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Iwan Aiwasowski (1817-1900): Die neunte Woge, Staatliches Russisches Museum, St. Petersburg / cc / Hermitage Torrent

Gerichte kippen Beherbergungsverbote - Vor Gericht und auf hoher See

In Baden-Württemberg und Niedersachsen haben Gerichte das Beherbergungsverbot gekippt, in Schleswig-Holstein hat die Maßnahme vorerst Bestand. Wie kann das sein? Misst die Justiz mit zweierlei Maß? Der Verfassungsrechtler Alexander Thiele erklärt die Gerichtsurteile.

Alexander Thiele

Autoreninfo

Prof. Dr. Alexander Thiele hat  eine Lehrstuhlvertretung für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der LMU in München inne. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem im Staatsrecht und der Demokratietheorie.

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Die Corona-Maßnahmen bewegen weiterhin – oder besser erneut – die Gemüter. Die „zweite Welle“ scheint da, die medialen Sondersendungen nehmen zu. Dass damit gerichtliche Entscheidungen wieder in den Fokus geraten, kann insofern ebensowenig überraschend wie der Umstand, dass einzelne Maßnahmen tatsächlich aufgehoben werden. Dass es zu solchen Aufhebungen kommt, sollte dabei nicht als Zeichen versagender Politik, sondern als Beleg für die Funktionsfähigkeit des demokratischen Verfassungsstaates gewertet werden. Eine demokratische Ordnung ist nicht fehlerlos, im Unterschied zu autoritären Regimen werden solche Fehler aber entweder korrigiert oder gerichtlich sanktioniert. 

Überraschend wirkt in der Öffentlichkeit demgegenüber immer wieder der Umstand, dass scheinbar gleichlautende staatliche Maßnahmen gerichtlich gänzlich unterschiedlich bewertet werden. So wurde das umstrittene Beherbergungsverbot zuletzt sowohl vom OVG Lüneburg als auch vom VGH Mannheim aufgehoben, während es in Schleswig-Holstein die gerichtliche Prüfung (vorerst) überstehen konnte. Wie kann das sein? Ist das Recht tatsächlich so beliebig? Hängt es damit mehr oder weniger vom Zufall ab, wie ein Gericht entscheiden wird? 

Unterschiedlich ausgestaltete Maßnahmen

Diese scheinbar fehlende Determinationskraft des Rechts stößt in der Öffentlichkeit jedenfalls immer wieder auf Unverständnis. Wie ein Gericht einen Fall bewerten wird, ist denn auch (selbst für Experten) nicht immer leicht vorherzusagen. Dennoch: Aus rechtlicher Sicht lassen sich die gefundenen Ergebnisse durchaus rational erklären. Dass man sich vor Gericht allein in Gottes Hand befände, lässt sich rechtswissenschaftlich also nicht halten. Im Allgemeinen sind es drei Gründe, die zu solch abweichenden Entscheidungen führen können; sie vermögen das Rätsel der uneinheitlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Fall zu lösen.

Der erste Grund ist allerdings ebenso banal, wie er schnell übersehen wird: Wenngleich stets und sehr allgemein von bestimmten Maßnahmen gesprochen wird, heißt das nicht, dass diese auch rechtlich im Detail identisch ausgestaltet sind. Für unseren Fall heißt das: Beherbergungsverbot ist nicht gleich Beherbergungsverbot. Die Berichterstattung nimmt eventuell bestehende Unterschiede in der Ausgestaltung insofern – nachvollziehbarerweise – nicht ausreichend zur Kenntnis. Für die normative Bewertung können diese allerdings entscheidend sein, was unterschiedliche gerichtliche Ausgänge zu erklären vermag. Zuzugeben ist allerdings, dass dieser Aspekt bei den Beherbergungsverboten eher eine kleinere Rolle gespielt haben dürfte. Das führt zum zweiten Grund.

