Jan Böhmermann reihte übelste sexuelle Verleumdungen aneinander. Bild: picture alliance

Beleidigung ausländischer Staatschefs - Warum der Böhmermann-Paragraf bleiben muss

Die Beleidigung von ausländischen Staatschefs muss rechtswidrig bleiben, fordert der Ex-Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes, Rudolf G. Adam, in einem Gastbeitrag für Cicero. Er hält es für falsch, wegen Böhmermann und Erdogan das Strafgesetzbuch zu ändern

Autoreninfo

Rudolf Adam war von 2001 bis 2004 Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes. Von 2004 bis 2008 leitete er als Präsident die Bundesakademie für Sicherheitspolitik. Er ist Senior Advisor bei Berlin Global Advisors. Foto: Bundesakademie für Sicherheitspolitik

So erreichen Sie Rudolf Adam:

Bundestag und Bundesrat haben sich mit Paragraf 103 Strafgesetzbuch befasst. Hier der Text:

Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Auslöser für diese Debatte war das Schmähgedicht, das Jan Böhmermann am 31. März 2016 im ZDF vorgetragen hatte. Die holprigen Strophen wurden zur „Satire“ deklariert. Böhmermann hatte zuvor erklärt, das, was er jetzt vortrage, sei in Deutschland eigentlich nicht erlaubt. Das Hamburger Landgericht hat das Gedicht nun in großen Teilen verboten. Insbesondere die sexuellen Anspielungen seien schmähend und ehrverletzend.

Ein Text wie von pubertierenden Jungs


Faktisch lässt sich belegen, dass bis auf eine Zeile „Kurden treten, Christen hauen“ nichts mit Erdogan zu tun hat, sondern eine Aneinanderreihung übelster sexueller Verleumdungen ist – wie der zu dieser Zeile gestellte, absurde Reim: „und dabei Kinderpornos schauen“. Böhmermann hat einen Text verlesen, wie ihn pubertierende Jungs in schattigen Pausenhofecken unter sich austauschen und es „toll“ finden, wenn einer „Fotze“ oder „ficken“ sagt.

Böhmermann hat versucht, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen. Er wollte die wirklich gelungene, schmissige Satire von „extra 3“ überbieten und sich durch eine grenzwertige Provokation einen Namen machen. Vor allem letzteres ist ihm gelungen: Er ist zum umjubelten Märtyrer der Meinungsfreiheit geworden. Selbst Axel Springer-Chef Mathias Döpfner sprang ihm bei.

 

 

Missratener Satireansatz


Um Böhmermanns Provokation einordnen zu können, sollten folgende Fragen beantwortet werden:

1. Ist es gute Satire, einem prominenten Menschen irgendwelche herbeifantasierten, niederträchtigen und schmutzigen Dinge anzuhängen? 

2. Hätte Böhmermann so viel Beifall gefunden, wenn er sich eine andere Zielperson zur Verunglimpfung ausgesucht hätte? Wie hätten alle die, die jetzt geklatscht haben, reagiert, hätte Böhmermann sein pornografisch-skatologisch-perverses Vokabular über eine andere Person ausgegossen: über Frau Merkel oder Herrn Gauck zum Beispiel oder über den Tenno von Japan, den König von Thailand, Benjamin Netanjahu. Hätter er der Queen zu ihrem 90. Geburtstag ein paar zünftige Bemerkungen geschenkt oder Obama Ähnliches angehängt, vielleicht garniert mit ein paar „witzigen“ Anspielungen zu Kannibalismus, dem unzuverlässigen Wesen der Afro-Amerikaner oder ihrem inferioren IQ? Hätte er seine Anspielungen auf sexuelle Verirrungen an Bill Clinton festgemacht, hätte es ja wenigstens eine sachliche Verbindung gegeben!

Wer beide Fragen mit „Nein“ beantwortet, muss zu folgenden logischen Ergebnissen kommen:

Der Satireansatz von Böhmermann war missraten und künstlich konstruiert; es kam erkennbar vor allem auf die unerhörte Provokation, nicht auf irgendwelche satirisch-sarkastische Kritik an Tatsachen an. Auch die exkulpierenden Erklärungen, die Böhmermann vorgeschoben hatte, können daran nichts ändern. Wenn jemand sagt, dass eine Verhöhnung der Holocaustopfer und rassistische oder antisemitische Äußerungen eigentlich verboten sind, sie dann aber dennoch genussvoll vor der Öffentlichkeit ausbreitet, bleiben sie tiefe Beleidigung und strafbar.

