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(picture alliance) Die milliardenschweren Griechenlandhilfen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

Karlsruhe zu Griechenlandhilfen - Welche Folgen hat der Richterspruch?

Das Bundesverfassungsgericht billigt sowohl den Euro-Rettungsschirm als auch die Griechenlandhilfe – allerdings unter Auflagen. Die Richter in Karlsruhe wiesen am Mittwoch mehrere Verfassungsbeschwerden ab.

Worum ging es in dem Streit?

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Griechenlandhilfe und den Euro-Rettungsschirm. Im Mai 2010 hatte der Bundestag zur Unterstützung Griechenlands ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen verabschiedet („Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz“). Am selben Tag beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Euro- Gruppe in Brüssel den Euro-Rettungsschirm, die entsprechende deutsche Beteiligung durch Gewährleistungsübernahme verabschiedete das Parlament zwei Wochen später („Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz“).

Mit den Gesetzen wurde das Finanzministerium ermächtigt, Kreditbürgschaften bis zu einer Höhe von 22,4 Milliarden Euro für die Griechen und 147,6 Milliarden für den Rettungsschirm zu geben. Beide Gesetze griffen die Kläger an.

Wer sind die Kläger und was wollten sie erreichen?

In der Presse sind sie die „Euro-Rebellen“: Eine Gruppe aus Ökonomen, Juristen, Politikern und Managern, alle jenseits der siebzig. Der Tübinger Wirtschaftsprofessor Joachim Starbatty, der Erlanger Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider, der frühere Hamburger Finanzsenator Wilhelm Nölling von der SPD. Der Ökonom Wilhelm Hankel ist bereits 82, der frühere Thyssen-Chef Dieter Spethmann noch einmal drei Jahre älter. Gemeinsam hatten sie bereits gegen die Euro-Einführung geklagt. Hinzu gesellte sich der CSU-Politiker Peter Gauweiler. Die Motive sind unterschiedlich. Die Juristen sehen den Euro als Gefahr nationalstaatlicher Souveränität, die Wirtschaftsleute fürchten Inflationsrisiken, Haushaltslöcher und Nachteile für den Export.

Sie verlangen, die Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den EU-Verträgen abzuklopfen. Sie meinten, die EU überschreite ihre Kompetenzen. Die wirtschaftlichen Folgen verletzten zudem ihr Eigentumsgrundrecht, und mit den pauschalen Kreditzusagen würde in das parlamentarische Budgetrecht eingegriffen.

Wer hat gesiegt, wer verloren?

Formal handelt es sich um eine Niederlage der Beschwerdeführer. Sie wurden von den Karlsruher Richtern abgewiesen. Insbesondere griff ihre Argumentation nicht, die Rettungsmaßnahmen überschritten die Kompetenzen der EU. Zwei wesentliche Erfolge haben sie jedoch errungen. Zum einen hat das Gericht ihre Beschwerde überhaupt als zulässig erkannt, was keineswegs selbstverständlich war. Zum anderen haben die Richter in der Begründung Leitlinien zur Haushaltsautonomie des Parlaments und künftigen Kredit- oder Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber der EU ausgegeben.

Was verlangen die Richter?

Die Beteiligung des Bundestags. Konkret geht es ihnen um eine Vorschrift aus dem Stabilisierungsmechanismus-Gesetz. Danach ist die Bundesregierung bislang nur verpflichtet, sich vor neuen Gewährleistungsübernahmen um ein Einvernehmen mit dem Parlaments-Haushaltsausschuss zu „bemühen“. Das ist den Richtern zu wenig. Statt die Norm aber für verfassungswidrig zu erklären und den Klägern damit mindestens einen Teilsieg zu bescheren, soll sie künftig „verfassungskonform“ im Sinne von mehr Mitsprache der Abgeordneten auszulegen sein. Künftig muss die Regierung die ausdrückliche Zustimmung des Ausschusses einholen.

Warum haben die Richter die Maßnahmen sonst passieren lassen?

Das Urteil zielt zunächst auf die zurückliegenden Vorgänge. Selbst wenn sich das Bürgschaftsrisiko realisierte und die 170 Milliarden fällig würden, seien die Verluste noch refinanzierbar. Auch sei in den beiden Gesetzen noch kein Ja zu einer Transfergemeinschaft zu sehen. Hierzu stellt das Gericht fest: „Keines der angegriffenen Gesetze begründet oder verfestigt einen Automatismus, durch den der Deutsche Bundestag sich seines Budgetrechts entäußern würde. Derzeit besteht keine Veranlassung, einen unumkehrbaren Prozess mit nachteiligen Konsequenzen für die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages anzunehmen.“ Zweck, Modalitäten und Volumen der Gewährleistungsübernahme seien klar bestimmt und begrenzt.

Was folgt aus dem Urteil für weitere Euro- Rettungsaktionen?

Streng formal betrachtet nur die verpflichtende Beteiligung des Haushaltsausschusses. Es festigt das Budgetrecht des Bundestags, gern als „Königsrecht“ bezeichnet. Die Richter stellen aber auch klar, das Parlament sei hier eng an die Verfassung gebunden. Es dürfe seine Budgetverantwortung nicht durch „unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen“. Es dürfe sich keinen „finanzwirksamen Mechanismen“ ausliefern, die zu „nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen“ führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Die Richter nennen das „Verbot der Entäußerung der Budgetverantwortung“ und wollen es so verstanden wissen, dass die Abgeordneten in ihren Rechten dadurch nicht beschnitten werden, sondern diese gewahrt würden.

Liegt das Urteil auf der Linie des Gerichts in Sachen EU-Kompetenzen?

Die Richter sind zurückhaltend, EU- Rechtsakte zu kontrollieren. Und auch im aktuellen Urteil bleiben sie dabei. Sie knüpfen an die Maastricht-Entscheidung an und an das Urteil zum Lissabon-Vertrag. Die „geltenden Rechtsgrundlagen der Währungsunion“ würden es nicht zulassen, dass das Parlament seine Haushaltsautonomie entäußere. Das deutsche Zustimmungsgesetz „gewährleistet nach wie vor verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland keinem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeinschaft unterwirft“. Im Klartext: Wer sich an die EU-Verträge hält, wird in Sachen Euro kein Problem mit Karlsruhe bekommen.

Doch die Richter haben auch die Rolle des Volkes gestärkt: Artikel 38 Grundgesetz, das Wahlrecht, „schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages.“ Das war der Hebel, um Griechenlandhilfen und Rettungsschirm überhaupt erfolgreich vor Gericht angreifen zu können. Eigentlich folgt aus dem Wahlrecht kein Recht auf Kontrolle von Parlamentsakten, es sei denn, dessen eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten würden dadurch „entleert“. Diese Gefahr, stellt das Gericht fest, droht auch bei einem Eingriff ins Budget. Wenn die EU an die deutsche Kasse geht, können die Bürger klagen – ein Urteil für das Volk, nicht nur für seine Vertreter.

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