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Google-Urteil - Recht auf Vergessenwerden ist Erinnerungsverbot

Google zu zwingen, den Zugang zu öffentlichen Informationen zu unterbinden, schützt nicht die Privatsphäre, sondern erklärt Öffentlichkeit zur Privatsache und Wahrheit zur Streich- und Wunschliste

Matthias Heitmann

Autoreninfo

Matthias Heitmann ist freier Publizist und schreibt für verschiedene Medien. Kürzlich hat er das Buch „Entcoronialisiert Euch! Befreiungsschläge aus dem mentalen Lockdown“ veröffentlicht. Seine Website findet sich unter www.zeitgeisterjagd.de.

So erreichen Sie Matthias Heitmann:

Sie haben in Ihrer Vergangenheit Dinge getan, oder Meinungen vertreten, auf die Sie heute nicht unbedingt stolz sind? Macht nichts. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes können Sie nun Google dazu zwingen, missliebige öffentliche Informationen über Sie aus dem öffentlichen Gedächtnis zu streichen, ganz egal, ob diese nun wahr oder falsch sind.

Der EuGH nennt das „Schutz der Privatsphäre“. Ich nenne das „Leitfaden für die digitale Erstellung geschönter Bastelbiographien“. Denn was ist es anderes, wenn Menschen sich künftig ihrer öffentlich dokumentierten Vergangenheit entweder komplett entledigen oder sie aber so umgestalten können, dass sie ihnen heute gefällt?

Wie gerne hätte Norbert Blüm sich auf so elegante Weise seiner ihm bis heute nachhängenden Aussage, die Renten seien sicher, entledigt? Oder Anton Hofreiter seiner Wahlkampfaussagen zur Steuerehrlichkeit? Historische Beispiele gibt es zuhauf: In Stalins Sowjetunion wurden zahlreiche Fotografien im Nachhinein korrigiert, weil sie Menschen zeigten, die in Wirklichkeit gar nicht da waren. Nun ist so etwas keine Geschichtsfälschung mehr, sondern ein vom EuGH verbriefter Sieg für die Bürgerrechte.

Verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin ein passionierter Anhänger des Schutzes der Privatsphäre, und ich wehre mich nachdrücklich gegen jede unzulässige Form der Einmischung der Öffentlichkeit oder des Staates in das Privatleben von Menschen. Und natürlich sind Veröffentlichungen unvorteilhafter Fotografien in sozialen Netzwerken bestenfalls peinlich und schlimmstenfalls rufschädigend, gerade angesichts der Neugier vieler Unternehmen, die insbesondere bezüglich eigener Belegschaften oder potenzieller Mitarbeiter schon jetzt oftmals den Schutz der Privatsphäre missachten. Die Privatsphäre vor solchen Übergriffen zu schützen, ist dringend notwendig.

Die Unterschied zwischen "privat" und "öffentlich"
 

Hierzu ist es aber sinnvoll, sich erst einmal darüber klar zu werden, was eigentlich „privat“ und „öffentlich“ bedeutet, gerade heute, wo diese Unterscheidung immer stärker verwässert wird. Wenn ich öffentlich handele oder etwas sage, so ist das eben keine Privatangelegenheit mehr, sondern eine öffentliche Angelegenheit. Dies ist manchmal für die betreffende Person unangenehm, aber manchmal ist es dennoch richtig.

Wenn jede Woche auf Facebook Fotos von mir veröffentlicht würden, die mich in öffentlichen Saufgelagen oder ähnlichen Situationen zeigen, so wäre das sicherlich für mich ein Problem. Ich kann diese Gefahr aber dadurch minimieren, dass ich mich nicht in solche Situationen bringe. Wäre ich dazu nicht in der Lage, läge die Schuld nicht allein bei der zu neugierigen Öffentlichkeit. Alles, was öffentlich geschieht, geht die Öffentlichkeit etwas an. Das ist die Grundlage, auf der die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Raum überhaupt Sinn macht.

Der EuGH gibt mir nun das Recht, die Öffentlichkeit gewissermaßen per Mausklick wissen zu lassen, dass ich Sachen, die ich einst öffentlich gesagt oder getan habe, in Wirklichkeit gar nicht gesagt oder getan habe. Das Gericht bezeichnet das als das „Recht auf Vergessenwerden“ – ich nenne das „Erinnerungsverbot“. Jeder Mensch bekommt nun die Möglichkeit, die Öffentlichkeit zu „blitzdingsen“, wie es die „Men in Black“ in den gleichnamigen Filmen tun, um die Öffentlichkeit vor unangenehmen Wahrheiten zu beschützen.

