Das Wahlrecht ist unzeitgemäß, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Den ersten Reform-Versuch von Schwarz-Gelb haben die Richter abgelehnt. Für die Parteien ist die Versuchung allzu groß: Sie könnten sich mit einer Reform zu ihren Gunsten dauerhaft ihre Macht sichern. Eine Analyse
Die Bundesrepublik hat – abgesehen von ihrer Frühphase und der ersten Großen Koalition – keine grundlegenden Wahlsystemdebatten geführt. Die mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl gilt im Prinzip als recht gelungene Verknüpfung verschiedener Anforderungen an ein demokratisches Wahlverfahren. Trotzdem war und ist das Wahlrecht in steter Veränderung begriffen. Nachdem die jüngste Novelle nun mit einem geradezu vernichtenden Urteilsspruch der obersten deutschen Richter als verfassungswidrig verworfen worden ist, steht in Sichtweite der nächsten Bundestagswahl eine Debatte um einen essentiellen Bestandteil der demokratischen Ordnung ins Haus.
Jeder Eingriff ins Wahlrecht kann dabei große Wirkung entfalten und schlimmstenfalls die Legitimationsgrundlage der Demokratie unterhöhlen. Auf terminologische Feinheiten sei an dieser Stelle hingewiesen: Obgleich Wahlsystem und Wahlrecht oftmals synonym verwendet werden, meint das Wahlsystem einen wesentlich kleineren Ausschnitt als das Wahlrecht. Letzteres umfasst die Gesamtheit aller Angelegenheiten, die zur Organisation der Wahl notwendig sind, während ersteres die Übersetzung von Wählerstimmen in politische Repräsentation bedeutet. Somit kann eine Änderung im Wahlrecht also Folgen für das Wahlsystem haben, sie muss es aber nicht.
Unabhängig davon führen mitunter auch kleinere Veränderungen am Wahlrecht zu geringfügigen Effekten bei der Mandatszuteilung. Im Kern sind Wahlrechtsdebatten daher immer kontrovers, weil sie latent Einfluss nehmen auf die Mehrheitsverhältnisse im Parlament. In der parlamentarischen Demokratie, in der die Regierung ja aus dem Parlament hervorgeht und mit der dortigen Mehrheit eine »Aktionseinheit« bildet, sind die Mehrheitsverhältnisse im Parlament keine abstrakte Dimension, sondern eine zentrale machtpolitische Angelegenheit. Weil die Regierungskoalitionen im Deutschen Bundestag oftmals nur wenig mehr Sitze als die Kanzlermehrheit aufbringen, kann sich eine leichte Verschiebung im Wahlrecht also auch auf die Machtkonstellationen im Parlament auswirken.
Letztlich geht es um die Frage, ob eine Stimme für eine Partei auch den beabsichtigten Erfolg bringt oder möglicherweise einen nicht intendierten gegenteiligen Effekt erzielt. Die Geschichte des Wahlrechts ist nun voll von Versuchen, ein gerechtes, einfaches und effektives Wahlrecht zu schaffen. Kompliziert wird das Ganze in parlamentarischen Demokratien, weil vom Wahlrecht erwartet wird, dass es im Zweifelsfalle eben auch mehrheitsbildend wirkt.
Daraus ergibt sich ein Einfallstor für Versuche der Parteien, das Wahlrecht auf die eigenen Bedürfnisse hin zu optimieren – sie handeln nämlich letztlich im eigenen Interesse. Deshalb wirken die Struktur und auch etwaige Veränderungen des Parteiensystems notwendigerweise auf das Wahlrecht ein, wobei auch umgekehrt Anpassungseffekte der politischen Wettbewerber an die Zwänge des Wahlrechts zu beobachten sind. Somit erweist sich die Frage, ob das Parteien- nun zum Wahlsystem oder das Wahl- zum Parteiensystem geführt hat, im Grunde als »Henne-Ei-Debatte «. Daher war es auch keinesfalls verwunderlich, dass die seit 2008 fällige Reform des Wahlrechts weniger auf die Beseitigung des negativen Stimmengewichts als vielmehr auf machtpolitische Interessen der Parteien ausgerichtet worden ist.
Beim negativen Stimmengewicht handelt es sich um eine Anomalie des deutschen Wahlrechts, wonach eine Stimme für eine Partei am Ende zu einem Mandatsverlust der Partei führen kann – der Wähler schadet also letztlich seiner präferierten Partei. Es handelt sich um einen schwer abschätzbaren Effekt, der aus dem Zusammenspiel von verbundenen Landeslisten einer Partei sowie Überhangmandaten resultiert.
In der Regel trat das negative Stimmengewicht nurmehr zufällig und selten auf. Doch seitdem die Zahl der Überhangmandate gestiegen ist, ist es prinzipiell häufiger möglich. So brachte ein Zufall, eine Nachwahl zur Bundestagswahl 2005, diesen Effekt unübersehbar zutage, führte zu einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde und versetzte den Gesetzgeber in einige Betriebsamkeit.6 Machtpolitische Erwägungen der Unionsseite hinderten jedoch zunächst die Große Koalition an einer Lösung des Problems und auch die folgende christliberale Parlamentsmehrheit tat sich schwer, einen Gesetzentwurf zu präsentieren, der sowohl das negative Stimmengewicht beseitigte als auch mit den eigenen machtpolitisch motivierten Anforderungen vereinbar war.
Anfangs ging es der CDU/CSU darum, sich die seit einigen Jahren stets hohe Anzahl an anfallenden Überhangmandaten zu sichern. Diese wirken zwar zumeist mehrheitsverstärkend, doch seitdem 2005 die stimmenschwächere SPD mehr Überhangmandate als die eigentlich stärkere CDU/CSU erhalten hatte, kann durch die Überhangmandate auch eine Umkehrung der Mehrheitsverhältnisse nicht länger ausgeschlossen werden. Bedingt durch die mittlerweile erhebliche elektorale Schwäche der beiden Volksparteiformationen kann es am Ende also durchaus auf die Überhangmandate ankommen. Weil Parteien dazu neigen, vom Status Quo und damit vom letzten Wahlergebnis auszugehen, ist der Vorteil auf Unionsseite mit bislang 24 Überhangmandaten unverkennbar. Wenn man auf Grundlage der Umfragewerte der letzten Monate ein potentielles Bundestagsergebnis auf die Wahlkreise herunterrechnet, lassen sich ebenfalls Überhangmandate in ähnlicher Größenordnung zugunsten der Union errechnen, was wiederum eine rot-grüne Mehrheit zusätzlich erschwert.