Der einzige Grund, weshalb Böhmermann Beifall erhält, liegt darin, dass Erdogan dämonisiert wird. Jemanden, der ohnehin in der Kritik steht, mit willkürlich zusammengemixten Gemeinheiten zu überziehen, ist billig und niederträchtig. Dürfen wir den, den wir als fremd, vielleicht sogar abstoßend empfinden, unbegründet mit Jauche übergießen? Erdogans politischer Stil mag uns Deutsche befremden. Tatsache ist, dass er in seiner Heimat Beifall findet, dass er Präsident eines wichtigen Partnerstaates ist und dass die Türkei unter ihm gewaltige Fortschritte gemacht hat.

Aus der Zeit gefallen?


Präsident Erdogan hat Strafantrag gestellt, sowohl nach Paragraf 103 wie nach Paragraf 185, dem allgemeinen Verleumdungs- und Beleidigungsparagrafen. Die Bundesregierung hat ihre Zustimmung zur Strafverfolgung nach Paragraf 103 erteilt – allerdings gegen die Stimmen der SPD: In ungewöhnlicher Form haben die Minister Maas und Steinmeier betont, dass sie gegen eine derartige Zustimmung waren, die Kanzlerin aber letztlich den Ausschlag gegeben habe. Damit haben sie nicht nur die Kabinettsdisziplin gebrochen, sondern auch in bedenklicher Weise versucht, die Hauptströmung der öffentlichen Meinung auf die eigenen politischen Mühlen zu lenken: Angesichts der Umfrageergebnisse und des bevorstehenden Wahlkampfes ein taktischer Versuch, doch noch ein wenig Luft unter die Flügel der im Sinkflug befindlichen SPD zu fächeln.

Vertreter von Grünen und SPD waren sich in den Parlamentsdebatten einig: „Wir brauchen keinen Strafrechtsschutz gegen Majestätsbeleidigung!“ (Hans-Christian Ströbele), „..aus der Zeit gefallen!“ (Christian Flisek), „Die Zeit der Monarchien ist vorbei“ und „Was ...2018 falsch ist, kann auch heute nicht richtig sein!“ (Renate Künast).

Staatsoberhäupter repräsentieren das Volk
 

Mit überraschender Selbstverständlichkeit ist hier von „Majestätsbeleidigung“ die Rede. Damit soll Paragraf 103 als verstaubtes Relikt aus Wilhelminischer Zeit abgetan werden. Richtig ist, dass unter Wilhelm II. die Strafen für Majestätsbeleidigung deutlich reduziert worden sind. Sie sahen 1871 ursprünglich lebenslange Zuchthausstrafen vor. Unter Wilhelm II. wurde die Höchststrafe auf fünf Jahre Festungshaft reduziert. Diese harten Strafnormen waren letzte Reflexe eines ursprünglichen Gottesgnadentums königlicher Herrschaft.

Diese Denkweise ist tatsächlich gegenstandslos geworden. Aber ist damit der Sondertatbestand des Paragraf 103 hinfällig geworden?

Auch heute haben Staaten Staatsoberhäupter. Sie erfüllen dieses Amt nicht kraft ihrer Persönlichkeit oder ihrer dynastischen Abstammung, sondern weil sie gewählt sind und mit Amtsantritt ihr gesamtes Volk repräsentieren – auch diejenigen, die sie nicht gewählt haben. Wer ein Staatsoberhaupt beleidigt, beleidigt nicht nur eine individuelle Person, sondern alles, was diese Person repräsentiert. Das sollte für Abgeordnete, die für sich beanspruchen, das Volk zu repräsentieren und deshalb unter anderem das Privileg der Immunität genießen, verständlich sein.

Mit Putin würde niemand so umspringen


Hier kommt ein beängstigender Egozentrismus der politischen Debatte in Deutschland zutage: Weil – wir – Erdogans Politikstil lächerlich finden, meinen wir, das müsse auch für alle Türken gelten.

Eigenartigerweise geht die Debatte im Falle Putins ganz anders: Seine Selbstinszenierung, sein Umgang mit den Medien, der Opposition und sein Imponiergehabe sind gar nicht so weit von Erdogan entfernt. Aber niemand käme auf den Gedanken, ihn in ähnlicher Weise wie Erdogan zu attackieren – vielleicht auch, weil zu viele, die das zuvor gewagt haben, heute nicht mehr am Leben sind.

Die Beleidigung von Staatsoberhäuptern ist strafbar in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, in Norwegen, Polen, Dänemark, Spanien, Kanada, Italien. Niemand wird behaupten, dass alle diese Staaten rückständig und „aus der Zeit gefallen“ sind.

Argumente für Paragraf 103
 

Paragraf 103 muss in seiner Systematik gesehen werden. Das haben die Abgeordneten Volker Ullrich und Detlef Seif von der CDU auch versucht. Die nachstehenden Überlegungen greifen manche von Seifs Argumenten auf:

1. Der Schutzzweck von Paragraf103 sind nicht ausländische Staatsoberhäupter, sondern die diplomatischen Beziehungen, die wir zu den von ihnen repräsentierten Staaten unterhalten. Wer ein demokratisch legitimiertes Staatsoberhaupt beleidigt, beleidigt den Staat und das Volk, das er repräsentiert. Deshalb auch die Ausdehnung des Schutzes auf Botschafter, die ihrerseits Repräsentanten des Staatsoberhauptes sind. Der Verweis auf Paragraf 185, die persönliche Beleidigung, greift nicht, weil ja gerade nicht die Person, sondern der Amtsträger beleidigt wird und werden soll.

