„So aus Lenin’schem Geist wächst, von Stalin geschweißt, die Partei, die Partei, die Partei.“ Ein böhmischer Kommunist namens Louis Fürnberg soll 1950 diese Hymne gedichtet haben, die vor allem in der DDR Karriere machte. „Die Partei, die Partei, sie hat immer recht …“ Vergessen? Vergangen? Nicht ganz. Der Geist der Parteihymne hat den Fall der Mauer und den Zusammenbruch der DDR überlebt. Ein bisschen SED gibt es immer noch – zum Beispiel in der Wahlordnung der Fraktion der Linkspartei im Deutschen Bundestag. „Das Vorschlagsrecht für den Fraktionsvorsitz haben die Parteivorsitzenden“, heißt es da in Paragraf 4, Satz 2 lapidar.
Wie bitte? Der Parteivorsitzende Bernd Riexinger, der dem Bundestag nicht angehört, darf den Abgeordneten der Linkspartei vorschlagen, wen die als Chef oder Chefin ihrer Bundestagsfraktion wählen? Er dürfte in der Tat. Das Recht der Parteiführung, sich in die Angelegenheiten der Bundestagsfraktion einzumischen, ist – ob man es glaubt oder nicht – immer noch in den Statuten der Fraktion verankert. Bisher hat allerdings noch kein Parteivorsitzender gewagt, davon Gebrauch zu machen. Und es dürfte auch nur ganz wenigen Genossen bewusst sein, dass es dieses Recht überhaupt gibt. Im November 2011 allerdings, als nach dem Willen vieler Partei-Linken Sahra Wagenknecht zur gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden neben Gregor Gysi gewählt werden sollte, spielte besagter Paragraf 4 der Wahlordnung im Hintergrund eine wichtige Rolle.
Gysi war (wie übrigens heute auch) strikt dagegen, dass die Partei ihm Wagenknecht gleichberechtigt an die Seite stellen wollte. Damals ging es um den Fraktionsvorsitz, heute um die Spitzenkandidatur für den Bundestagswahlkampf – in beiden Fällen wollte und will Gysi Alleinunterhalter bleiben. Im November 2011 half ihm Wolfgang Nešković. Der ehemalige Bundesrichter, den Gysi selbst als Parteilosen für die Linkspartei angeworben und der im Herbst 2009 sogar ein Direktmandat in Brandenburg gewonnen hatte, wies in einem Rechtsgutachten nach, dass das in der Wahlordnung verankerte Durchgriffsrecht der Parteiführung verfassungswidrig – und daher null und nichtig ist. Man einigte sich bekanntlich darauf, für Wagenknecht den Posten einer „Ersten Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden“ zu schaffen – Gysi blieb die Nummer eins.
Mit dem zweiten Teil des Nešković-Gutachtens war Gysi allerdings weniger zufrieden: Nešković – einst Mitglied der SPD und dann der Grünen in Schleswig-Holstein, ein unbequemer Linker, der „immer nur die Hierarchie der Argumente gelten lässt, nie die von Personen“ – hatte nämlich einen Paragrafen der Geschäftsordnung aufs Korn genommen, der die Herrschaft des Fraktionsvorsitzenden Gysi festigt: „Die/der Vorsitzende/n ist/sind im Streitfall zur verbindlichen Auslegung der Geschäftsordnung berechtigt.“ Nešković: „Eine vergleichbare Bestimmung zu Auslegungsfragen findet sich in keiner anderen Geschäftsordnung der im Bundestag vertretenen Fraktionen. Diese Regelung kann nicht in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot ausgelegt werden und ist daher wegen Verstoßes gegen Paragraf 48 AbgG unwirksam. Sie bedarf daher der Neufassung.“
Von einer Neufassung wollte Gysi jedoch nichts wissen. Und so blieb beides unverändert: das (verfassungswidrige) Durchgriffsrecht der Parteiführung und das (rechtswidrige) Auslegungsrecht des Fraktionschefs. Nešković allerdings musste dafür büßen, dass er die Genossen ein wenig zu oft juristisch getadelt hatte. Er wurde nicht mehr als Kandidat aufgestellt und trat ernüchtert aus der Fraktion aus. Als Unabhängiger will er nun kandidieren.
Die Fraktion muss sich einen neuen Justiziar suchen. Seinen Freund Gysi ließ Nešković allerdings wissen, er sei bereit, die Linken in dem noch laufenden Verfahren, bei dem es um deren Überwachung geht, vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe als Prozessbeobachter zu vertreten. hp











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