Hitlers „Mein Kampf“ am Kiosk? Die Sammeledition „Zeitungszeugen“ wollte Originalauszüge in einer kommentierten Version in den Handel bringen. Das Land Bayern hatte etwas dagegen – so wurden die Zitate kurzerhand unleserlich gemacht. Doch der bayerische Verbotsreflex ist nicht mehr zeitgemäß und verhindert eine kritische Auseinandersetzung
Euro 45. Gebote 5. Verbleibende Zeit: 4 T 12 Std. Ob bei Ebay oder Amazon, ein Klick genügt und Hitler ist im virtuellen Einkaufskorb. Übers Internet ist Hitlers „Mein Kampf“ im Handumdrehen bestellt. Alles ganz legal. Denn Hitlers Werk ist entgegen landläufiger Meinung nicht verboten. Man darf das Buch besitzen, kaufen und verkaufen, solange es sich nicht um eine Raubkopie handelt. Und das Buch ist relativ gut verbreitet, ist es doch immerhin rund zwölf Millionen Mal gedruckt worden. Noch einfacher wird es auf illegalem Wege: „Mein Kampf“ ist dann nur einen Download entfernt.
Wer Hitlers Werk also lesen will, der kann und wird es – ohne große Schwierigkeiten. Umso unverständlicher mutet die restriktive Haltung des Landes Bayern an, das „mit all ihm zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln“ versucht, Neu- und auch Teilpublikationen von Hitlers „Mein Kampf“ zu verhindern. Diese Verbotsstrategie geht jedoch völlig an der Realität vorbei, schließlich verhindert diese eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk und signalisiert: Der bundesrepublikanischen Demokratie ist diese Schrift nicht zuzutrauen. Bürgervertrauen sieht anders aus.
Dass es überhaupt möglich ist, die Veröffentlichung des Hitlerbuches zu unterbinden, liegt daran, dass die Urheber und Verlagsrechte von „Mein Kampf“ beim bayerischen Staatsministerium für Finanzen liegen. Da Hitler bis zu seinem Tod mit Wohnsitz am Prinzregentenplatz 16 in München gemeldet war, wurde dessen Vermögen zunächst von den Alliierten beschlagnahmt und nach Kriegsende vom Freistaat Bayern eingezogen.
Die bayerischen Restriktionen sind nachvollziehbar, sofern hinter einer Verbreitung rein kommerzielle oder gar ideologische Interessen stehen. Schwieriger wird es, wenn sich die Verbotsreflexe des bayerischen Freistaates, wie im Fall der Sammeledition „Zeitungszeugen“ geschehen, gegen Originalpassagen richten, die zusammen mit kritischen Kommentaren und Analysen von renommierten Wissenschaftlern publiziert werden sollen. Der britische Verleger Peter McGee der Sammeledition „Zeitungszeugen“ wollte nach diesem Muster am Donnerstag Auszüge aus „Mein Kampf“ an deutschen Kiosken verkaufen.
Der Zeitung sollte eine 16 Seiten starke Beilage beigefügt werden, die den acht Seiten Originalauszügen acht Kommentare zur Seite stellt. Nachdem das bayerische Finanzministerium beim bayerischen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt hatte, beschloss der britische Verleger Peter McGee kurzerhand, die Originalpassagen unkenntlich zu machen. Mittlerweile wurde dem Antrag des Freistaates stattgegeben. Peter McGee ist damit „die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus ‚Mein Kampf‘ verboten“, so heißt es in einer Mitteilung des Gerichts vom Mittwoch.
Es sind acht Zitate also, die den bayerischen Freistaat auf den Plan rufen. Das „unlesbare Buch“, so der Titel der Beilage, wird nun zunächst unleserlich bleiben. Solange, bis juristisch geklärt ist, ob die Veröffentlichung gegen Urheberrechte verstößt. Das bayerische Finanzministerium sieht in jedem Fall seine „Rechtsposition verletzt“, erklärte der Pressesprecher des Finanzministeriums auf Nachfrage von CICERO ONLNE.
Die Macher von „Zeitungszeugen“ sind sich hingegen sicher, dass im Rahmen der Zitierfreiheit keine Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Die Passagen wurden dennoch unkenntlich gemacht. Zu dieser Entscheidung rang sich McGee noch vor der Urteilsverkündung am Mittwochmorgen durch. Man wollte nicht noch einmal erleben, dass bayerische Polizisten an Kiosken Zeitungen einsammeln, hieß es von Seiten des Verlags.
So geschehen im Jahre 2009. Das bayerische Finanzministerium hatte eine Ausgabe von „Zeitungszeugen“ beschlagnahmen lassen, dem Nachdrucke des „Völkischen Beobachters“ aus dem Jahre 1933 beigelegt wurden. Die anschließenden Gerichtsverhandlungen gewann Peter McGee in zweiter Instanz. Noch heute laufen Entschädigungsverhandlungen.
Lesen Sie im zweiten Teil, warum man die Bevölkerung vor Hitlers Schrift nicht schützen muss









5 Kommentare