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Sterbehilfe - Mein Wille geschehe

Kolumne Grauzone: Die Debatte über die Sterbehilfe in Deutschland wird vor allem von religiösen Überzeugungen und persönlichen Befindlichkeiten bestimmt. Dabei sollte doch die autonome Entscheidung über das eigene Leben im Vordergrund stehen. Die Verteidigung eines Grundrechts

Autoreninfo

Alexander Grau ist promovierter Philosoph und arbeitet als freier Kultur- und Wissenschaftsjournalist. Er veröffentlichte u.a. „Hypermoral. Die neue Lust an der Empörung“. Zuletzt erschien „Vom Wald. Eine Philosophie der Freiheit“ bei Claudius.

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Für Bundestagspräsident Norbert Lammert ist es „eines der anspruchvollsten und schwierigsten Gesetzesvorhaben in dieser Wahlperiode“: die Neuregelung der Strebehilfe, über die der Bundestag erstmals am vergangenen Donnerstag debattierte.

Im November diesen Jahres werden die Abgeordneten über vier fraktionsübergreifende Anträge abzustimmen haben: Diese reichen von einem pauschalen Verbot jeglicher Sterbehilfe (eingereicht durch die CDU-Abgeordneten Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger) bis zu deren Zulassung, sofern sie nicht kommerziell betrieben wird (Renate Künast, Die Grünen, und Petra Sitte, Die Linke). Die größte Unterstützung genießt der als moderat geltende Gruppenantrag von Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD). Er gestattet die Verabreichung lebensverkürzender Medikamente durch Ärzte, sofern der Tod des Patienten nicht intendiert ist, untersagt aber organisierte Sterbehilfe.

Wenn nichts alles trügt, wird es also darauf hinauslaufen, dass Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen untersagt und unter Strafe gestellt werden – selbst wenn dies der wiederholte und ausdrückliche Wunsch des Betroffenen ist. Damit läuft der Bundestag Gefahr, in brachialer Weise das fundamentalste aller Grundrechte zu beschneiden: autonom über das eigene Leben bestimmen zu können – und über den eigenen Tod.

Dass es für diesen bizarren Eingriff in die Freiheitsrechte keine rationalen, allgemeingültigen Argumente gibt, sondern hier persönliche Wertehaltungen und religiöse (oder quasireligiöse) Überzeugungen der Allgemeinheit aufgenötigt werden, macht die Sache nur noch schlimmer. Denn irrationale und gefühlige Vorannahmen haben in dieser Debatte nichts zu suchen.

Was die Tötung auf Verlangen auf den ersten Blick problematisch macht, ist die Verbindung von Suizid und Tötung durch Dritte. Beginnen wir bei der Selbsttötung: Dass der Selbsttötung überhaupt etwas Verwerfliches anhaftet (Selbst„mord“), verdanken wir dem Christentum. Viele nicht christliche Kulturen haben zum Suizid eine komplett andere Einstellung. In ihnen kann es sogar geboten sein, sich das Leben zu nehmen, etwa aus Gründen der Ehre. Allerdings: Ein Suizidzwang ist genauso verwerflich wie ein Suizidverbot. Es verletzt die Autonomierechte des Individuums. Einen sozialen oder rechtlichen Zwang in Fragen von Leben und Tod darf es nicht geben.

Besonders gewitzte Philosophen haben immer wieder versucht, nachzuweisen, dass sich Gegner eines Suizidverbotes in einer Art Selbstwiderspruch verstricken. Nach dem Motto: Mit dem Suizid wird das Subjekt moralischen Handelns zerstört und damit das Menschsein selbst negiert. Kant etwa argumentiert so. Doch hier wird in einer logisch unzulässigen Weise verallgemeinert: Ein individueller Selbstmord ist weder eine Absage an das Leben schlechthin noch an die Idee des moralisch handelnden Subjekts – im Gegenteil.

Wenn jedoch der Selbstmord weder verwerflich noch verboten ist, dann kann es auch die Beihilfe dazu nicht sein. Juristen nennen diesen Zusammenhang akzessorisch: das eine folgt aus dem anderen. Das müsste dementsprechend auch für die Tötung auf Verlangen gelten. Tut es aber nicht (vgl. § 216 StGB). Der einzig zulässig Grund dafür ist möglicher Missbrauch: wer soll im Zweifelsfall eine behauptete Tötung auf Verlangen von einem Mord unterscheiden? Hier ist die Rechtssicherheit in Gefahr, und die ist ein hohes Gut. Allerdings ist dieses Argument kein Einwand gegen die Tötung auf Verlangen in Hospizen, durch Ärzte, Vereine oder Organisationen, die an ein festes, überprüftes Regelwerk mit Beratungsgesprächen, Fristen, Zweitgutachtern etc. gebunden sind.

Dementsprechend lassen sich Gegner der Tötung auf Verlangen auf solche pragmatischen Fragen gar nicht ein. Ihnen geht es ums Prinzip. Daher ziehen sie den Kern der liberalen Argumentation in Zweifel: die Autonomie der Entscheidung. Der Wunsch nach dem baldigen Tod, so wird dann argumentiert, sei eigentlich keiner, sondern beruhe entweder auf Schmerzen, sozialer Vernachlässigung oder dem Wunsch, niemandem zur Last fallen zu wollen.

Keine Frage: Natürlich sind alle sozialen und palliativmedizinischen Maßnahmen zu ergreifen, um Sterbenskranken in den letzten Wochen ihres Lebens die größtmögliche Lebensqualität zu garantieren und neuen Lebensmut zu schenken. Allerdings darf dieses Argument nicht dazu missbraucht werden, den Wunsch nach Selbsttötung durch die Hintertür zu pathologisieren und wegzudiskutieren. Denn es gibt ihn: den wohlüberlegten und autonomen Wunsch nach Selbsttötung. Und den gilt es zu respektieren. Menschen mit Selbsttötungsabsicht pauschal als vernachlässigte Opfer hinzustellen – und sie so ihrer Autonomie zu berauben – ist auch eine Form, ihnen die Würde zu nehmen.

Solange Missbrauch ausgeschlossen wird, gibt es kein stringentes Argument gegen die Tötung auf Verlangen. Wenn dem aber so ist, dann leuchtet es nicht ein, weshalb man kommerziellen Anbietern verbieten sollte, entsprechende Einrichtungen zu betreiben. Allein der seltsame Beigeschmack, den die Verbindung von „Tötung“ und „Kommerz“ vielleicht für manche hat, ist kein stichhaltiges Argument, sondern beruht auf Sentiment. Wer sich aus freien Stücken töten möchte, darf dies tun – und er sollte dafür die Hilfe kommerzieller Anbieter in Anspruch nehmen können. Warum denn nicht?

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