenreicher ist das zweite Argument, das in den vergangenen Wochen ebenfalls viel Kritik auf sich gezogen hat. Es ist allerdings – anders als das erste Argument – keine Sondermeinung von Brosius-Gersdorf, sondern gibt die juristische Mehrheitsmeinung wieder. Das heißt allerdings nicht, dass Brosius-Gersdorf recht hätte, sondern vielmehr, dass die Dogmatik des Verhältnisses von Menschenwürde und Lebensrecht, die sich im deutschen Verfassungsrecht in den vergangenen 30 bis 40 Jahren entwickelt hat, ethisch und rechtsphilosophisch mehr als bedenklich ist. 

Das Kernelement dieser Dogmatik ist nämlich eine rechtsphilosophisch unplausible und ethisch geradezu fatale Entkopplung von Menschenwürde und Lebensrecht, die mit einer bedenklichen Relativierung des Rechts auf Leben einhergeht, bislang aber eher unter dem Radar der Öffentlichkeit lief. Diese Entkopplung beruht auf zwei Voraussetzungen: Die erste besteht darin, dass die Menschenwürde als eine Art eigenständiges Menschenrecht mit eigenen Tatbestandsmerkmalen verstanden wird, nämlich als Recht auf „Nicht-Instrumentalisierung“ oder – in einer neueren Formulierung – als ein Recht auf „Achtung der Subjektqualität“. 

Schon dieses Verständnis der Menschenwürde als eigenständigem Recht ist problematisch. Der Text des Grundgesetzes selbst legt vielmehr eine ganze andere Deutung nahe: eine Deutung der Menschenwürde als Fundament oder Geltungsgrund der Menschenrechte, als ein Rechtsprinzip, das nicht selbst subjektivrechtlichen Charakter hat, sondern subjektivrechtlich durch die einzelnen Menschenrechte geschützt wird, in denen es sich konkretisiert. In diesem Fall wären Menschenwürde und Lebensrecht in der Tat nicht deckungsgleich. Das aber nicht, weil sie zwei verschiedene Menschenrechte mit unterschiedlichem Gehalt wären, sondern weil sie überhaupt nicht in dieselbe Kategorie von Begrifflichkeiten gehören. Es bestünde aber umso mehr ein untrennbarer Zusammenhang zwischen ihnen, nämlich der Zusammenhang von Prinzip und Konkretisierung des Prinzips oder von Fundament und Fundiertem. Diese viel plausiblere Deutung der Menschenwürde, die philosophisch ebenso naheliegt, wie sie vom Textbestand des Grundgesetzes nahegelegt wird, hat innerhalb der Rechtswissenschaften in Deutschland heute allerdings kaum noch eine Chance auf Anerkennung.

Relativierung des Lebensrechts, eigentlich der Menschenrechte überhaupt, im Verweis auf die Menschenwürde 

Wenn dementsprechend Menschenwürde nicht als Prinzip oder Fundament der Menschenrechte verstanden wird, stellt sich natürlich die Frage, in welchem Verhältnis das vermeinte „Menschenwürde-Recht“ des Art. 1 GG zu den Grund- und Menschenrechten der Art. 2 bis 19 GG steht, allen voran zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Hier kommt die zweite Voraussetzung ins Spiel: Das von den meisten Verfassungsrechtlern, so auch von Frau Brosius-Gersdorf, vertretene Argument ist, dass Menschenwürde und Lebensrecht strikt voneinander getrennt gehalten werden müssten, weil die Menschenwürde schließlich „unantastbar“ sei, während das Lebensrecht „antastbar“, abwägbar und einschränkbar sei. 

Hier zeigt sich in einem grellen Licht die ethisch und rechtlich fatale Kehrseite der Unantastbarkeit des vermeinten „Menschenwürde-Rechts“: Mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde wird im Umkehrschluss eine nahezu beliebige Abwägbarkeit und Einschränkbarkeit der konkreten Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, gesetzt. Genau diese weitreichende Abwägbarkeit und Einschränkbarkeit ist es, auf die Frau Brosius-Gersdorf beim Thema Schwangerschaftsabbruch hinauswill. Diese Relativierung des Lebensrechts, eigentlich der Menschenrechte überhaupt, im Verweis auf die Menschenwürde mag man im Hinblick auf das Thema Schwangerschaftsabbruch vielleicht nachvollziehbar finden, und mancher mag sie sogar begrüßen. Relativierungen haben aber, vor allem, wenn sie mit systematischen Argumenten begründet werden, die fatale Tendenz, sich auf andere Bereiche auszuweiten. Das ist die eigentliche Gefahr an dieser Argumentation.  

