Baden-Württemberg und Berlin setzen beim Thema Beschneidung auf eine Kompromisslösung. Wie könnte sie aussehen?
Weil ein Kölner Gericht in einem Urteil die rituelle Knabenbeschneidung im Grundsatz als strafbare Körperverletzung erklärt hat, wurden vielerorts die Eingriffe gestoppt – nicht nur in Deutschland. Ärzte mussten Anklagen befürchten, sollten allein religiöse Motive der Eltern den Ausschlag für die Operation gegeben haben. Nach Baden-Württemberg will sich jetzt auch Berlin auf eine Linie für die Staatsanwaltschaft verständigen, wie mit etwaigen Strafverfahren umzugehen ist. In Baden-Württemberg sollen rituelle Beschneidungen von Jungen weiterhin grundsätzlich straffrei bleiben, wenn sie medizinisch korrekt ausgeführt werden. Das heißt, dass in solchen Fällen auch in Zukunft nicht ermittelt würde.
In Berlin angekündigte Richtlinien könnten ähnlich aussehen.
Wollen auch andere Bundesländer so vorgehen?
Bislang ist das noch nicht absehbar. Für das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen zum Beispiel steht schon fest, dass es keine Weisungen geben wird. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, mit mehr als einer halben Million Ermittlungsverfahren im Bezirk die größte in Deutschland, kündigte am Freitag an, darauf verzichten zu wollen. „Anweisungen zur Bearbeitung der Verfahren werden hier nicht erarbeitet oder angestrebt“, sagte Sprecher Martin Botzenhardt dem Tagesspiegel. Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Beschneidungen seien im Bereich der Behörde bislang nicht bekannt geworden. Die „aktuell diskutierten und vielschichtigen Rechtsfragen“ hätten daher keiner abschließenden Prüfung bedurft. „Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass die strafrechtliche Bewertung sich jeweils an den Umständen des konkreten Einzelfalls orientieren muss“, erklärte Botzenhardt. Auch die Generalstaatsanwaltschaften in Köln und Düsseldorf hatten zuvor betont, es werde im Einzelfall entschieden, unabhängig von Direktiven.
In anderen Bundesländern wie Bayern, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, aber auch im Stadtstaat Hamburg sind nach derzeitigem Stand keine gesonderten Regelungen geplant. Zumeist wird das damit begründet, dass es keine konkreten Fälle gebe.
Verletzen Richtlinien für Staatsanwälte nicht das Prinzip der Gewaltenteilung?
Der Umgang mit Beschneidungsfällen könnte im Zweifel durchaus per Erlass von oben durchgesetzt werden. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben laut Gesetz den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Das oberste Leitungsrecht hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten eines Bundeslandes hat aber die Justizverwaltung und damit der Chef des Ressorts, der Minister oder Senator. Theoretisch ist er damit befugt, Handlungsanleitungen für bestimmte Fallgruppen abzufassen oder sich gar in einzelne Fälle einzuschalten. Dieses sogenannte externe Weisungsrecht wird in Justizkreisen seit langem als Bruch der Gewaltenteilung kritisiert und deshalb zurückhaltend ausgeübt. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat sich das Ministerium vor zehn Jahren selbst verpflichtet, sich aus Ermittlungen der Strafverfolger herauszuhalten – deshalb sprechen dort ausschließlich die Generalstaatsanwaltschaften für sich.
Auch in Berlin legt Justizsenator Thomas Heilmann Wert darauf, keine Vorgaben zu machen, sondern mit den Staatsanwälten eine gemeinsame Lösung finden zu wollen.











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