2. Wer behauptet, für Staatsoberhäupter reiche der allgemeine Paragraf 185 aus, hat keine Ahnung vom Protokoll: Wenn dem so wäre, könnten wir uns den ganzen Aufwand, der mit einem Staatsbesuch verbunden ist, sparen. Die außerordentlichen Ehrbezeugungen, die ein Staatsoberhaupt bei einem Auslandsbesuch erfährt und auf die er nach diplomatischem Usus Anspruch hat, gelten ja nicht ihm als Person, sondern dem Staat, dem Volk, dem Gemeinwesen, das er repräsentiert.

3. Wer den besonderen Schutz für ausländische Staatsoberhäupter als „aus der Zeit gefallenen Paragrafen gegen Majestätsbeleidigung“ geißelt, müsste konsequenterweise auch den Paragraf 90 aus dem Strafgesetzbuch entfernen, der die Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter besondere Strafe stellt. Denn es wäre systematisch schwer zu erklären, dass ein Paragraf gegen Majestätsbeleidigung gegenüber ausländischen Staatsoberhäuptern fallen soll, der gleiche Tatbestand im Inland aber weiterhin unter ein Sonderregime fällt.

4. Detlef Seif hat auf einen weiteren systemischen Fehler hingewiesen: Paragraf 104 schafft einen gesonderten Straftatbestand für die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten – wiederum in Analogie zu Paragraf 90a, der die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole im Inland unter besondere Strafe stellt. Wer eine Flagge verbrennt, will eben nicht bloß ein bisschen Feuer mit ein bisschen Stoff entfachen, sondern ein politisches Signal senden – genauso wie der, der Hakenkreuze schmiert. Wer also Paragraf 103 abschaffen will, müsste konsequenterweise auch die Paragrafen 90, 90a, 90b, 102 und 104 abschaffen. Vorher sollte er sich aber im Bundespräsidialamt erkundigen, wie man dort darüber denkt.

Grundstein konfliktfreier internationaler Beziehungen


Wem der Gedanke einer repräsentativen Regierung am Herzen liegt, sollte deshalb den Paragrafen 103 beibehalten. Es bleibt jedem Staatsoberhaupt überlassen, ob und in welcher Weise er von dieser Norm Gebrauch machen will. Sie greift nur auf Antrag. Vermutlich wird auch Erdogan inzwischen eingesehen haben, dass, wie so oft, das Verlangen nach Richtigstellung beanstandete Aussagen erst recht populär macht – schon weil sie ständig wiederholt werden müssen. Wie hoch im Einzelfall das Strafmaß ausfallen sollte, ist eine zweite Frage. Fünf Jahre Festungshaft und selbst drei Jahre Freiheitsentzug sind vermutlich in jedem Fall zu viel.

Aber Paragraf 103 ist eindeutig kein Relikt aus der verstaubten Welt der Perücken und des Hofzeremoniells. Er hat nichts mit Majestätsbeleidigung zu tun. Sondern er ist gerade unter modernen Staaten mit repräsentativen Regierungen und Staatsoberhäuptern ein Grundstein konfliktfreier internationaler Beziehungen.

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Heidemarie Heim | Do., 18. Mai 2017 - 19:15

Der fantastische Kommentar zum Thema Bundeswehr vom 18.05.2017,ermunterte mich seine vorherigen Beiträge zu studieren.Besonders oben genannter hat mich sehr interessiert in Nachschau
eigener persönlicher Ansichten.Verwundert bin ich allerdings,das es dazu keine Kommentare gibt? Egal, ob es noch jemanden erreicht oder interessiert,muß ich hier doch meine Befriedigung darüber zum Ausdruck bringen,das Herr Adam auch hier auch voll und ganz meine Meinung zu diesem Thema teilte.
Noch verwunderter war ich,als ich auf das Datum
seines Beitrages schaute.Auf den Tag genau 18.Mai
2017 ist einem "Satiriker" per Urteil für die Zukunft bestätigt worden,im Namen seiner Kunst & im Kontext,in der Öffentlichkeit stehende Personen
nach Herzenslust beleidigen zu können.Scheinbar
trifft man sich in der Sache 1x jährlich vor Gericht
zur schönen Maienzeit:).Ergo,im CICERO lohnt es sich auch ältere Beiträge zu lesen,da sie nicht wie in anderen Medien die Halbwertzeit einer Eintagsfliege haben!