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Assistierter Suizid - „Wer sich umbringen will, der findet auch einen Weg“

141 Strafrechtlerinnen und Strafrechtler fordern in einem Aufruf, den assistierten Suizid nicht unter Strafe zu stellen. Das sieht ein geplantes Gesetz vor, das im Herbst vom Bundestag verabschiedet werden könnte. Ein Gespräch mit einem der Initiatoren, Henning Rosenau, Vizepräsident der Universität Augsburg

Autoreninfo

Lena Guntenhöner ist freie Journalistin in Berlin.

So erreichen Sie Lena Guntenhöner:

Herr Rosenau, was fordern Sie?
Wir fordern, dass es keine neue Strafnorm gibt, die die Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt. Im Grunde geht es darum, dass man die Entkriminalisierung, die man bei den Fragen ums Lebensende erreicht hat in den letzten zehn, zwanzig Jahren, nicht wieder rückgängig macht.

Die gesetzlichen Pläne sind aber auch als Schutz vor Missbrauch gedacht. Wie wollen Sie ohne eindeutige Regelungen Missbrauch verhindern?
Es ist ja nicht so, dass es keinen rechtlichen Rahmen gibt. Missbrauch bei der Suizidhilfe liegt dann vor, wenn man jemanden zum Sterben bringt, ohne dass dieser sich wirklich bei klarem Verstand und voller Entscheidungsfreiheit zum Selbstmord entschieden hat. Und das ist heute schon strafbar, das ist eine Tötungsstrafbarkeit, Totschlag in mittelbarer Täterschaft, vielleicht auch Tötung auf Verlangen. Wir haben also schon strafrechtliche Grenzen. Es gibt gar kein Bedürfnis für neue Strafnormen.

Die Frage ist nun, ob ein Mensch überhaupt jemals frei über das eigene Sterben entscheiden kann?
Wer soll das denn sonst für einen tun?, wäre die Gegenfrage. Wenn wir die Selbstbestimmung hoch halten, dann müssen wir auch akzeptieren, dass diese bis zum Lebensende reicht. Sonst würden wir die Autonomie wieder massiv einschränken. Das wäre ein Rückschritt.

Selbstbestimmung hat aber doch dort ihre Grenzen, wo gesellschaftlicher Druck aufgebaut wird. Eine Normalisierung des assistierten Suizids könnte bei Sterbenden zu einer Angst davor führen, Angehörigen quasi unnötig zur Last zu fallen.
Suizid und auch assistierter Suizid sind bereits straffrei. Wenn es derzeit legal ist, wieso sind dann diese Befürchtungen nicht schon längst eingetreten? Und diese Befürchtungen haben eigentlich auch keinen realen Boden. Wir haben vor über zwanzig Jahren über die passive Sterbehilfe diskutiert. Soll das zulässig sein? Darf man das in einer allgemeinen Patientenverfügung festschreiben, dass die Apparate abgestellt werden in bestimmten Situationen? Und damals gab es genau das gleiche Argument: Wenn wir das zulassen, dann werden die Patienten künftig nach passiver Sterbehilfe verlangen, um ihren Angehörigen nicht zur Last zu fallen. Und nichts davon ist eingetreten.

Bisher gibt es bei den Ärztekammern sehr unterschiedliche Regelungen. Wäre es nicht sinnvoll, da Einheitlichkeit zu schaffen?
Ja, natürlich. Dass wir jetzt so einen Flickenteppich haben im Standesrecht der Ärzteschaft, das ist wirklich ein Defizit. Das ist aber eine Anforderung an die Ärzte selbst, da können wir als Juristen schlecht Vorgaben machen. Wir halten es aber für fatal, wenn die Mediziner durch das Standesrecht gezwungen werden, sich aus dem assistierten Suizid rauszuhalten, weil das ja erst Sterbehilfeorganisationen oder Pseudo-Sterbehelfer auf den Plan ruft.

Was macht es für einen Unterschied, wer sich um den assistierten Suizid kümmert?
Wenn die Menschen den Zuspruch, den sie brauchen in so einer Situation, bei ihren Ärzten finden würden, dann hätten wir dieses Problem, das manche bei kommerziellen Sterbehilfeorganisationen sehen und dass bei einigen auch sicher existiert, gar nicht. Der deutsche Juristentag hat das gefordert, denn die Ärzte sind mit ihren Kenntnissen dazu am besten in der Lage. Und wenn man auf Suizidwillige zugeht und ihren Wunsch respektiert, indem man sagt: „Letztendlich würde ich dich nicht hindern“, nehmen nicht wenige von ihrem Suizidwunsch wieder Abstand und gehen in Hospize und auf Palliativstationen. Das wollen wir ja erreichen. Eigentlich muss das gesellschaftliche Ziel sein, Suizid einzudämmen. Wir glauben nicht, dass das Ganze Erfolg hat, wenn man das System mit Strafrecht überzieht. Die Debatte ist so ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch, der ja auch lange strafbar war, was die Frauen dann in den Untergrund getrieben hat. Genauso müssen wir die Leute von den Brücken, den Zuggleisen und den zweifelhaften Sterbehelfern wegholen. Denn das ist ja im Moment die Lösung, die wir letztlich anbieten in Deutschland. Vor allen Dingen dann, wenn wir Beihilfe unter Strafe stellen würden. Wer sich umbringen will, der findet auch einen Weg.