Selbst wenn man nun die Menschenwürde als ein vom Lebensrecht unterschiedenes „Recht auf Achtung der Subjektqualität“ versteht: Wie plausibel ist dann, beide völlig voneinander zu entkoppeln, und wie plausibel ist es, daraus eine weitreichende Relativierung des Rechts auf Leben herzuleiten? Zunächst wird man zurückfragen müssen, wie es überhaupt möglich sein soll, einen Menschen umzubringen, ohne dadurch seine „Subjektqualität“ in Frage zu stellen. Man schafft ihn durch die Tötung immerhin ganz wörtlich als Subjekt aus der Welt. Desweiteren unterwirft der Täter, der ein unschuldiges Opfer tötet, dieses Opfer ganz seiner Willkür und missachtet damit natürlich dessen Subjektqualität – und zwar nicht nur in diesem oder jenem Einzelfall, sondern immer und grundsätzlich. Selbst wenn man Menschenwürde und Lebensrecht also für zwei dem Gehalt nach unterschiedliche Rechte hält, so koinzidieren sie doch in praktisch jedem nur denkbaren Fall. Alleine daran scheitert der Versuch der Relativierung des Lebensrechts im Verweis auf die Menschenwürde bereits.

Jenseits von Notwehr- und Notwehrhilfehandlungen ist das Recht auf Leben unabwägbar

Machen wir es uns aber nicht zu einfach: Das Argument, das zur Entkopplung beider Normen in der Regel angeführt wird, ist die Zulässigkeit der Tötung in Notwehr bzw. Notwehrhilfe, konkret die Tötung in Notwehrhilfe durch den Staat: der sogenannte „finale Rettungsschuss“. Auch dieses Argument taugt allerdings nicht für diejenige Relativierung des Lebensrechts, die Brosius-Gersdorf im Hinblick auf Abtreibungsdebatte geltend macht. Einmal ist es rechtsphilosophisch und handlungstheoretisch schon strittig, ob eine Tötung in Notwehr oder Notwehrhilfe überhaupt als eine Verletzung des Lebensrechts des rechtswidrigen Angreifers verstanden werden kann. Die Handlung ist ihrem eigentlichen Charakter nach – Thomas von Aquin sprach hier vom genus moris einer Handlung im Unterschied zum genus naturae – die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs. Als solche kann sie gar nicht rechtswidrig sein und damit auch kein Recht des Angreifers verletzen, weil das bedeuten würde, dass der Angreifer ein Recht auf Rechtsbruch hätte. Eine eventuelle Tötung zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs wäre lediglich der Modus, in dem sich die rechtmäßige Abwehr dieses Angriffs vollzieht und insofern keine Verletzung des Lebensrechts des Angreifers. 

Selbst wenn man das aber nicht so sieht, dann wird aus der ganzen Konstellation deutlich, dass die Tötung in Notwehr oder Notwehrhilfe die einzige denkmögliche Ausnahme von der absoluten, aus der Menschenwürde fließenden Geltung des Abwehrrechts auf Leben ist. Wie immer man es sieht, beruht die tatsächliche oder vermeintliche „Ausnahme“ nicht darauf, dass das Lebensrecht irgendwie abwägbar oder relativierbar wäre. Vielmehr ergibt sich, wie Kant präzise gezeigt hat, aus dem Begriff des Rechts selbst, dass eine Handlung, die einen rechtswidrigen Angriff abwehrt oder beendet, kein Unrecht sein kann. 

Wenn es also gute systematische Gründe dafür gibt anzunehmen, dass es vom Lebensrecht wenn überhaupt, dann nur eine einzige Ausnahme geben kann, dann kann aus der Existenz dieser einen Ausnahme jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das Recht auf Leben grundsätzlich relativierbar wäre, wie es Brosius-Gersdorf und mit ihr ein großer Teil der deutschen Verfassungsrechtler vertreten. Das verfassungsrechtliche Argument, Menschenwürde und Lebensrecht müssten vollständig voneinander entkoppelt werden, weil die Menschenwürde unabwägbar und uneinschränkbar sei, während das Lebensrecht abwägbar und einschränkbar sei, fällt also in sich zusammen: Jenseits von Notwehr- und Notwehrhilfehandlungen ist das Recht auf Leben ebenso unabwägbar und uneinschränkbar wie die Menschenwürde selbst – und nicht nur das: Es ist genau wegen der Menschenwürde unabwägbar und uneinschränkbar.

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Markus Michaelis | So., 27. Juli 2025 - 14:11

Ich sehe die Menschenwürde nicht als absoluten Anker eines absoluten Lebensrechts. Ich würde auch dem Argument nicht folgen, dass diese Relativierung Tür und Tor für weitere Abgründe öffnet. Ja, das kann sein, aber wenn man dieses Argument zieht, bedeutet es, dass man der menschlichen Reife es nicht mehr zutraut und religiöse, absolute Regeln einführt. Das braucht es manchmal, aber ich würde nicht so früh aufgeben.