Natürlich ist es heute chic, Google anzugreifen. Wenn Google meine privaten Daten ohne meine Zustimmung für eigene Zwecke nutzt, so ist die Kritik daran völlig berechtigt. Doch interessanterweise geht es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes gar nicht darum, nicht-öffentliche Daten von Menschen vor fremdem Zugriff zu schützen.

Wäre das das Ziel, gäbe es viele Baustellen und gängige Praktiken, deren Bearbeitung viel zielführender wäre als die Maßregelung von Google. Stattdessen aber zwingt das Gericht Suchmaschinen nun dazu, Informationen, die zu Recht öffentlich zugänglich sind, auf Wunsch nicht mehr anzuzeigen und somit dem kollektiven Vergessen zu überantworten. Wir haben es also nicht mit dem grundsätzlich zu begrüßenden Schutz der Privatsphäre zu tun, sondern mit einer Beschneidung von legitimen Informationsrechten der Öffentlichkeit.

Öffentliches Handeln hat Konsequenzen
 

Aber auch noch in einer anderen Hinsicht wirft das Urteil Fragen und Probleme auf: Wenn ich öffentlich handele oder meine Meinung sage, muss ich mir der Tatsache bewusst sein, dass dies Konsequenzen hat, manchmal auch solche, die ich vielleicht vorher nicht absehen kann. Andererseits bezwecke ich mit meinem öffentlichen Handeln aber auch etwas, ich beeinflusse ja nicht nur mein eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer – ganz gleich, ob ich einen Artikel schreibe, mich in der U-Bahn daneben benehme, eine Bank ausraube oder sonst etwas tue.

Deswegen hat öffentliches Agieren auch etwas mit Ernsthaftigkeit und auch damit zu tun, dass ich Verantwortung übernehmen muss und entsprechend auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Auch deswegen ist das heute vielfach festzustellende Verschwimmen von „öffentlich“ und „privat“ so gefährlich. Ich habe das Recht, mich in meiner Privatsphäre wie ein Hampelmann aufzuführen, ohne mich dafür öffentlich rechtfertigen oder erklären zu müssen.

Ich darf das natürlich auch in der Öffentlichkeit, jedoch hat diese dann ebenso das Recht, mein Verhalten zu kommentieren und ihre eigenen Rückschlüsse daraus zu ziehen. Anstatt aber diese Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und Privatheit im Hinblick auf die Verantwortung des Einzelnen stärker zu betonen, verwischt das EuGH-Urteil diesen Unterschied: Es deklariert also nicht nur rechtmäßiges öffentliches Wissen über eine Person zu ihrer Privatsache, sondern es untergräbt die hohe Relevanz verantwortlichen öffentlichen Agierens – und damit letztlich die gesellschaftliche Bedeutung von Öffentlichkeit.

Geschönte Biografien untergraben das Vertrauen
 

Es ist ein hohes soziales und auch demokratisches Gut, dass die Öffentlichkeit in der Lage ist, sich auf Basis von zu Recht öffentlichen Informationen ein eigenes Bild von der Realität zu machen, von gesellschaftlichen Zusammenhängen wie auch von Personen. Opferten wir diese Meinungsbildung nun aber einem falsch verstandenen Schutz der Privatsphäre, würde dies die Basis für das gesellschaftliche Funktionieren im Großen wie im Kleinen gefährden.

Wenn künftig sowohl Gesellschaften als auch Individuen mit getunten und geschönten Bastelbiographien bar jeder Realität hantierten und kritisches Nachfragen Gefahr liefe, als Bedrohung der Privatsphäre eingestuft zu werden, verlören wir jede Grundlage für das Entstehen von Vertrauen, sowohl öffentlich als auch privat.

„Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ sagt in der Regel jemand, der sich nicht ernst nimmt. Wenn aber niemand mehr für seine eigene Vergangenheit, seine tatsächliche Biographie und sein „Geschwätz von gestern“ geradestehen müsste, bräuchte sich auch niemand mehr ernstzunehmen und Verantwortung zu übernehmen. Da aber die Privatsphäre nicht privat, sondern nur in der Öffentlichkeit verteidigt werden kann, entstünde ein doppelter Schaden.

 

 

 

 

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