Kein wertfreier Vorgang 

Normative Entscheidungen hängen häufig von Wertungen ab. Ob eine staatliche Maßnahme noch als zumutbar oder schon als unzumutbar angesehen wird, lässt sich abstrakt nicht bestimmen, muss dementsprechend im konkreten Einzelfall entschieden werden. Das Recht versucht zwar auch für diese Fälle methodische Vorgaben zu machen, um zu verhindern, dass gerichtliche Entscheidungen völlig unberechenbar werden. Gänzlich vermeiden lässt sich ein gewisser Entscheidungsspielraum im Hinblick auf diese Wertungen methodisch gleichwohl nicht – und das wäre auch nicht gewollt. Gesetzesanwendung ist kein rein technischer und wertfreier Vorgang; wenn das so wäre, könnte man Gerichte einfach durch Maschinen ersetzen. Für den in der Corona-Pandemie so bedeutsamen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sich insofern zwar eine komplexe Dogmatik entwickelt.

Eine Frage epidemiologischer Bewertungen

Ob sich eine staatliche Maßnahme aber noch als geeignet ansehen lässt oder – wie es das OVG Lüneburg und der VGH Mannheim in unserem Fall entschieden haben – schon als ungeeignet (und damit rechtswidrig) anzusehen ist, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen. Gerade die Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus hängt auch von epidemiologischen Bewertungen ab, die ihrerseits nicht völlig einheitlich sind. Auch damit lassen sich unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen erklären. Erneut dürfte dieser Aspekt allerdings im konkreten Fall der Beherbergungsverbote nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Die fehlende Eignung der Maßnahme war dann doch beim Großteil der Rechtswissenschaft unumstritten. Wie aber konnte das OVG Schleswig dann zu einer anderen Bewertung kommen?

Entscheidung im Eilverfahren 

Tatsächlich hängt dieser letzte Grund mit dem Verfahren zusammen, in dem das OVG Schleswig die Angelegenheit entscheiden musste. Es handelte sich um ein sogenanntes Eilverfahren, bei dem das Gericht die Möglichkeit hat, eine strittige Rechtsfrage schnell, dafür allerdings auch nur vorläufig zu entscheiden. Aufgrund der zeitlichen Begrenzungen und kurzen Fristen gelten dabei zwangsläufig Besonderheiten – eine umfassende Prüfung der Rechtslage ist nicht möglich. Die Gerichte haben dabei zwei Optionen, mit dieser Fristverkürzung umzugehen: Entweder bewerten sie vorläufig die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das Gericht entscheidet also so, wie es mit den vorhandenen Informationen voraussichtlich auch endgültig entscheiden würde. So sind sowohl das OVG Lüneburg als auch der VGH Mannheim vorgegangen und sie kamen dabei – aufgrund der fehlenden Eignung der Maßnahme – zum Ergebnis, dass das Beherbergungsverbot (vorläufig) aufzuheben ist. Auch hier steht aber eine endgültige Entscheidung noch aus. 

Eine Frage der Abwägung

Für den anderen Weg hat sich jedoch das OVG Schleswig entschieden. Es hat festgestellt, dass es gegenwärtig noch nicht sagen kann, ob sich das Beherbergungsverbot als (un)verhältnismäßig erweist. Es war sich, mit anderen Worten, bei der Frage der Eignung nicht ganz so sicher, hielt den endgültigen Ausgang des Verfahrens daher für offen. Um auch in einer solchen Situation kurzfristig entscheiden zu können, greifen Gerichte auf eine sogenannte „Doppelhypothese“ zurück, in der zwei denkbare Ausgänge und ihre möglichen Folgen miteinander verglichen werden: Erstens die Folgen, die einträten, wenn das Gericht die Maßnahme kurzfristig bestehen ließ, sie sich im Hauptverfahren aber als rechtswidrig darstellen sollte. Zweitens die Folgen die einträten, wenn das Gericht die Maßnahme kurzfristig aufheben, sie sich im Hauptverfahren aber als rechtmäßig darstellen würde. Im Rahmen dieser reinen Folgenabwägung spielt die tatsächliche Rechtslage damit überhaupt keine Rolle.