Die Absolutheit der Menschenwürde ist eine Entscheidung von uns und wir hoffen, dass das durchhaltbar ist und von möglichst vielen Menschen geteilt wird. Über das Leben und gar weiter verstandene Menschenrechte wird laufend abgewogen - muss es auch. Sich da vor den Abwägungen zu drücken und es ins Absolute ziehen zu wollen, ist schade.

Es ist ein Fehler unserer heutigen (linken) Gesellschaften, dass sie eine Kette von guten Begriffen hat (Würde, Rechte, Demokratie, Rechtsstaat ...) die nicht mehr in ihren Gegensätzen und Abwägungen gesehen wird.

Markus Michaelis | So., 27. Juli 2025 - 14:19

Die Gegensätze zwischen den Begriffen nicht mehr zu sehen, macht die Welt nicht besser.

In der heutigen Gesellschaft scheint mir diese Kette und Nicht-Unterscheidung zu weit getrieben. Aus der absoluten Menschenwürde, folgen absolute Menschenrechte und die absoluten Menschenrechte werden immer weiter gefasst, bis zu Wohnungsgrößen, Gehaltshöhen, Repräsentationen im öffentlichen Raum etc. Man sieht das als identisch mit einer demokratischen, rechtsstaatlichen, gerechten etc. Gesellschaft. Alles wird eine nicht antastbare Soße.

Aus meiner Sicht funktioniert das so nicht. Die Rechte der Einen sind die Pflichten der Anderen und die (demokratische) Kunst besteht gerade darin die inneren Widersprüche und Abwägungen zwischen all diesen Begriffen und Zielen zu sehen und zu verhandeln. Und dann *Entscheidungen* zu treffen, was heißt, dass man sich immer auch anders entscheiden kann.

Die Argumentation des Autors verstehe ich mehr so, dass es nichts zu entscheiden gibt, Dinge vorgegeben sind.

Günter Johannsen | So., 27. Juli 2025 - 16:07

Die Aussage im Originaltext von Frau Brosius-Gersdorf ist schon sehr dehnbar und lässt mehrere Deutungen zu. Allerdings lebt Juristerei von Eindeutigkeit. Mehrdeutigkeit ist fehl am Platz. Offensichtlich fehlt Brosius-Gersdorf, die von der SPD unbedingt nach Karlsruhe geschickt werden soll, das Bewusstsein für die hohen Anforderungen in dieser Position. Doch geht es der SPD eigentlich um Lebensrecht oder Menschenwürde? Oder geht es nur darum, das im SPD-Parteitag beschlossene Verbotsverfahren gegen die AfD vorzubereiten und letztlich durchzusetzen? Soll deshalb die „passende“ (knallharte) Richterin im Verfassungsgericht installiert werden?!

Walter Bühler | So., 27. Juli 2025 - 18:59

i, innerhalb der Fachsprache der Ethiker oder Philosophen des Rechts. Ich bin auch nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe?

Trotz Mathematikstudium bleibt bei mir ein ungutes Gefühl zurück, wenn man die Ethik und die Rechts-Philosophie in abstrakter Totalität auf irgendeine Logik heruntertransformieren wollte.

Allzu leicht könnte man bei diesem Unternehmen auf die Idee kommen, KI-gesteuerte Roboter als "fehlerfreie" Richter arbeiten zu lassen.

Natürlich ist das in Bagatellfällen irgendwie sinnvoll, aber sonst?

Wie bei Ärzten halte ich es für sinnvoll, einen menschliche Richter vor mir zu haben, der über eine ähnliche Lebenserfahrung verfügt wie ich.
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Ob die "Menschenwürde unabwägbar und uneinschränkbar sei, während das Lebensrecht abwägbar und einschränkbar sei" - diesen Satz verstehe ich nicht.

Jeden Tag sprechen unsre Obrigkeit und der ÖRR vielen Menschen die "Würde" ab (z. B. AfD-Wähler = Nazi), ohne dass das eine Konsequenz nach sich ziehen würde.

Was soll der Satz?

Ingo Frank | So., 27. Juli 2025 - 22:08

Mehrheitsmeinung ist, ist auch Mehrheitsmeinung im Volk ….
Mit besten Grüßen aus der Erfurter Republik

Ih | Mo., 28. Juli 2025 - 08:29

Ich stelle mir gerade ein System vor, in dem der herbeigeführte Tod eines Menschen von Staats wegen dadurch begründet wird, dass seine Menschenwürde nicht dadurch angetastet wird, dass ihm sein Lebensrecht aberkannt wird. Ist das blanker Zynismus?