Gewisse Graustellen gibt es aber doch zum Beispiel beim Thema der Altersgrenze für die assistierte Selbsttötung.
So grau sind die gar nicht. Bei Kindern kann es keine straflose Beihilfe geben, denn die Kinder können das gar nicht selbst einschätzen, was sie da tun. Also ist es keine freie und selbstverantwortliche Entscheidung. Bei Jugendlichen muss man überlegen. Ab einem bestimmten Alter haben die möglicherweise die volle Einsichtsfähigkeit darüber, was ein Suizid bedeutet. Dieses Alter wird sicher nicht bei vierzehn Jahren liegen und eher bei sechzehn. Ob man das zulassen will, darüber wird man noch diskutieren müssen.

Sie beschreiben in Ihrem Aufruf das Arzt-Patienten-Verhältnis als „nur eingeschränkt rechtlich regulierbar“. Warum ist das so?
Damit gemeint ist vor allem das Verhältnis zum Hausarzt, dem man die körperlichen Funktionen, aber auch die Psyche, mehr anvertraut als jedem anderen Menschen, manchmal auch mehr als dem Lebenspartner etwa. Und dieses besondere Vertrauensverhältnis ist auch umgekehrt für den Arzt wichtig, damit er die besten Therapien für den Patienten verordnen kann. Wenn man jetzt aber sagt: „Der Arzt muss sich raushalten, wenn es ums Sterben geht“, dann erhält dieses Verhältnis Risse, weil der Patient spürt, dass der Arzt doch nicht hundertprozentig für ihn da ist. Die Beihilfe zum Suizid kann man ja relativ weit verstehen, im Sinne von, der Arzt darf keinen Hinweis auf Sterbehilfeorganisationen oder auf die Schweiz geben, sonst würde er sich strafbar machen.

Wenn ein Arzt aus persönlichen Gründen gegen den Suizid ist, wäre er dann nach der jetzigen Regelung dennoch verpflichtet, über die Möglichkeit der assistierten Selbsttötung zu informieren?
Nein, eine Verpflichtung gibt es nicht, nur das Recht. Es ist auch einsichtig, dass diese Frage immer eine Gewissensentscheidung bleiben muss, sowohl beim Patienten, als auch beim Arzt. Und wenn ein Arzt sich grundsätzlich dagegenstellt, das ist ja auch verständlich und zu akzeptieren.

Lässt sich die ärztliche Beihilfe zum Suizid mit dem hippokratischen Eid vereinbaren?
Der ist natürlich schon entsprechend alt und dort gab es tatsächlich die Vorstellung, dass sich der Arzt vom Sterbenden abwendet. Das ist inzwischen völlig überholt. Denn man muss heute auch dem Sterbenden Beistand leisten und palliativ tätig werden. Diese Vorstellung, die vielleicht auch daher rührt, dass man nicht helfen konnte und den Ärztestand unterstützen wollte, gibt es schon nicht mehr. Aktuell verlangt das Genfer Gelöbnis, dem Patienten nicht zu schaden. Und dann stellt sich die Frage, ob wir ihm mehr schaden, wenn wir seinen selbstbestimmten Wunsch zu sterben nicht erfüllen, oder dadurch, dass wir seinen Wunsch erfüllen. Darüber kann man natürlich streiten. Ich würde das aber nicht als Gegensatz sehen, weil wir dem Patienten ja seine Würde zurückgeben. Wir sagen: „Es ist Teil deiner Würde, selbst zu entscheiden, wie du aus dem Leben scheidest, und bei der Realisierung deiner Würde unterstütze ich dich.“ Das sehe ich nicht als ein Schaden des Patienten an.

Sehen Sie nicht die Gefahr, dass sich die Vorstellung von einem lebenswerten Leben ändern könnte und Alter und Krankheit in diesem Bild immer weniger Platz haben?
Im Augenblick sehe ich das nicht, weil diese Situation auch bei der Legalisierung der passiven Sterbehilfe, also des Behandlungsabbruchs auf Wunsch des Patienten, schon hätte eintreten können. Es wird durchaus verantwortungsbewusst mit diesem Thema umgegangen. Das ist eine gesellschaftspolitische Orientierungsdebatte, die dann zu führen ist, die wir aber nicht mit Mitteln des Strafrechts führen sollten. Im Ergebnis würde ich Ihnen Recht geben, dazu darf es nicht kommen.

Herr Rosenau, vielen Dank für das Gespräch.

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