Deutscher Rechtstaat in guter Verfassung 

So verhält es sich mithin auch bei der Entscheidung des OVG Schleswig: Ob das Beherbergungsverbot langfristig bestehend bleibt und ob es rechtmäßig ist, lässt sich dieser also gerade nicht entnehmen. Das Gericht hielt die möglichen Folgen einer Aufhebung angesichts der steigenden Fallzahlen schlicht für gravierender als diejenigen der Aufrechterhaltung. Im Ergebnis hat das Gericht damit nicht anders, sondern schlicht etwas anderes als die beiden anderen Gerichte entschieden. 
Letztlich ist es vor diesem (komplexen) Hintergrund gut nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen in der Öffentlichkeit verwirren. Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive sind sie hingegen keine Überraschung, lassen sich vielmehr gut erklären. Es steht insofern nicht trotz, sondern wegen solcher Entscheidungen außerordentlich gut um den deutschen Rechtsstaat.
 

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Rainer Mrochen | Fr., 16. Oktober 2020 - 16:56

gut nachvollziehen, weil sie endlich einmal gut erklärt. Was mir missfällt ist die dogmatische Haltung von Frau Schwesig. Hier geht es offensichtlich um Profilierung in der Bundesländer Statistik. Wer kann's am besten?
Nun, liebes McPomm, wenn ihr keine Gäste mögt, wir können auch woanders hin. Gilt auch für Bayern und seinen Provinzfürsten. Haltung, im Sinne von " Ich habe überzogen", können diese Leute nicht mehr einnehmen. Für weitere politische Ämter ungeeignet. Wie immer, zeigen sich in der Krise die schwachen Charaktere.

Klaus Peitzmeier | Fr., 16. Oktober 2020 - 17:20

Zu dem Ergebnis, daß es "außerordentlich gut um den deutschen Rechtsstaat" steht kann doch nur kommen, wer Teil des Systems ist.
Das ist ungefähr so als wenn man einen Beamten fragt, ob im öffentlichen Sektor ziemlich viel Faulheit anzutreffen ist. Habe nur ganz selten Beamte getroffen, die das bestätigen. Und trotzdem ist es so.
Seit Jahrzehnten beobachte u erfahre ich, daß man sich auf das Recht nur in sofern verlassen kann, als daß man sich darauf nicht verlassen kann.
Wer erstinstanzlich gewinnt, darf doch getrost davon ausgehen, daß er am Schluß den Prozeß verliert. Es ist schon äußerst kühn zu behaupten, daß mit dem Rechtsstaat alles zum Besten steht, wenn immer mehr Prozesse wegen Fristüberschreitung u in Pension gehender Richter nicht zu Ende geführt u die Verbrecher in Freiheit entlassen werden. Dabei geht es oft um bedeutende Verfahren u auch um Mord u Totschlag. Erzählen Sie uns bitte nichts von der Herrlichkeit der Justiz. Sie sind befangen.

aber wir sind alle nur Menschen, mithin fehlbar. Der Text bietet m.M nach eine sehr sachliche Darstellung der gegebenen Umstände. Dafür sollten wir, im Corona Wahnsinn, dankbar sein. Keine Frage, sie haben Recht ob der Ungerechtigkeiten innerhalb des Justizsystems. Da gilt es immer anzuprangern. Dennoch, Interpretationsfreiheit und Ermessensspielraum sind wirkmächtige Grössen und offenbar für den Entscheid ausschlaggebend. Wenn sie das Beamtentum ganz grundsätzlich anprangern na ja, in Deutschland, untertänigst ihr geflissentlicher Diener. Das kann ich mir nach 75 Demokratie und der vorgegangenen Zeit auch nicht erklären.

Ihr harsches Urteil über die Justiz u. das Beamtentum gilt natürlich nicht
für a l l e Beamten bzw. in der Justiz Tätige. Ohne die Zuverlässigen u. Fleißigen wäre das System ja längst kollabiert. Aber grundsätzlich gibt es unter ihnen zu viele, die sich einen faulen Lenz machen, weil sie ihr Gehalt sowieso bekommen - ob sie nun viel schaffen o. wenig. Wußten Sie z. B. , daß ein Richter derart unabhängig ist, daß er sich selber Urlaub geben kann? Jederzeit, wenn er es für notwendig hält! Einen plausiblen Grund wird er ja immer finden, ob der nun der Wahrheit entspricht oder nicht...
Da ich selber Beamtin i. R. bin, weiß ich, wovon ich rede. Ich hatte immer
einen hohen Prozentsatz an Kollegen in der Schule, die überdurchschnittlich oft fehlten u. sich auch bei Anwesenheit kein Bein ausrissen. Seit es keine Schulräte mehr gibt, die ab u. zu unangemeldet im Unterricht auftauchen (wie noch in meinen Anfangsjahren), kann sich mancher Lehrer so manches erlauben, so wie
andere Beamte auch.

