Die Kriminalisierung der Beschneidung ist kein juristischer Betriebsunfall: Bleibt es bei der Entscheidung des Kölner Landgerichts, stünden Judentum und Islam im Zwielicht – doch das ist nicht der Ort, den ihnen das Grundgesetz zuweist, argumentiert Strafrechtler Alexander Ignor
Die Frage Gretchens an Faust, wie er es mit der Religion halte, stellt sich immer wieder neu und manchmal unverhofft. Die umstrittene Entscheidung des Landgerichts Köln zur religiös motivierten Knabenbeschneidung hat deutlich gemacht, dass sie auch eine Rechtsfrage ersten Ranges ist und dass die Meinungen darüber weit auseinander gehen.
Nun
hat die Bundesregierung angekündigt, den religiösen Brauch per
Gesetz straffrei stellen zu wollen. Die Bundesregierung wolle
muslimisches und jüdisches Leben in Deutschland, heißt es. Diese
Mitteilung wird – vielleicht – die politische Diskussion etwas
beruhigen. Die rechtliche Diskussion ist damit noch lange nicht zu
Ende und die Bundesregierung wird nicht umhin kommen, sich in
diesem Streit zu positionieren.
Relativ unstreitig ist unter den Juristen allein, dass die Beschneidung (Zirkumzision) den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Sie ist indes nicht rechtswidrig und deshalb nicht strafbar, wenn eine rechtfertigende Einwilligung vorliegt. Bei einem einwilligungsunfähigen Kind entscheiden darüber die Eltern, die ihre Entscheidung am Kindeswohl auszurichten haben.
Gemäß dem Kölner Urteil, das sich auf eine mehr oder weniger verbreitete Auffassung in der juristischen Literatur stützt, ist die allein religiös motivierte Einwilligung der Eltern rechtswidrig und damit unwirksam. Die Grundrechte des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung würden dem Erziehungsrecht der Eltern eine unverrückbare Grenze setzen. Der Körper des Kindes werde durch eine Zirkumzision irreparabel verändert, was seinem Interesse widerspreche, später selbst über seine Religionszugehörigkeit bestimmen zu können. Dies liege nicht im Wohl des Kindes.
Das ist eine in sich schlüssige Argumentation. Aber es ist nicht die Sichtweise eines religiösen Menschen, dem es Bedürfnis und Pflicht ist, seine Kinder zu ihrem Wohl so zu erziehen, wie seine Religion dies vorschreibt. Das Kölner Urteil greift tief in das Sorgerecht der Eltern und in das Recht auf ungestörte Religionsausübung ein und beschneidet im Ergebnis beide. Am intensivsten stellt sich dieser Eingriff gläubigen Juden dar, aus deren Sicht das Urteil bereits den Zugang zum Judentum beeinträchtigt. Die Beschneidung acht Tage nach der Geburt hat hierfür eine konstitutive Bedeutung. Es verwundert daher nicht, dass von jüdischer Seite die schärfsten Proteste gegen das Urteil erhoben werden.
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