Ihr Kommentar ist sehr emotional und ich kann das auch durchaus nachvollziehen, was Sie da schreiben. Ich führe über 4 Jahren einen Schadensersatzprozess gegen meinen ehem. Dienstherren Land Hessen und das zuständige VG ist völlig überlastet.
Ich vertraue dennoch der Justiz im Großen und Ganzen. Übrigens hat der Präsident des Verfassungsgericht und OVG RLP Klartext gesprochen:
»Das vom parlamentarischen Gesetzgeber abgekoppelte Sonderrechtsregime von Corona-Verordnungen gerät zunehmend in Konflikt mit den rechtsstaatlichen Vorgaben der Verfassung, (…) weil weiterhin allein die Exekutive handelt.«
Und weiter:
»Seit Monaten formulieren Verwaltungsgerichte bundesweit in ihren Beschlüssen Bedenken gegenüber dem bislang weitgehend exekutiven Regelungsregime der Corona-Verordnungen. Diese deutlichen Warnhinweise werden noch nicht hinreichend wahrgenommen.« Quelle: Journalistenwatch gestern.
Was liest man darüber in der Presse, hört man im ÖRR? Genau. Nichts. Man muss selber suchen.

Mögen die Damen und Herren Richter doch nebenbei Dienst auf einer Corona-Station schieben.
Damit sie merken, dass auch Recht nicht unabhängig vom situativen Rahmen exisiteren kann und sollte.

Selbstverständlich gibt es Konflikte zwischen durchaus gut gemeinten Massnahmen zur Pandemiebekämpfung und Grundrechten. Aber Corona ist schliesslich nicht das Resultat einer politischen Entscheidung, sondern eine gefährliche Seuche. Auf die unsere Verfassung nicht vorbereitet ist.

Ausgerechnet eine Seite wie "Journalistenwatch", auf die seit geraumer Zeit auch der Verfassungsschutz ein Auge geworfen hat, als Kronzeuge zu bemühen, ist allerdings witzig. Begriffe wie "Sonderrechtsregime" bestätigen eine gewisse "Ideologie".
Dass der Forist, der das wiederholt macht, ausgerechnet einem anderen Foristen, der vor kurzem noch auf eine ZDF-Dokumentation verwies, ein eingeschränktes Weltbild bescheinigte, entbehrt nicht einer gewissen Komik.

Da sieht einer den bekannten Balken im eigenen Auge nicht.

Ernst-Günther Konrad | Fr., 16. Oktober 2020 - 17:30

Was nicht unterschätzt werden sollte ist, dass nach meinem Wissen noch keine Entscheidungen des BVerwG speziell zu den ganzen Corona Maßnahmen vorliegen. Bislang haben sich Beklagte Kommunen und Landesregierungen nach VG oder OVG bzw. VGH Entscheidungen nicht zum BVerwG vorgewagt. Auch in den Ministerien sitzen erstklassige Juristen. Die wissen doch, was sie im Auftrag ihres Arbeitgebers juristisch durchsetzen sollen, obwohl sie selbst das Ganze als unverhältnismäßig sehen. Leider fehlt Ihrem Artikel der Hinweis, dass die Ministerien in keinem Fall vollständige Akten, aus denen sich ihre Maßnahmen ergeben, vorgelegt haben. Soweit mir Auszüge der Urteile bislang einsehbar sind, wird in den Klageerwiderungen der Behörden nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt, wie die Behörden zu ihren -ausmeiner Sicht- zum Teil abstrusen Einschränkungen kommen. Wir bekommen erst juristische Sicherheit, wenn eine Klage beim BVG zum IfSG und dem Ermächtigungsparagrafen §28 ausgeurteilt wurde.

Nach dem meine Kommentare seit 16.09.2020 nicht mehr freigeschaltet werden, Herr Schw., mir nicht zusichern wollte, dass dies in Zukunft im Rahmen der Regeln und im Umfang wie bei den anderen K. erfolgt, kündige ich das Abo.
Ich wünsche allen Kommentatoren alles Gute und bleiben sie Gesund.
Ich bin gespannt, ob die Redaktion die Größe hat diesen K. freizuschalten

Stefan Bauer | Fr., 16. Oktober 2020 - 18:35

Tut mir Leid, das ist nur eine Mischung aus Haarspalterei und Systemgläubigkeit.
"Kein Zeichen versagender Politik" kann ich überhaupt nicht unterschreiben - hier wird ebenso kopflos wie unwissenschaftlich reglementiert und das Politikversagen im Laufen in die kalte Jahreszeit unter den Teppich gekehrt - Party- und Demoverbote sowie Risikoreisen ("Malle") hätten verboten UND durchgesetzt gehört, dann wären wir geschützt. JETZT wird Panik geschoben.
Der Artikel sagt gar nichts dazu.
Schon die erste Hälfte des Beitrags scheint einer allgemeinen Rechtsvorlesung entnommen, so unkonkret ist sie.
Im zweiten Teil folgt auch keine sinnhafte Begründung für die unterschiedlichen Beurteilungen, sondern theoretisiert wieder nur.

Bernd Muhlack | Fr., 16. Oktober 2020 - 18:53

"Rate mir gut, aber rate mir nicht ab."
(Denn ich weiß es ja besser!)
Also nichts gegen Lehrer, das ist eher ein Erfahrungswert.

Ja, so ist das mit Juristen Ärzten und auch mit Ministerpräsidenten.
Je zwei Stück davon vertreten mindestens drei Meinungen, können sie sogar begründen.

Und aus all dem Vorbringen der Kläger und Beklagten muss dann das erkennende Gericht die Spreu vom Weizen trennen und ein Urteil auswerfen.
In diesen Corona-Maßnahme-Fällen scheint es wohl so zu sein, dass das behördliche Vorbringen zu unsubstantiiert ist, die verhängten Restriktionen nicht rechtfertig.

Prof. Dr. Thiele hat das wahrhaftig sehr anschaulich geschildert.
In der Tat haben wir ein sehr gutes Rechtssystem, jedoch gibt es keine "perfekte Perfektion".
Wir haben Berufung und Revision sowie weitere Rechtsbehelfe - bis zum BVerfG.

Ich empfehle einmal mehr die Lektüre von Art. 20 GG, eine Basis des GG; unterliegt der "Ewigkeitsgarantie" des Art 79 III GG.

Wer das versteht, hat viel verstanden!

Jens Böhme | Sa., 17. Oktober 2020 - 00:37

Wenn man sich an den Sommer an den schleswig-holsteinischen Stränden erinnert, als das Bundesland den Nachbarn Mecklenburg-Vorpommern kritisierte, keine Tagestouristen an dessen Strände zu lassen, um die eigenen Strände wegen Überfüllung zu entlasten - und die Infektionszahlen trotzdem im Keller blieben - ist das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein im Herbst heftig an der Realität vorbei. Vielleicht kommt irgendwann in Deutschland die Erkenntnis, dass Herbst und Winter angebrochen sind, bei denen sich Viren mit MNS sowie Abstand trotzdem pudelwohl fühlen.

helmut armbruster | Sa., 17. Oktober 2020 - 07:57

ich habe in meiner Jugend Jura studiert und ich erinnere heute noch lebhaft daran wie oft ich zu mir selbst gesagt habe "hoffentlich wird dieser oder jener Kommilitone(in) einmal nicht Richter".

gabriele bondzio | Sa., 17. Oktober 2020 - 10:26

nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen, genügt nicht. Es müßten auch Vorschriften erlassen werden, wie klein das Wissen und wie groß das Gewissen sein darf." (Karl Kraus)
Würde ich als Quintessenz für den Satz: "..., dass scheinbar gleichlautende staatliche Maßnahmen gerichtlich gänzlich unterschiedlich bewertet werden"-setzen.
Mit der Gerechtigkeit verhält es sich wie mit der Wahrheit: Jeder versteht etwas anderes darunter, jeder hat seine Perspektive.
Aber ich habe bei einigen Urteilen das Gefühl, vor Gericht bekomme man nicht Gerechtigkeit, sondern ein Urteil.